grünes KZ über die Jagd

Diskutiere grünes KZ über die Jagd im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo, ist es möglich einen Trecker über die Jagdpacht mit einem grünen Nummernschild zuzulassen? MfG Tobi
Marcus Göbel

Marcus Göbel

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Hallo
Mit den Naturschützern ist der Knaller.
Kannst es ja mal versuchen mit der grünen Nummer, müssen nur die falschen sehen, dann ist nicht nur die grüne Nummer weg, sondern auch die zuverlässigkeit (Steuerhinterziehung). Was das bedeutet brauche ich dir als Sachkundigen ja wohl nicht weiter zu erleutern.
Es gibt überall sehr viele Jagdtgegner die auf eine solche Gelegenheit nur warten.
Melde den 15er schwarz an und gut ist. Waren zu meiner Zeit 200 DM Steuer, wird sich auch nicht wesentlich verteuert haben. Damit gehst du vielen Ärger aus dem Weg.
 
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358Win

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Nightingale schrieb:
Abend,

ich überlege grade wer in unsererm Wald manche Wege matschig gefahren hat, weil die Person mit dem Auto in den Wald fahren musste, nur um Fußweg zu sparen X( Naturschutz wird wohl unterschiedlich ausgelegt.

:D die Pfade AUF DEM DER WANDERSMANN so gerne wandert ja genau die schmalen Pfade durch Natur und Wald werden selten von Jägern befahren (Die die es tun sind auch in meinen Augen Banausen) wohl aber beritten, mit der Crosmaschine und Montenbike befahren und vermatscht. Auf einem Waldweg und auf einem Feldweg ist der Jagausübungsberechtigte dazu berechtigt. Auch dürfte da auch weniger Schaden oder Matsch entstehen wie er durch Rückearbeiten und Traktoren entsteht.
 
D

Deutz_driver

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Hallo

Ich habe die einfächste möglich keit auf 8kmh drösslen
SO HATS EIN JÄGER AUS DEM DORF GEMACHT
 
Deutz5006A

Deutz5006A

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Hallo 385Win,

die Berechtigung zum Befahren durch Jagdausübungsberechtigte mag für öffentliche Wege gelten, jedoch nicht für Privatwege - diese Aussage stammt von unserer Stadtbehörde.


Gruß
Johannes
 
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358Win

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Deutz5006A schrieb:
Hallo 385Win,

die Berechtigung zum Befahren durch Jagdausübungsberechtigte mag für öffentliche Wege gelten, jedoch nicht für Privatwege - diese Aussage stammt von unserer Stadtbehörde.


Gruß
Johannes

Hallo Jhannes, das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Aber keine Angst, der Jab ist zum Ersatz von übermäßigen Jagschaden der durch Ihn oder einem seiner Jagdgäste entstanden ist zu Entschädigen.
 
Ö

Ölhand

Guest
Deutz_driver schrieb:
Hallo

Ich habe die einfächste möglich keit auf 8kmh drösslen
SO HATS EIN JÄGER AUS DEM DORF GEMACHT

Kannst du auch noch erklären was daß bringen soll? :rolleyes:


Leider muss man sagen das in diesem Thema der Ausdruck "Jägerlatein" so richtig schön beispielhaft gemacht wurde. Wirklich amüsant.
Um es hier aber klar zu machen, ich habe absolut nichts gegen die Jägerei, nein sogar das Gegenteil ist der Fall, aber es wird doch mal wieder deutlich dass es zwischen Jägern deutliche Unterschiede gibt. Die Erfahrung habe ich auch mit den hiesigen Jägern gemacht. Das alles bestätigt nur meine Meinung die ich über Jäger habe. Es gibt einfach zwei Arten von Jägern. Aber das würde nun zu weit führen.
Gruß, Achim
 
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358Win

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So ich habs wieder gefunden. Es stand in Wekipediea. Damit dürfte dann wohl eineiges klar sein.


