Führerscheinklasse L ohne Ziffer 174

Diskutiere Führerscheinklasse L ohne Ziffer 174 im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo zusammen, ich habe in meinem Führerschein die Klasse L, aber leider keine Ziffer 174. Wenn ich die Forentexte richtig verstehe, bedeutet...
T

Treckerralf

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Hallo Jerome,
ich meine es geht hier im Thread um das Umschreiben des Führerscheins und nicht um den Neuerwerb. Das sind zwei Paar Schuhe, aber egal..

Wer, wie Du direkt die Klasse T macht, braucht den Nachweis selbstverständlich nicht extra zu führen.

Wer jedoch seinen alten Führerschein 3 umschreiben lässt, kann auf Klasse T kostenlos erweitern lassen, aber nur wenn er den Bedarf bei der erstmaligen Umschreibung nachweist. Die Klasse T ist an Land- und Forstwirtschaft gebunden und ohne das man selber Land- Forstwirt oder dafür tätig ist bekommt Klasse T nicht. Die Erweiterung auf die Klasse T beim Umschreiben ist somit ausschließlich für die Land- und Forstwirtschaft privilegiert.

Anders ist es aber bei der Klasse L. Die nationalen Schlüsselzahl L174 hebt bei der Umschreibung des Führerscheins für die Klasse L die Bindung an den land- und forstwirtschaftlichen Verwendungszweck auf, weil es diese Einschränkung früher nicht gegeben hat. Damit darf man dann bis zu 40 to fahren, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/m im Zug, oder 32 km/h nur mit der Zugmaschine. Auf 25 km/h gedrosselte Sattelzugmaschinen, ähnlich wie die Agrotrucks, um Möbeltransporte oder Fahrten zur Mülldeponie durchzuführen wären Führerscheintechnisch somit kein Problem. Finanziell aber sicher ein Fiasko.

Ohne Schlüsselzahl L174 besteht für Jürgen die Einschränkung auf Lof bei der Klasse L, also kann er die Führerscheinklasse nicht für Privatzwecke nutzen. Und bei der Klasse B / BE ist 3,5 to die Grenze, die er nicht überschreiten darf. Bei geschätzten 2 to Eigengewicht des Schleppes muss der Anhänger schon recht leicht sein, um etwas zu transportieren.

Vielleicht auch von Interesse:
Wer seinen Fleppen verliert, wg. Sturzbetrunken einen Unfall gebaut, verliert auch die Besitzstandswahrung. Ist also nix mehr mit L174, C1 oder C1E, wenn man das Kärtchen wiederbekommt.
Gruß Ralf
 
D

doppelfischkopp

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Moin,

dann will ich 'mal mein Halbwissen beisteuern:
Treckerralf schrieb:
Damit darf man dann bis zu 40 to fahren, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/m im Zug, oder 32 km/h nur mit der Zugmaschine.
Inzwischen darf die Zugmaschine sogar 40 km/h schnell sein. Und solange der Anhänger nur eine Achse hat, darf auch im Zug 40 km/h gefahren werden. Dafür muß der Anhänger natürlich zugelassen sein, TÜV haben und auch eine Versicherung haben - lohnt sich vermutlich also nur in den seltensten Fällen. Gesehen habe ich neulich aber tatsächlich so ein Gespann.

Auf 25 km/h gedrosselte Sattelzugmaschinen, ähnlich wie die Agrotrucks,...
Das ist nicht mehr so einfach, denn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ändert sich durch die Drosselung nicht. Da müßte dann z.B. schon ein anderes Getriebe rein, besser noch eine 40 km/h Nachlaufachse einbauen. Und dann viel Spaß bei der Abnahme... :D
Früher sah man manchmal auf 25 km/h gedrosselte Polos, die mit Klasse 5 gefahren werden konnten. Die bereits existierenden haben Bestandschutz, aber neue zuzulassen ist extremst schwierig.
Früher sah man manchmal den Trick, daß Oldtimertraktoren auf 6 km/h gedrosselt wurden, weil die dann von der Zulassung komplett befreit waren, aber das geht so auch nicht mehr. In der Bauwagenszene sieht man manchmal noch Restbestände, um die Bauwagen ggf. zu transportieren.

