RKL Rundumleuchte gelb am Schlepper

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Hallo Freunde,

die Zulässigkeit der gelben Rundumkennleuchte, kurz RKL genannt,
sorgt des öfteren im Forum für kontroverse Diskussionen,
zuletzt hier:
Gleichstrom Generator - Ladekontrolleuchte "blinkt"
was das eigentliche Thema leider verwässert hat.

Daher habe ich das zum Anlass genommen eine konkrete Anfrage an die für mich zuständige Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Die Anfrage und die Antwort möchte ich gerne mit euch teilen.

Meine E-Mail Anfrage:
Betreff: Anfrage zur Ausrüstung und Nutzung der gelben Rundumleuchte RKL gelb am Ackerschlepper


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich selbst besitze und benutze einen Ackerschlepper Deutz D6006 Bj. 1974 mit 25km/h Höchstgeschwindigkeit,
zugelassen mit schwarzem Kennzeichen WW-xxxxx.

Darf dieser Schlepper mit einer gelben Rundumleuchte ausgestattet werden,
um die Sichtbarkeit auf öffentlichen Straßen gerade in der dunklen Jahreszeit zu erhöhen?

Die STVO besagt im §38 das diese gelbe RKL zur Warnung vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen verwendet werden kann.

STVO §38
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden.
Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen,
vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge
oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.


Im § 52 der STVZO sind jedoch bestimmte Fahrzeuge beschrieben, an die diese RKL angebaut werden dürfen.
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein: 1.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat,
4.
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Warnleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat,
5.
Fahrzeuge der Bodendienste von Flugplätzen oder der behördlichen Luftaufsicht.


Darin findet sich aber kein Ackerschlepper bzw. keine landwirtschaftliche Zugmaschine.
Daher bin ich verunsichert hinsichtlich der Zulässigkeit des gelben Blinklichts / der gelben Rundumleuchte bei meinem
und auch anderen Ackerschleppern generell.


In Erwartung Ihrer geschätzten und verbindlichen Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Martuin Mauden


Und nun die Antwort:

Betreff: AW: Anfrage zur Ausrüstung und Nutzung der gelben Rundumleuchte RKL gelb am Ackerschlepper

Sehr geehrter Herr Mauden,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne nehme ich wie folgt Stellung:

Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen nur die in § 52 Abs. 4 Nr. 1-5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genannten Fahrzeuge ausgerüstet sein. § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt lediglich, wann diese Fahrzeuge das gelbe Blinklicht nutzen dürfen.

Traktoren sind in § 52 Abs. 4 nicht explizit aufgeführt, sodass diese nicht generell mit einem gelben Blicklicht ausgestattet sein dürfen. Nach Nummer 4 dieser Vorschrift kann es sich jedoch um Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung handeln. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug, die Ladung oder das Anbaugerät die Abmessungen nach § 32 StVZO nicht einhalten.

In diesen Fällen wird jedoch zum Führen des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO der höheren Verwaltungsbehörde (in Rheinland-Pfalz der Landesbetrieb Mobilität (LBM) in Koblenz) benötigt, welche eine Ausnahme von den Abmessungen genehmigen und das Führen des gelben Blinklichtes anordnen muss.

Sofern diese Kriterien nicht erfüllt werden, darf der Traktor nicht mit gelben Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein. Oftmals sind gelbe Blinklichter (Rundumlicht) an Traktoren nicht feste mit dem Fahrzeug verbaut, sodass diese nur im Falle einer Genehmigung des LBM und nur im Einzelfall nach § 52 Abs. 4 StVZO angebracht werden dürfen.

Ihr genannter Traktor mit dem amtl. Kennzeichen WW-xxxx erfüllt als Fahrzeug nicht die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 StVZO.

Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag:
Marco Mai

(Sachgebietsleiter der Kraftfahrzeugzulassung)
_________________________________________
**********
www.westerwaldkreis.de
________________________________________
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Referat 31 – Führerscheinstelle und Kfz-Zulassung
Peter-Altmeier-Platz 1
56410 Montabaur


Gerne kann der zuständige Mod das in diesem Bereich oben anpinnen,
dann können die entsprechenden Diskussionen in Zukunft vielleicht vermieden werden.

Gruß Martin
 
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