Wie definiert das KraftStG einen Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb? [<a title="Abschnitt bearbeiten: Wie definiert das KraftStG einen Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb?" href="/w/index.php?title=Kraftfahrzeug-Steuerverg%C3%BCnstigung&action=edit&section=45">Bearbeiten[/url]]
Eine Definition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs fehlt im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Aber Achtung, in einem Urteil des BFH vom 19. September 1984 BStBl Teil II S. 108 wird deutlich zum Ausdruck gebracht:
Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn in diesem die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeitskraft zum Einsatz kommen.
Des Weiteren finden bewertungsrechtliche Vorschriften Anwendung. Diese haben jedoch keine bindende Wirkung (BFH vom 22. September 1992 – BStBl II 1993, 200 -). Das Bewertungsgesetz definiert einen solchen Betrieb wie folgt:
§ 33 BewG definiert den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Hiernach ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Sammelname für alle Betriebszweige = Wohn- und Wirtschaftsteil).
§ 34 BewG gliedert auf, was alles unter Land- und Forstwirtschaft fällt = Betriebe mit landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher, weinbaulicher, gärtnerischer und sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (Fischzucht, Imkerei, Wanderschäferei, Weihnachtsbaumkultur – § 62 BewG -)
§ 42 BewG definiert dann die Nebenbetriebe. Ein Nebenbetrieb dient dem Hauptbetrieb und stellt keinen gewerblichen Betrieb dar. Nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetz sind auch sog. Liebhabereibetriebe ohne Gewinnerzielungsabsicht Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
<a name="Ist_die_Mindestgr.C3.B6.C3.9Fe_eines_Betriebes_entscheidend.3F" id="Ist_die_Mindestgr.C3.B6.C3.9Fe_eines_Betriebes_entscheidend.3F">[/url]
Ist die Mindestgröße eines Betriebes entscheidend? [<a title="Abschnitt bearbeiten: Ist die Mindestgröße eines Betriebes entscheidend?" href="/w/index.php?title=Kraftfahrzeug-Steuerverg%C3%BCnstigung&action=edit&section=46">Bearbeiten[/url]] Der Begriff des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt weder eine Mindestgröße noch vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln voraus. Auch ein einzeln benutztes land- und forstwirtschaftliches Grundstück, das nicht gem. § 69 BewG zum Grundvermögen zu rechnen ist, ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S. des BewG (so genannte Stückländereien § 34 Abs. 7 BewG). Bei einem größeren Hausgarten ist jedoch eine land- und forstwirtschaftliche Zuordnung zu verneinen.
So weit aus der Einheitswert-Nr. bewertetes Grundvermögen erkennbar ist, handelt es sich nicht um land- u. forstwirtschaftliches Vermögen und den Anträgen ist in der Regel nicht zu entsprechen. Einzelfälle zur Abgrenzung sind jedoch möglich. So weit jedoch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erkennbar ist, handelt es sich um einen land- u. forst-wirtschaftlichen Betrieb, da entweder
mindestens 1 ha-Fläche zzgl.1 Großvieheinheit oder 1 Zugkraft oder mindestens 2 ha Fläche ohne Großvieheinheit zzgl. 1 Zugkraft bewertet ist.
<a name="Verwendung_im_land-_oder_forstwirtschaftlichen_Betrieb_.C2.A7_3_Nr._7_Satz_1_Buchst._a_KraftStG" id="Verwendung_im_land-_oder_forstwirtschaftlichen_Betrieb_.C2.A7_3_Nr._7_Satz_1_Buchst._a_KraftStG">[/url]
Verwendung im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG [<a title="Abschnitt bearbeiten: Verwendung im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG" href="/w/index.php?title=Kraftfahrzeug-Steuerverg%C3%BCnstigung&action=edit&section=47">Bearbeiten[/url]] Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit ist auch bei Verwendung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht an die Person des Halters, sondern an die ausschließliche Verwendung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden. Halter kann eine natürliche Person, ein Personenzusammenschluss (GbR) oder auch eine Kapitalgesellschaft sein. Auch das Halten einer Zugmaschine durch einen Gewerbetreibenden, der diese ausschließlich an Landwirte zur Verwendung in deren Betrieb vermietet oder für diese Zwecke bereithält, genießt Steuerfreiheit. Einzelfälle zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, siehe Auflistung Strodthoff-Kommentierung Rz 91–93, 112. In der Regel wird aber der Landwirt selbst der Halter sein. Wegen des Nebeneinanders unterschiedlicher Tatbestände der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG siehe Kommentar Egly/Mößlang S. 216.
Achtung! BFH Urteil v. 01.März 2001 AZ: VII R 79/99 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchstabe a oder b KraftStG ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebes gehalten wird, in dem es für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Durchführung von Lohnarbeiten für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.
a) So ist z. B. auch das Halten eines Schleppers durch einen Reit- und Fahrverein zum Mähen von Wiesen bzw. Koppeln, die als Auslauf für Reitpferde dienen, nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn das anfallende Heu nicht die Futtergrundlage für die Pferde darstellt. Auch ist das Halten eines zur Wildhege eingesetzten Fahrzeugs durch einen Jagdpächter nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Brennholzbeförderung von Nichtlandwirten für private Zwecke ist steuerschädlich. Die Vorführung von Zugmaschinen durch Landmaschinenhändler ist keine Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Vorführung dient der Werbung in einem gewerblichen Betrieb und damit gewerblichen Zwecken.
b) Begünstigt ist hingegen das Ausleihen (vermieten) von Zugmaschinen von Landmaschinenhändlern bzw. Reparaturwerkstätten an Land- und Forstwirte oder an land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen (keine Selbstwerber), so weit diese (für die Dauer der Reparatur der defekten Zugmaschine) ausschließlich in oder für der/die Land- und Forstwirtschaft verwendet werden.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kraftfahrzeug-Steuervergünstigungen#Gr.C3.BCne_Kennzeichen
 