Die Erweiterung auf die Klasse T beim Umschreiben ist somit ausschließlich für die Land- und Forstwirtschaft privilegiert.
Das liegt aber daran, daß der Umfang von "T" noch nie wirklich in der alten Klasse 3 enthalten war. M.W. ist der "T" ein Erbe aus der DDR, wo es den schon lange gab.

...Besitzstandswahrung. Ist also nix mehr mit L174, C1 oder C1E,..
Auch das stimmt so nicht mehr. Bei der Schlüsselzahl bin ich mir nicht sicher, aber den C1/C1E gibt es zurück, wenn die Anforderungen (ärztl. Bescheinigungen, 1-Hilfe-Kurs) erfüllt werden. Allerdings können Prüfungen verlangt werden. Und rückwärts um die Kurve mit einem Drehschemel am 7,5-Tonner ist dann schon eine harte Nuß. ^^


Und bei der Klasse B / BE ist 3,5 to die Grenze, die er nicht überschreiten darf. Bei geschätzten 2 to Eigengewicht des Schleppes muss der Anhänger schon recht leicht sein, um etwas zu transportieren.
Ja, bei B geht kaum etwas. Selbst mein Mc Cormick hat ja schon 2t zGG, da blieben dann für den Hänger nur noch 1,5t zGG übrig. Selbst mein Pkw-Anhänger hat mehr.
Bei BE darf sowohl die Zugmaschine 3,5t wiegen als auch der Anhänger, der Zug könnte also maximal 7t haben.



Viele Grüße

dfk
 
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Dude23

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Ja, bei B geht kaum etwas. Selbst mein Mc Cormick hat ja schon 2t zGG, da blieben dann für den Hänger nur noch 1,5t zGG übrig. Selbst mein Pkw-Anhänger hat mehr.
Bei dieser Konstellation bringt vielleicht die Schlüsselzahl 96 für B noch ein wenig mehr Spielraum, für die man lediglich eine Schulung braucht, aber keine Prüfung. Dann darf das Gespann bis zu 4,25t zGG haben.
edit: Das Zugfahrzeug darf die 3,5t zGG dennoch nicht überschreiten.
 
Henn2Zui

Henn2Zui

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Moin,
als ich 2013 meinen Autoführerschein gemacht hab, hab ich es auch so gelernt, dass man mit BE insgesamt max. 7t bewegen darf, (3,5t Zugfahrzeug + 3,5t Anhänger). Den Anhängerlappen hab ich dann leider nicht gleich mitgemacht, wofür ich mich jetzt in den Ar*** beißen könnte.
Unter anderem deshalb bin ich mitm Treckerhänger quasi immer "im Dienste eines benachbarten Landwirts" unterwegs. ;) ;)

Aber die Idee, L auf Traktoren allgemein zu beziehen wäre echt ne tolle Sache. T kann ja weiterhin Zweckgebunden bleiben, da man jetzt zumindest für keinen Oldi mehr als max. 40 km/h schnell fahren dürfen muss.
Mit meinem D30 mit gut 2,4t zul. g. G. hab ich mit B noch kein Problem, der Hanomag vom Kumpel hat aber schon 3,6t zzl. g. G. also 100 kg zu viel für B. Und das gilt, denke ich mal, für viele Deutz mit mehr als 3 Zylindern (meine Vermutung aus dem Bauch heraus).
 
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michiwi

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Bei den Deutz ist ab dem 4506A (3500KG) ende. Der 5006 hat schon 3,9t bzw 4,2t(A)
 
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NisHeinrich

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Hallo
Schwere Trecker (so um den Dreh von 3500Kg) kann man auch ablasten lassen. dann ist das zulässige Gesamtgewicht wieder OK.
Es muss nur zwischen Leergewicht und zulässigem Gesamtgewicht etwas Platz bleiben, für Fahrer usw.
Nis

PS:
Umschreibung und Recht ist HIER schön beschrieben.
 
