2 Jahre TÜV für Anhänger

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Herbert-Ver

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Moin moin.
Bin zu blöd oder habe Tomaten auf den Augen.
Wo kann ich in der STZVO den Passus finden, dass Anhäger über 3,5 to mit nicht mehr als 25 Km/h nur alle 2 Jahre zum TÜV müssen.

Für einen Hinweis wäre ich dankbar.

Herbert
 
7207Wäller

7207Wäller

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Hallo Herbert ,

mein TÜV-Mann hat mir damals ausdrücklich gesagt , dass Anhänger über 3,5 Tonnen jährlich zum TÜV müssen. Also ablasten oder jährlich prüfen.

Wo das steht , weiss ich leider nicht.

MfG

Manuel
 
D6006A

D6006A

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Moin,
bis 40km/h müssen alle Anhänger nur alle zwei Jahre zur HU, wo das steht weiß ich allerdings auch nicht.
Grüße
Frank
 
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1014ts

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Hallo Herbert,
ich glaube Du mußt jedes Jahr zur Hauptuntersuchung.

"2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t d 3,5 t

24 "

Ärgerlich,aber von 25 km/h und > 3,5t steht da nix.

Gruß
Thomas
 
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Herbert-Ver

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Danke erstmal für die Bemühungen.
Waren aber alle nicht zielführend.

Habe einen Anhänger mit 5,7 To und max 25Km/h und der hat definitiv 2 Jahre TÜV.
Bei der erstmaligen Zulassung hat das Straßenverkehrsamt den 2 Jahres TÜV umgemünzt in 1 Jahr.
Habe seinerzeit- vor 5 Jahren- im Netz aber die Ausnahme gefunden, woraufhin die Zuassungsbehörde kostenfrei die Plakette wieder auf 2 Jahre umgestellt hat. Ein TÜV Prüfer hat mir am Telefon dieses auch gerade wieder bestätigt, konnte mir aber die Stelle in der StZVO auch nicht nennen.

Deshalb hier meine Frage

Herbert
 
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Holzer

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Hallo!

Landwirtschaft, 25km/h und 5,7t muss der den überhaupt zum TÜV?


MfG!

Holzer
 
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uli0601

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Hallo,



...das entscheidende Wort ist das "O D E R" in dem betreffenden Satz den Thomas nochmals zitiert hat! Bei einem Anhänger welcher nicht schneller als 40 Km/h laufen darf spielt das Gewicht damit keine Rolle.



Gruß Uli
 
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1014ts

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Hallo Holzer,

"Landwirtschaft, 25km/h und 5,7t muss der den überhaupt zum TÜV?"

nein, muß er nicht.
Von Landwirtschaft steht in der Frage aber auch nichts.
Es ist kein lof Anhänger gemeint.

uli601: Da hast Du bestimmt Recht. :]


"2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t d 3,5 t

24 "

Also bis 40 km/h gekennzeichnet HU alle 2 Jahre.

Ich hätte den Text genauer lesen sollen. :(

Gruß
Thomas
 
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Herbert-Ver

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Danke Euch allen.

Herbert
 
06bismk3

06bismk3

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mal eine zwischenfrage - vlt weiß das jemand genauer.

über 40kmh lof zugelassen, muss der dann jedes jahr zur HU?

wenn ja, könnten wir uns das sparen :/ ?(
 
100 06A

100 06A

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So, ist ja schon ne Weile her.
Alle 2 Jahre TüV muss er weil ich Ihn auf 40km/h beschränkt habe.
die 5,5t hab ich wegen der Steuer gemacht.
 
thomas66

thomas66

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Also Vmax. 40km/h und grünes Kennz. bedeutet Steuerfrei und HU alle zwei Jahre unabhängig vom zGG

sehe ich das richtig ?
 
D

doppelfischkopp

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Moin,

-> grünes Kennzeichen bedeutet "steuerfrei".

-> bbH (Vmax) <=40 km/h bedeutet HU-Frist ist 24 Monate.

zGM ist dafür egal.

Viele Grüße

dfk
 
thomas66

thomas66

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Ich gehe mal davon aus das bei zweijähriger HU Frist die BSU entfällt

sehe ich das richtig ?
 
SCHRUBI712

SCHRUBI712

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Hallo zusammen, hier ein kleiner Auszug als Ergänzung. Die anderen haben es ja auch schon beschrieben. Ich selber habe auch einen Anhänger hinter meinem Schlepper zgg. über 3,5 to. Habe das gleiche Kennzeichen am Anhänger wie am Schlepper somit ist der Anhänger über den Traktor mitversichert. Voraussetzung ist das 25km/h Schild. Bin mit diesem Anhänger noch nie beim Tüv gewesen Zulassungsfrei.