Rüdiger

Rüdiger

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Hallo,

nach meinen Informationen und nach einigen Nachforschungen, ist die Jagd nicht unter die Forstwirschaft eingefasst. Bei der Forstwirtschaft geht es um den Baumbestand und alles was dazu zählt und die Jagd fällt eben nicht darunter.

Ob man nun grünes oder schwarzes Kennzeichen erhält ist wieder auslegungssache vom zuständigen Finanzamt, was aber bei einer genauen Untersuchung wahrscheinlich kein Erfolg haben wird.

Zur Imkerei, die fällt laut Verordnung unter die Land- oder Forstwirtschaft.


Gruß

Rüdiger
 
15er DEUTZ

15er DEUTZ

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Also bei uns ist "Naturschutz" ein Haupt-Sachgebiet in der Ausbilung und Prüfung, somit ist der LJV anerkannter Naturschutzverein und wohl auch der Einzige mit geprüften Mitgleidern. So hab ichs gelernt. Wenns hier einige nicht verstehn..., mir auch egal. Tut ja auch hier nichts zur Sache...
Danke für den Gesetzesauszug! Den habe ich gesucht. Ich werde mir dann auch ein schwarzes Kennzeichen besorgen. Nur leuchtet mir jetzt nicht ien, warum Imker ienen Traktor brauchen, da wäre ein Traktor für Jäger ja wohl sinnvoller, oder?

Gruß Tobi
 
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Ölhand

Guest
15er DEUTZ schrieb:
Also bei uns ist "Naturschutz" ein Haupt-Sachgebiet in der Ausbilung und Prüfung, somit ist der LJV anerkannter Naturschutzverein und wohl auch der Einzige mit geprüften Mitgleidern. So hab ichs gelernt. Wenns hier einige nicht verstehn..., mir auch egal. Tut ja auch hier nichts zur Sache...
Danke für den Gesetzesauszug! Den habe ich gesucht. Ich werde mir dann auch ein schwarzes Kennzeichen besorgen. Nur leuchtet mir jetzt nicht ien, warum Imker ienen Traktor brauchen, da wäre ein Traktor für Jäger ja wohl sinnvoller, oder?

Gruß Tobi

Hallo Tobi,
ich glaube jetzt hast du aber was nicht verstanden. Du hast vorher geschrieben dass Jäger die einzigen geprüften Naturschützer sind und das ist echt witzig. Was meinst du was die ganzen geprüften Landwirte, Forstwirte, Imker, Fischer, Gärtner, Feuerwehrleute usw. sind? Die betreiben Naturschutz sogar beruflich! Und auch die sind in Vereinen/Verbänden organisiert.
Ich finde es immer wieder absolut lustig wenn sich einzelne Vereine/Verbände als die einzig wahren Naturschützer darstellen.

Gruß, Achim
 
C

Christian...

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Nur leuchtet mir jetzt nicht ien, warum Imker ienen Traktor brauchen, da wäre ein Traktor für Jäger ja wohl sinnvoller, oder?

Hallo,

es geht ja nicht nur um Traktoren, sondern um zugelassene Fahrzeuge im Allgemeinen. Wenn ein Imker einen PKW hat, den er ausschließlich benutzt, um seine Bienen zu versorgen, könnte er dafür auch ein grünes Kennzeichen bekommen.