M

michiwi

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Kann man, wenn man diese aber weiter normal einsetzten will ist das aber weniger von Vorteil ;)
 
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NisHeinrich

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...bei Verzicht auf 100-200Kg ist das sicher zu verschmerzen.
Sollten nur noch wenige Kilo übrigbleiben ist das ganz sicher suboptimal.
 
Lasca34

Lasca34

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...bei Verzicht auf 100-200Kg ist das sicher zu verschmerzen.
Für wen spricht dieser Quatschkopp hier eigentlich?

Nis, könntest Du nicht bitte endlich mal die Griffel stillhalten, wenn Du so gar nicht weißt, wovon die Rede ist?

Gruß
Michael
 
Lasca34

Lasca34

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Keine Führerscheinausbildung zu fordern, weil es hält sich sowieso niemand an die Verkehrsregeln ist ein Totschlagargument, was jegliche sachliche Diskussion unmöglich macht.
Hallo Ralf,

ich finde es sehr unfein
  • mir das Wort im Munde umzudrehen. Ich bin nicht gegen eine Führerscheinpflicht (wie wir sie heute kennen), weil sich sowieso keiner an die Regeln hält, sondern weil die sog. Ausbildung nichts nutzt. Einer Ausbildung, die nichts nutzt, das Wort zu reden, ist eher nicht so sinnvoll.
  • das Totschlagargument zu bringen, ich hätte ein Totschlagargument gebracht. Was ist das für ein Unsinn. Eine sachliche Diksussion über meinen Vorschlag ist sehr wohl möglich, sofern sie nicht durch Dein Totschlagargument abgewürgt wird. Du brauchst ja nicht zu diskutieren, aber behaupte bitte nicht, daß man das nicht diskutieren kann.

Gruß
Michael
 
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NisHeinrich

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...aber LASCA kann Totschlagargumente bringen so viel er will...
Keiner haut ihm auf die Finger.
Beleidigungen aller Art eingeschlossen.
Nis
 
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doppelfischkopp

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Henn2Zui schrieb:
da man jetzt zumindest für keinen Oldi mehr als max. 40 km/h schnell fahren dürfen muss.
Meine Glaskugel sagt, daß wird sich auch nicht ändern, denn die heutigen 50/60/80 km/h Boliden (180 PS aufwärts) werden kaum als Oldtimer taugen:

1.) Weil die Stückzahlen viel kleiner sind, also auch weniger "überleben".
2.) Es sich oft um Leasingfahrzeuge handelt, die nach Vertragsende "vom Markt verschwinden".
3.) Die Unterhaltskosten horrend sind.
4.) Die verbaute Elektronik dem Schlepperleben ein Ende bereiten wird.

Wer das nötige Kleingeld hat, sollte vielleicht für seinen Enkel einen 939er Vario in Vollausstattung - am besten unter Schutzatmosphäre - einlagern. Der könnte später ein Vermögen wert werden. :)

Viele Grüße dfk
 
T

Treckerralf

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Hallo dfk,
absolut korrekt, L174 ist auf 40 km/h erhöht worden. Ist ja mittlerweile schon 10 mal geändert worden, da hab ich eine alte Tabelle erwischt.

Die Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf gedrosselt werden, was nicht mehr möglich ist, die Geschwindigkeit soweit zu drosseln, um daraus ein zulassungsfreies Fahrzeug zu machen. Das geht tatsächlich schon seit geraumer Zeit nicht mehr. Die Zulassungspflicht bleibt Fahrzeuglebenslang bestehen, wenn bei der Inverkehrbringung des Fahrzeugs diese bestanden hat. Ich denke das meinst Du.

Auf 25 oder 40 km/h drosseln ist mit Prüfung und Abnahme durch einen Gutachter immer noch möglich. Wird im Bereich der Agrotrucks ja auch von 80 km/h auf 60 km/h standardmäßig gemacht. Ist in § 13 FZV für zulassungspflichtige Fahrzeuge so geregelt.

Die Schlüsselzahlen sind garantiert weg. Es kommt ja zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem jetzigen Stand. Eine Freundin hat mir letztes Jahr eine Anweisung vom Amt gemailt.

Es ist zu beachten, dass nur noch die ,,neuen" Fahrerlaubnisklassen (Klasse A, A1, B, BE, , M, L - entsprechend der ,,alten" Klasse 1 und 3 bis 3,5 t zGG; Klasse C, CE, Cl, ClE, D, DE - entsprechend der,,alten" Klasse 2 und 3 über 3,5 t bis 7,5 t zGG) erteilt werden können....
...Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E werden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres wiedererteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers bei Vorliegen entsprechender Eignungsnachweise jeweils für weitere fünf Jahre, sofern der Nachweis der Fahrpraxis im 2 Jahreszeitraum erbracht wird....

Wenn ich den Text lese ist eine Wiedererteilung nach dem 50. Lebensjahr nicht vorgesehen.

Gruß Ralf
 
T

Treckerralf

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Hallo Michael,
nun sei mal nicht so künstlich pikiert. Einige Beiträge vorher hast Du folgendes geschrieben.
Oder meinem seit Jahren gemachten Vorschlag folgen, und die gesamte Führerscheinpflicht aufheben. ...
Und nach meinem Beitrag, hast Du es ja nochmals bekräftigt.
Ich bin nicht für die totale Abschaffung der Führerscheine,
Aber ich.
Gruß
Michael
Das ich Dir das Wort im Munde rumdrehe hab ich ja gar nicht nötig und das ich Dir das Wort rede auch nicht.

Mir da eine unfeine Handlung unterstellen zu wollen, oder gar ich hätte Deine mühevoll zusammengestellte Auflistung von Verfehlungen anderer Verkehrsteilenehmer, nur mit Hilfe eines eigenen Totschlagargument zerbröselt ist ja lächerlich. Du ruderst doch schon selber zurück, um nun die Nutzlosigkeit der Ausbildung ins Spiel zu bringen, weil mit den Fehler der Anderen nun kein Blumentopf mehr zu gewinnen ist.

Ich maße mir auch nicht an, über die Diskussionswürdigkeit Deines Vorschlags zu urteilen, weil mir inhaltlich von diesem nichts bekannt ist, außer das Du gegen die Führerscheinpflicht bist. Und das ist für mich bislang nur die Bekanntgabe deiner persönlichen Einstellung, bzw. Meinung.

Ich schmeiß gleich erst mal eine Kartoffel auf den Rasen, mal sehen, ob sich eine Diskussion draus entwickelt.
Gruß Ralf
 
C

Christian...

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Hallo Ralf,

du hast geschrieben, dass Michael für die Abschaffung sei, weil sich sowieso niemand an die Verkehrsregeln hält.
Michael ist für die Abschaffung, weil die sog. Ausbildung nichts nutzt.
 
G

GTfan

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Moin,
als ich 2013 meinen Autoführerschein gemacht hab, hab ich es auch so gelernt, dass man mit BE insgesamt max. 7t bewegen darf, (3,5t Zugfahrzeug + 3,5t Anhänger)
das ist aber auch erst seit 2013 so.
Vorher war der Anhänger nicht beschränkt, da man davon ausging, dass Autos bis 3,5t zGg ja eh nicht über 3,5t ziehen dürfen. Ein Unimog U411 beispielsweise hat aber auch ein zGg von 3,5t und darf quasi endlos ziehen. Vor 2013 durfte man das eben mit dem BE ausprobieren, also auch einen (ursprünglich) landwirtschaftlichen Anhänger bei regulärer Zulassung desselben ziehen.