Gruß Jens
Voraussetzung für die Zulassungsbefreiung

Nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind sogenannte lof Anhänger (Land und Forstwirtschaftliche Anhänger) nur dann von der Zulassung befreit, wenn sie:
  • in lof Betrieben eingesetzt werden,
  • nur für lof Zwecke verwendet werden
  • mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
Ohne "25" Geschwindigkeitsschild gilt die Zulassungspflicht
Gekennzeichnet wird der zulassungsfreie Anhänger an der Rückseite mit einem "25" Geschwindigkeitsschild. Dieses Schild ist von entscheidender Bedeutung. Denn fehlt der Aufkleber, dann verliert der Anhänger sein Privileg als lof Fahrzeug und es besteht automatisch Zulassungspflicht. Bei Kontrollen kann dieser Tatbestand zu einem Bußgeld und zu einem Punkt für Fahrer und Halter führen. Vor diesem Hintergrund sollte die eigene Anhängerflotte immer mal wieder überprüft werden und die zwei Euro für ein 25er Schild sind gut investiert.
Wiederholungskennzeichen ist Pflicht
Die zulassungsfreien Anhänger müssen ein Wiederholungskennzeichen von einem Schlepper des Betriebes führen (§ 10 FZV). Dabei muss das Kennzeichen des Schleppers und des mitgeführten Anhängers nicht übereinstimmen. Ist das Wiederholungskennzeichen des Anhängers schon älter und der passende Schlepper gar nicht mehr auf dem Betrieb, so sollten unbedingt neue Wiederholungskennzeichen angebracht werden.

Zulassungsfreie Anhänger sind vom TÜV befreit
Zulassungsfreie Anhänger sind von der regelmäßigen Hauptuntersuchung (TÜV) befreit. Anhänger die nach dem 1. Juli 1961 gebaut wurden, benötigen eine Betriebserlaubnis um auf öffentlichen Straßen zu fahren. Bei älteren Anhängern ist die Betriebserlaubnis unter Umständen verloren gegangen und nicht vorhanden. Gibt es den Hersteller des Anhängers noch, so kann dieser mit Hilfe der Angaben des Typenschildes eine Zweitschrift ausstellen.
Besteht diese Möglichkeit nicht, kann durch einen amtlichen Sachverständigen (z. B. TÜV, Dekra) ein neues Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis erstellt werden. Je nach Anhängergröße belaufen sich die Kosten für dieses Gutachten zwischen 100 und 150 Euro. Das Gutachten muss bei der örtlichen Zulassungsstelle abgestempelt werden, erst dann hat man eine gültige Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis muss nicht mitgeführt werden, sondern darf zu Hause aufbewahrt werden.
 
Petersnr1

Petersnr1

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Hallo,

das ist ja alles seehr speziell. Ich hab da auch noch eine Frage die ich gerne hier stelle weil sie auch etwas mit TÜV und so zu tun hat.

Ich suche seit längerem einen Einachsahänger, so etwas wie einen Viehtransporter. Weil mein Trekker mit schwarzem Kennzeichen unterwegs ist und ich kein LoF-Wirt bin, brauche ich natürlich auch einen Hänger mit Papieren.

Bei ebay hab ich einen gefunden den ich mir dann gestern angeschaut habe.

ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/oldtimer-vieh-anhaenger-traktor-trekker-zum-uebernachten-benutzt/577478854-276-1294

Soweit alles gut. Der Hänger hat ein schwarzes Kennzeichen, mit TÜV Plakette etc., aber: dabei ist ein Gutachten und in dem steht:

"Der Betrieb ist nur hinter LoF-Zugmaschinen und mit dem 25 km Schild zulässig."

Derselbe Vermerk ist im Fahrzeugschein.

D. h. für mich das ich diesen Änhänger trotz schwarzem Schild nicht nutzen kann? Oder?

Der Verkäufer argumentierte, dass der Vermerk nur verhindern soll das der Hänger hinter einem LKW genutzt wird und ansonsten keine Bedeutung habe. ?( ?(

Kann mir jemand einen Rat geben?

Vielen Dank und Gruß aus der Emsbauer!

Peter
 
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doppelfischkopp

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Moin,

das ist ein schwieriger Fall. Tatsächlich würde die Bezeichnung wohl nur bedeuten, daß der Anhänger nur hinter Zugmaschinen betrieben werden darf, die für die Verwendung in der LoF gebaut sind. Die Kennzeichenfarbe dürfte da keine Rolle spielen. Der darf dann aber wirklich nur mit einem Traktor gezogen werden.
Die Kennzeichnung mit den 25 km/h bedeutet, daß dieses die Höchstgeschwindigkeit ist.

So, habe mir das Bild angesehen. Der ist BJ 56, d.h. er benötigt keine BE, aber er hat wohl trotzdem eine bekommen, damit er mit schwarzem Kennzeichen zugelassen werden kann. Da es sich vermutlich um einen ungebremsten 1achser mit 1,2 to handelt, muß die Höchstgeschwindigkeit unter 30 km/h liegen. Zu der damaligen Zeit waren die Achsen zumeist nur für 20 oder 25 km/h ausgelegt.
Die genannten Beschränkungen habe ich schon öfters gehört, wenn für solche alten Anhänger BE erteilt werden sollen/müssen. :)
Allerdings sind 1200 kg nicht wirklich viel...

@thomas66
Die Bremsensonderprüfungen sind bis 40 km/h nicht erforderlich.

Viele Grüße

dfk
 
Thema: 2 Jahre TÜV für Anhänger

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