Gabelstapler zulassungspflichtig?

Diskutiere Gabelstapler zulassungspflichtig? im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo Leute Muss eine Gabelstapler der auf öffentlichen Straße bewegt wird zugelassen sein? Bei meiner letzten Sicherheitslehrgang wurde nur...
DX80

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Hallo Leute
Muss eine Gabelstapler der auf öffentlichen Straße bewegt wird zugelassen sein?
Bei meiner letzten Sicherheitslehrgang wurde nur verlangt dass auf den Seiten der Name und die Adressen von dem Halter b.z.w der Firma stehen muss.
Nun sagte mir ein Kollege bei seinem letzten Sicherheitslehrgang wurde verlangt dass ein Gabelstapler der auf öffentlichen Straßen bewegt wird immer zugelassen sein muss.
Hat sich da in den letzten 6 Jahren seit meinem letzten Sicherheitslehrgang etwas geändert?

m.f.G.Harald
 
Weini

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Servus Harald,

ja, dein Kollege hat recht, auf öffentlichen Strassen muss ein Stapler zugelassen sein. Es müssen somit Blinker, Beleuchtung, genügend Reifenprofil, usw. vorhanden sein und ein Nummernschild tragen.
Der Fahrer benötigt auch den passenden Führerschein... Und so ein Stapler hat schnell ein zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5t. Also in diesem Fall LKW- Führerschein! Ausser rein landwirtschaftlich genutzt: da müsste der T genügen.
Ganz streng gesehen sind auch unversperrte Betriebsgelände öffentlich.....

MfG Weinholz Stephan,
seit kurzem Ausbilder für Staplerfahrer
 
DX80

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Hallo Stephan

Danke für die schnelle Antwort.
Da wird es schon beim Führerschein ganz schnell eng, auch mit dem alten 3er bei der Klasse B bis 3,5 t GG fast nicht mehr machbar.
Das wird aber von den meisten Firmen recht sportlich genommen, sprich ohne Zulassung oft auch ohne Beleuchtung.

m.f.G.Harald
 
Homer Jay

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Hmm,

wäre mir vollkommen neu, den dann hätte die Fahrzeugzulassungsverordnung (§3 FZV) geändert worden sein müssen. Ist aber nicht passiert.

Es kommt wie bislang halt drauf an, denn die pauschal getroffene Aussage das ein Stapler auf öffentlichen Straßen zugelassen sein muss ist falsch. Wichtig ist halt nur, das Ausrüstung des Staplers den Anforderungen für den öffentlichen Straßenverkehr gerecht wird, außerdem muss eine Betriebserlaubnis vorliegen. (§4 FZV).

Beim Stapler handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine und die sind bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit 20 km/h von der Zulassungspflicht befreit, erst über 20 km/h besteht die Zulassungspflicht. Beim Stapler gelten die gleichen Bedingungen wie bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.

Einen Stapler mit bis zu 40 to Eigengewicht und einer Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h darf man mit der alten Klasse 5 auch auf der Straße bewegen. Das ist auch mit der Klasse L möglich, nur dann kommt die landwirtschaftliche Zweckbindung zu tragen und über 25km/h bis 40 km/h greift die Klasse T. Wenn der Stapler außerlandwirtschaftlich auf der Straße bewegt werden soll, dann greifen die Gewichtsbeschränkungen von Klasse B (3,5 to), C1 (7,5 to) oder C.

Gruß
Jürgen
 
Weini

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Servus Zusammen,

ich habe noch mal nachgeforscht! Jürgen hat recht! Meine gemachten Angaben beziehen sich auf eine Geschwindigkeit von über 25 km/h.
Naja, die Dozenten bei der BG sind wohl auch nicht alle Unfehlbar!

Sorry!

MfG Stephan
 
DX80

DX80

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Hallo

Hatte heute den Termin zum Stablerschein, und laut dem Lehrfilm von der BG wird auch eine Zulassung gefordert und darauf beruft sich der Seminarleiter.
Über die Höchstgeschwindigkeit wurde kein Wort verloren. Dagegen wurde der Bereich Ladungssicherung und UVV bis zum Erbrechen durchgenommen.
Da handhabt jeder Veranstalter von solchen Kursen hat da scheinbar seine eigene Vorstellung was und welche Schwerpunkte gesetzt werden.
Was bei meinen ersten Schein recht lachs gehandhabt wurde z.B. bei den Prüfungsbögen wurde nun genau genommen. Bei den Auffrischungskursen war der Bereich UVV der Schwerpunkt hauptsächlich Arbeiten mit dem Arbeitskorb.
Das wurde hier zwar angesprochen aber nicht so ausführlich sondern nur dass das nicht erlaubt ist.
Hier sollte von der BG meiner Meinung nach das Thema Führerschein besser besser vorgegeben werden.


m.f.G.Harald
 
K

Kobold 514

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Hallo zusammen,

selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h (nicht 25) sind zulassungspflichtig und tragen ein grünes Nummernschild. Unterhalb 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit sind sie zulassungsfrei (aber betriebserlaubnispflichtig), wie Jürgen schon geschrieben hat. Sie müssen mit der Anschrift des Halters gekennzeichnet sein, Warndreieck, -weste und Verbandkasten nicht vergessen (Reifenprofil wurde schon genannt).
Übrigens galt vor nicht allzu langer Zeit ein Stapler nach dem nationalen Führerscheinrecht als LKW! Begründung: Er leistet nur Arbeit, wenn er eine Last anhebt. Sobald er mit angehobener Last fährt, befördert er eine Nutzlast. Da war die Frage nach dem Führerschein richtig spannend. Ich habe mal bei BG, Gewerbeaufsicht, Polizei, Verkehrsamt und einem Fahrlehrer nachgefragt und hatte dann 6 Meinungen. Später hat man das dem EG-Führerschein- und Zulassungsrecht angepasst, Stapler gelten heute als Arbeitsmaschinen.

Gruß Reinhard
 
100 06A

100 06A

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Hier mal
zwei Merkblätter der EU. Steht eigentlich alles drin, auch die Ausnahmeregelung, wenn du nur eine festgelegte (z.B. Verbindung zwischen zwei Firmengeländen) Strecke im öffentlichen Bereich fährst.
 

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  • Infoblatt 434 - Gabelstapler im oeffentlichen Strassenverkehr.pdf
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