O
Oberwesterwälder
- Beiträge
- 2.777
- Likes
- 2.738
Hallo Holger,
Ich kann gut verstehen, das du am deiner Info durch die Polizei festhältst.
Schließlich hast du eine Menge Geld in die Hand genommen, um mit deinem D30 und Anhänger legal unterwegs zu sein.
Um so mehr tut es mir leid, dir sagen zu müssen, das du da auf dem Holzweg bist.
Dein Anhänger gilt in der BRD als ungebremst.
Lediglich mit Auflauf- oder Druckluftbremsen ausgestattete Anhänger werden als gebremste Anhänger anerkannt.
Auch die früher weit verbreiteten Umsteckbremsen gelten nicht mehr (bei "neuen"Anhängern).
Und den Rest kannst du in der STVZO Paragraph 41 nachlesen.
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.
Gruß Martin
Ich kann gut verstehen, das du am deiner Info durch die Polizei festhältst.
Schließlich hast du eine Menge Geld in die Hand genommen, um mit deinem D30 und Anhänger legal unterwegs zu sein.
Um so mehr tut es mir leid, dir sagen zu müssen, das du da auf dem Holzweg bist.
Dein Anhänger gilt in der BRD als ungebremst.
Lediglich mit Auflauf- oder Druckluftbremsen ausgestattete Anhänger werden als gebremste Anhänger anerkannt.
Auch die früher weit verbreiteten Umsteckbremsen gelten nicht mehr (bei "neuen"Anhängern).
Und den Rest kannst du in der STVZO Paragraph 41 nachlesen.
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.
Gruß Martin
Zuletzt bearbeitet: