Führerschein für Brennholztransport

Diskutiere Führerschein für Brennholztransport im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo Deutzfreunde, ich habe da mal eine Frage.Ich möchte mit meinem Deutz D 4507 Schwarzes Kennzeichen Brennholz aus dem Wald fahren. Ist es...
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Oberwesterwälder

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Hallo,

leider kennen sich viele Polizisten oder Verwaltungsangestelte und Beamte in den Zulassungs- und Führescheinstellen auch nicht richtig damit aus.
Aber spätetens wenn es zu einem Unfall kommt, wird genauer dabei geschaut, und dann findet sich jemand, der sich auskennt oder schlau macht.
Die Gesetze sind zudem für jedermann im Internet einzusehen.
Klar kann man jetzt lammetieren, das auch diese Texte oft Auslegungssache sind, vieles ist aber Eindeutig,
und zwar eindeutig nicht so, wie die meisten Inhaber der Fahrerlaubnissklassen L und T oder eines grünen Kennzeichens das gerne hätten.
Wir sind aber nicht bei "Wünsch dir was", sondern bei "So isses"!

Als erstes wird häufig der Fehler gemacht,
  • Steuerrecht ( grünes Kennzeichen),
  • Fahrerlaubnisrecht ( Führerscheinklasse)
  • und die Fahrzeugzulassungsverordnung ( Anhänger mit Folgekennzeichen)
zu verwechseln oder miteinander zu verknüpfen.

Über das grüne Kennzeichen entscheiden die Zollbehörden als verantwortliche Behörde für die KFZ Steuer.
Und dafür muss eine LoF Zugmaschine in einem LoF Betrieb eingesetzt werden.

Der feine Unterschied ist die Formulierung:
LoF Betrieb => Betrieb mit Gewinnabsicht, entsprechender Buchführung und Steueranmeldung.
Dafür gibts eine Befreiung von der KFZ Steuer und ein grünes Kennzeichen.
Diese Formulierung steht übrigends auch in der FahrzeugZulassungsVerordnung FZV §3
im Bezug auf zulassungsfreie Anhänger ( Folgekennzeichen:(
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
...........................
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.folgende Kraftfahrzeugarten:
a)selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
.........
.....
2.folgende Arten von Anhängern:
a)Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
Damit ist aber auch klar, dass das Zugfahrzeug nicht zwangsläufig ein Grünes Kennzeichen haben muss.
Es muss ein LoF Zweck der Fahrt in einem LoF Betrieb sein.

Die Fahrerlaubnis der Klasse L und T gilt für:
LoF Zwecke => was das genau heist steht in der Fahrerlaubnisverordnung §6 Abs. 5

In Kraft getreten am 16.07.2019
§ 6a FeV
Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

........

Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
.......
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:

1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht,Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur-und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur; Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und
7. Winterdienst
Damit darf man mit der Fahrerlaubniss L und oder T schonmal mehr,
als mit einem Schlepper mit grünen Kennzeichen.
Aber aufgepasst, der eventuell verwendete Anhänger muss dann zugelassen werden!

Gruß Martin,
der hofft, dass dieser Beitrag jetzt mehr Nutzen als Verwirrung bringt.

Ein Link noch, für Alle die glauben, da guckt schon keiner so genau hin:
https://www.caspers-mock.de/publikationen/arbeitsmaschinen.html
 
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