Bei einer Ablastung muss mit halb vollem Tank und mit Fahrer gemessen werden. Wer am Ende doch schwerer als eingetragen unterwegs ist und gewogen wird/zum Wiegen gebeten wird, hat "Fahren ohne Führerschein" und "Entfall des Versicherungsschutzes" gewonnen...

mfG
GTfan
 
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doppelfischkopp

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Moin Ralf,
Die Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf gedrosselt werden,..
Auf 25 oder 40 km/h drosseln ist mit Prüfung und Abnahme durch einen Gutachter immer noch möglich. Wird im Bereich der Agrotrucks ja auch von 80 km/h auf 60 km/h standardmäßig gemacht. Ist in § 13 FZV für zulassungspflichtige Fahrzeuge so geregelt.
Ah, das klingt logisch. Mir fehlte wohl bisher einfach das nötige Kleingeld, um einen Sattelzug auf 25 km/h drosseln zu lassen. :D Und bevor sich jetzt alle auf den Weg zum Actros-Händler machen: die Steuerpflichtigkeit bleibt bestehen; Folgekennzeichen ist nich... ;)
Die Schlüsselzahlen sind garantiert weg. Es kommt ja zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem jetzigen Stand.
Stimmt ist rechtlich gesehen ja eine Neuerteilung. Dann dürften auch auch die 171/172 (Busse ohne Fahrgäste), CE79 und - besonders ärgerlich für die Traktoristen - die 79.06 (Anhänger bei BE schwerer als 3,5t) weg sein.

Es ist zu beachten, dass nur noch die ,,neuen" Fahrerlaubnisklassen (Klasse A, A1, B, BE, , M, L - entsprechend der ,,alten" Klasse 1 und 3 bis 3,5 t zGG; Klasse C, CE, Cl, ClE, D, DE - entsprechend der,,alten" Klasse 2 und 3 über 3,5 t bis 7,5 t zGG) erteilt werden können.......Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E werden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres wiedererteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers bei Vorliegen entsprechender Eignungsnachweise jeweils für weitere fünf Jahre, sofern der Nachweis der Fahrpraxis im 2 Jahreszeitraum erbracht wird....
Wenn ich den Text lese ist eine Wiedererteilung nach dem 50. Lebensjahr nicht vorgesehen.
Nee, das meint was anderes: Altinhaber haben den C1/C1E usw. lebenslang. Nach einer Neuerteilung wird dieser bis 50 erteilt oder - falls der Inhaber schon älter als 45 ist - für 5 Jahre. Dann ist alle 5 Jahre eine Verlängerung erforderlich, so wie bei den Neuerteilungen der Klassen C und D allgemein.

Inzwischen kannst Du auch als (rüstiger) 85 Jähriger kommen und CE79 nachbeantragen, wenn Du das vor 10 Jahren bei der Umschreibung vergessen hast. Allerdings wird man dann mit höchster Sicherheit die Ablegung von Fahrprüfungen verlangen.

Anders dürfte die Lage bei T aussehen, da das ja eine Erweiterung ist.

Viele Grüße

dfk
 
D

doppelfischkopp

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Moin,

Ein Unimog U411 beispielsweise hat aber auch ein zGg von 3,5t und darf quasi endlos ziehen. Vor 2013 durfte man das eben mit dem BE ausprobieren, also auch einen (ursprünglich) landwirtschaftlichen Anhänger bei regulärer Zulassung desselben ziehen.
Ja, mit der 79.06 geht das immer noch. Aber "endlos" dürfte mit 30-36 PS in der Praxis irgendwie dann doch begrenzt sein. Ein D-430 (30 PS) wurde in einem zeitgenössischem Prospekt mit einer Zugkraft von 16t (zwei Wagen mit je 8t) angegeben... :rolleyes: Wahrscheinlich im 1. Ackergang bei 2 km/h. :D

Bei einer Ablastung muss mit halb vollem Tank und mit Fahrer gemessen werden. Wer am Ende doch schwerer als eingetragen unterwegs ist und gewogen wird/zum Wiegen gebeten wird, hat "Fahren ohne Führerschein" und "Entfall des Versicherungsschutzes" gewonnen...
Eine Überladung begründet noch keine andere Fahrzeugklasse. Wenn ich einen 3,5t Transporter mit 5t Sand belade, dann bleibt der mit B fahrbar. Klar, es wird Punkte geben und viel Geld kosten (ggf. auch für den, der aufgeladen hat), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird auch die Weiterfahrt sofort untersagt, aber es ist keine FoFE-Straftat.

Viele Grüße

dfk
 
Thema: Führerscheinklasse L ohne Ziffer 174

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