Die Steuerbefreiung (die durch das grüne Kennzeichen nach außen hin sichtbar gemacht wird) ist eine indirekte Subvention. Der Staat fürdert damit die Landwirtschaft und die Imkerei, aber halt nicht die Jagd.
Ist genau so wie mit dem Kindergeld - dort könnte man so argumentieren, daß manche mehr Geld für ihre Schoßhündchen ausgeben als andere für ihre Kinder, und demnach die Schoßhündchenbesitzer auch Kinder- äh... Hundegeld bekommen sollten :D
 
passer montanus

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Hallo Christian,

noch eine kleine Ergänzung zu Deinem Beitrag.

Ein Spediteur kauft sich einen Sattelschlepper und zwei Auflieger, dann braucht er nur
für einen Auflieger Steuern bezahlen. Der zweite bekommt ein grünes Nummernschild.

Gruß Passer Montanus
 
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358Win

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15er DEUTZ schrieb:
1. Also bei uns ist "Naturschutz" ein Haupt-Sachgebiet in der Ausbilung und Prüfung, somit ist der LJV anerkannter Naturschutzverein und wohl auch der Einzige mit geprüften Mitgleidern. So hab ichs gelernt. Wenns hier einige nicht verstehn..., mir auch egal. Tut ja auch hier nichts zur Sache...
2. Danke für den Gesetzesauszug! Den habe ich gesucht. Ich werde mir dann auch ein schwarzes Kennzeichen besorgen. Nur leuchtet mir jetzt nicht ien, warum Imker ienen Traktor brauchen, da wäre ein Traktor für Jäger ja wohl sinnvoller, oder?

Gruß Tobi

1. Ist so bis auf die bis auf die Enzigen! Fischeriverband, Bundesfischereischein! usw.
Man muss nicht alles an die glocke hängen. Jedoch darf man sagen das Jäger für Biotopverbesserungen meist das eigene Geld aufwenden.

2. Na dann schau mal das du einen Führerschein dafür hast. CE. L und T geht da nicht mehr, da es sich nicht mehr um eine LFW Zugmaschiene handelt.
 
15er DEUTZ

15er DEUTZ

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Ich hab ein F1L514/51, der hat ein zul. Gesamtgew. von 1,7 Tonnen. Den werd ich doch wohl noch fahren dürfen mit meinem B / BE oder? ;)
 
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358Win

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15er DEUTZ schrieb:
Ich hab ein F1L514/51, der hat ein zul. Gesamtgew. von 1,7 Tonnen. Den werd ich doch wohl noch fahren dürfen mit meinem B / BE oder? ;)

Ja, BE aber nur mit Einachshänger der auch eine Zulassung hat versichert ist und zum Tüv muss. Wenn du einen Zweiachser dran machst fährste ohne Fürreschein. :rolleyes:
 
100 06A

100 06A

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Hallo Passer,
deine Ausführung ist nicht ganz richtig.
Der Spediteur zahlt einen Anhängerzuschlag auf die Zugmaschine und kann nun beliebig viele Auflieger /Anhänger steuerbefreit (mit grünem Kennzeichen) zulassen. Allerdings dürfen diese nur mit Zugmaschinen betrieben werden, die den Anhängerzuschlag zahlen.
Anhängerzuschlag (KraftStG § 10)

Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt
373 Euro und ist unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers.

(Die Möglichkeit des Anhängerzuschlags besteht nicht bei folgendem Zugfahrzeug oder
Anhänger: Personenkraftwagen, Kraftrad, Wohnwagen)

Gruß Ruben
 
15er DEUTZ

15er DEUTZ

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Darf man mit schwarzem KZ gar keine Zweiachshänger fahren?
 
15er DEUTZ

15er DEUTZ

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Aha, den hab ich leider nicht ;(
Dann muss ich mich wohl mit Einachsern beschäftigen.

Danke, Gruß Tobi
 
Rüdiger

Rüdiger

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Hallo Tobi,

schau bitte hier mal unter Fahrerlaubnisklassen nach, dort steht alles weitere.

Bitte nicht hier wieder mit diesem Thema anfangen.

Danke und Gruß

Rüdiger
 
Thema: grünes KZ über die Jagd

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