Wie definiert das KraftStG einen Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb? [<a title="Abschnitt bearbeiten: Wie definiert das KraftStG einen Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb?" href="/w/index.php?title=Kraftfahrzeug-Steuerverg%C3%BCnstigung&action=edit§ion=45">Bearbeiten[/url]]
Eine Definition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs fehlt im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Aber Achtung, in einem Urteil des BFH vom 19. September 1984 BStBl Teil II S. 108 wird deutlich zum Ausdruck gebracht:
Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn in diesem die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeitskraft zum Einsatz kommen.
Des Weiteren finden bewertungsrechtliche Vorschriften Anwendung. Diese haben jedoch keine bindende Wirkung (BFH vom 22. September 1992 – BStBl II 1993, 200 -). Das Bewertungsgesetz definiert einen solchen Betrieb wie folgt:
§ 33 BewG definiert den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Hiernach ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Sammelname für alle Betriebszweige = Wohn- und Wirtschaftsteil).
§ 34 BewG gliedert auf, was alles unter Land- und Forstwirtschaft fällt = Betriebe mit landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher, weinbaulicher, gärtnerischer und sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (Fischzucht, Imkerei, Wanderschäferei, Weihnachtsbaumkultur – § 62 BewG -)
§ 42 BewG definiert dann die Nebenbetriebe. Ein Nebenbetrieb dient dem Hauptbetrieb und stellt keinen gewerblichen Betrieb dar. Nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetz sind auch sog. Liebhabereibetriebe ohne Gewinnerzielungsabsicht Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
<a name="Ist_die_Mindestgr.C3.B6.C3.9Fe_eines_Betriebes_entscheidend.3F" id="Ist_die_Mindestgr.C3.B6.C3.9Fe_eines_Betriebes_entscheidend.3F">[/url]
Ist die Mindestgröße eines Betriebes entscheidend? [<a title="Abschnitt bearbeiten: Ist die Mindestgröße eines Betriebes entscheidend?" href="/w/index.php?title=Kraftfahrzeug-Steuerverg%C3%BCnstigung&action=edit§ion=46">Bearbeiten[/url]] Der Begriff des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt weder eine Mindestgröße noch vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln voraus. Auch ein einzeln benutztes land- und forstwirtschaftliches Grundstück, das nicht gem. § 69 BewG zum Grundvermögen zu rechnen ist, ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S. des BewG (so genannte Stückländereien § 34 Abs. 7 BewG). Bei einem größeren Hausgarten ist jedoch eine land- und forstwirtschaftliche Zuordnung zu verneinen.
So weit aus der Einheitswert-Nr. bewertetes Grundvermögen erkennbar ist, handelt es sich nicht um land- u. forstwirtschaftliches Vermögen und den Anträgen ist in der Regel nicht zu entsprechen. Einzelfälle zur Abgrenzung sind jedoch möglich. So weit jedoch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erkennbar ist, handelt es sich um einen land- u. forst-wirtschaftlichen Betrieb, da entweder
mindestens 1 ha-Fläche zzgl.1 Großvieheinheit oder 1 Zugkraft oder mindestens 2 ha Fläche ohne Großvieheinheit zzgl. 1 Zugkraft bewertet ist.
<a name="Verwendung_im_land-_oder_forstwirtschaftlichen_Betrieb_.C2.A7_3_Nr._7_Satz_1_Buchst._a_KraftStG" id="Verwendung_im_land-_oder_forstwirtschaftlichen_Betrieb_.C2.A7_3_Nr._7_Satz_1_Buchst._a_KraftStG">[/url]
Verwendung im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG [<a title="Abschnitt bearbeiten: Verwendung im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG" href="/w/index.php?title=Kraftfahrzeug-Steuerverg%C3%BCnstigung&action=edit§ion=47">Bearbeiten[/url]] Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit ist auch bei Verwendung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht an die Person des Halters, sondern an die ausschließliche Verwendung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden. Halter kann eine natürliche Person, ein Personenzusammenschluss (GbR) oder auch eine Kapitalgesellschaft sein. Auch das Halten einer Zugmaschine durch einen Gewerbetreibenden, der diese ausschließlich an Landwirte zur Verwendung in deren Betrieb vermietet oder für diese Zwecke bereithält, genießt Steuerfreiheit. Einzelfälle zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, siehe Auflistung Strodthoff-Kommentierung Rz 91–93, 112. In der Regel wird aber der Landwirt selbst der Halter sein. Wegen des Nebeneinanders unterschiedlicher Tatbestände der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG siehe Kommentar Egly/Mößlang S. 216.
Achtung! BFH Urteil v. 01.März 2001 AZ: VII R 79/99 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchstabe a oder b KraftStG ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebes gehalten wird, in dem es für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Durchführung von Lohnarbeiten für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.
a) So ist z. B. auch das Halten eines Schleppers durch einen Reit- und Fahrverein zum Mähen von Wiesen bzw. Koppeln, die als Auslauf für Reitpferde dienen, nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn das anfallende Heu nicht die Futtergrundlage für die Pferde darstellt. Auch ist das Halten eines zur Wildhege eingesetzten Fahrzeugs durch einen Jagdpächter nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Brennholzbeförderung von Nichtlandwirten für private Zwecke ist steuerschädlich. Die Vorführung von Zugmaschinen durch Landmaschinenhändler ist keine Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Vorführung dient der Werbung in einem gewerblichen Betrieb und damit gewerblichen Zwecken.
b) Begünstigt ist hingegen das Ausleihen (vermieten) von Zugmaschinen von Landmaschinenhändlern bzw. Reparaturwerkstätten an Land- und Forstwirte oder an land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen (keine Selbstwerber), so weit diese (für die Dauer der Reparatur der defekten Zugmaschine) ausschließlich in oder für der/die Land- und Forstwirtschaft verwendet werden.