Aus für grüne Nummer bei Kleinbetrieben?

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DX80

DX80

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Hallo Leute

In der lokalen Zeitung wurde darüber berichtet daß das Finanzamt an Kleinbetriebe Fragebogen über die Nutzung von den Schlepper verschickt.
Teilweise mit 4 Jahren Rückdatierung und im Falle des Falles der dementsprechenden Nachforderung.
Soll das das Aus für die grüne Nummer bei Kleinbetrieben sein, und nur noch Vollerwerbslandwirte diese bekommen?
Und für wieviel Jahre kann denn das Finanzamt die Steuer nachfordern?


m.f.G.Harald
 
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1014ts

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Hallo Harald,
da wirft die Presse einiges durcheinander.
Was ist ein Kleinbetrieb?
Was ist Hobbytierhaltung?
Der Opa hatte in den 70zigern Landwirtschaft und der Sohn?

BG Nummer,Fläche und Gewinnerzielungsabsicht => grüne Nummer.

Gruß
Thomas
 
Rüdiger

Rüdiger

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Moin,

den Behörden bzw. dem Staat geht es hier um die Richtigkeit der Zuteilung eines "Grünen Kennzeichens". Dieses Kennzeichen beinhaltet einen Steuervorteil, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen und diese erfüllt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor entfällt hier auch der Anspruch auf ein solches Kennzeichen. Für viele bricht da jetzt wohl eine Welt zusammen, ich soll jetzt Steuern für meinen Traktor zahlen, wo ich doch schon seit einer Ewigkeit nichts zahle. Stellt sich hier nun die Frage: "Steht mir dieser Vorteil noch zu?"

Das es den Einen oder Anderen treffen wird ist nicht auszuschließen. Ob es dann auch noch zu einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung kommt, dies ist hier auch noch zu prüfen. Nicht nur die "Großen", welche ihr Geld in die Schweiz tragen, hinterziehen Steuern, auch dies ist eine Formm der Steuerhinterziehung. Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung eines "Grünen Kennzeichens" nicht mehr vor, so ist der Besitzer/Halter verpflichtet dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Und Unwissenheit schütz nicht vor Strafe.

Wie viele Traktoren fahren noch mit einem "Grünen Kenzeichen" im Straßenverkehr rum, obwohl schon lange keine LoF mehr betreiben wird?

Gruß

Rüdiger
 
Norbert Spiegel

Norbert Spiegel

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BG Nummer,Fläche und Gewinnerzielungsabsicht => grüne Nummer.
Ist alles richtig.
Es sollte auch kein Problem sein die Schlepper auf Zugfahrzeuge anzumelden und zu versichern.
Schwerer wird es für die Anhänger aus den Kleinbetrieben welche sehr oft von irgendwelchen Herstellern oder selbst gebaut wurden. Ohne Betriebserlaubnis läuft hier wenig und diese dürfen dann nicht mehr an schwarze Traktoren gehangen werden bei 25KM.

Jetzt werden wieder einige sagen das Gesetz schreibt es so vor. Ich muss hier sagen ich sch..... bald drauf.

Gruß Norbert
 
Rüdiger

Rüdiger

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Hallo,

Jeder ist für sich selbst verantwortlich und hat für sein Handeln die Verantwortung zu tragen.

So lange nichts passiert ist die Welt in Ordnung, jedoch bei einem Unfall oder anderen Ereignis sind dann die Augen groß und das Jammern geht los.

Ob in bestimmten Fällen dann noch von Fahrlässigkeit geredet werden kann oder ob Vorsatz anzuwenden ist, dieser Sachverhalt wird dann auch noch zu klären sein.

Gruß
 
I

Intrac 2004 TGI

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wobei für eigenverbrauch ist schon etwas hart (hier können ja auch für mehrere Großfamilien Produkte erzeugt werden)
hier der Text vom Finanzamt:

Kraftfahrzeugsteuer
hier: Überprüfung der Steuerbefreiungsvoraussetzungen wegen Verwendung des
Fahrzeuges in einem land-Iforstwirtschaftlichen Betrieb (~ 3 Nr. 7 KraftStG)
Sehr geehrter
Sie sind / waren Halter Im des / der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen

welche antragsgemäß wegen ausschließlichem Einstz in einem land/-forstwirtschaftlichen Betrieb von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit wurden.
Nach §3 Nr.7 Buchst. a) des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Kra StG) ist das Halten von
land-/forstwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie
ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Für die Steuer Befreiung reicht es nicht aus, dass das begünstigte Fahrzeug „wie von
einem Landwirt“ verwendet wird. Erforderlich ist vielmehr die tatsächliche ausschließliche
Verwendung „in“ einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 3 Nr.7 KraftStG liegt vor, wenn in
einer wirtschaftlichen Einheit die drei Produktfaktoren Boden, Betriebsmittel und mensch
liche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt
werden, um Güter ( z.B. Nahrungsmittel, Rohstoffe, Pflanzen oder Zuchtti&~)_zu
erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen.
Land- und Forstwirtschaft umfasst daher die Urproduktion pflanzlicher und tierischer
Erzeugnisse. Gefordert wird eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksfiä
chen und deren Zweckbestimmung im Sinne einer wirtschaftlich relevanten Betätigung.
Handelt es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb, so ist eine nachhaltige Nutzung zu
bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder
Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem
durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten.

Da der Begriff der Land- und Forstwirtschaft weder eine Mindestgröße noch das Erzielen
eines bestimmten Mindestrohertrags voraussetzt, kann auch ein Liebhabereibetrieb in
Betracht kommen, soweit dieser nachweisbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und
bewertungsrechtlich als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist.
Hieraus folgt unmittelbar, dass Betätigungen, die zwar äußerlich der landwirtschaft
lichen Tätigkeit nahekommen, anstelle einer Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr aber
lediglich auf die Freizeitgestaltung, die Deckung des Eigenbedarfs oder die Erfüllung
ehrenamtlicher Funktionen gerichtet sind, nicht nach § 3 Nr.7 Buchst.a KraftStG
begünstigt sind. Hierunter fallen auch Unterhaltung, Pflege und Versorgung von
Wiesen, Weiden und Streuobstwiesen, Waldanteilen einschließlich Holzwerbung zur
Eigennutzung, soweit diese außerhalb eines bestehenden land- und forstwirtschaft
lichen Betriebs erfolgen.
Eine Steuerbefreiung ist für diese Tätigkeiten nicht möglich.
Dies bedeutet, dass eine Steuerbefreiung nur zulässig ist, wenn ein land- und forstwirt
schaftlicher Betrieb vorliegt, bei dem eine echte Teilnahme am Wirtschaftskreislauf aus
finanziellen Beweggründen im Vordergrund steht. D.h. die land- oder forstwirtschaftliche
Tätigkeit wird aus finanziellen Gründen und nicht zur Bestandsoflege oder zur Freizeitge
staltung oder zum Eigenverbrauch land- / forstwirtschaftlicher Produkte betrieben.
Dies ist dem Finanzamt auch nachzuweisen / glaubhaft zu machen.
Um überprüfen zu können, ob diese genannten Vorausetzungen bei Ihnen erfüllt waren
und auch heute noch gegeben sind, werden Sie gebeten, dies anhand von geeigneten
Unterlagen (z.B. Kopien von Ausgangsrechnungen, Marktstandgebühren, Ablieferungs
belege an Genossenschaften, usw.)
bis spätestens i belegen.
Falls sie als (Jnternehmer,nur für land-/forstwirtschaftliche Betriebe Beförderungsleis
tungen und/oder land-/forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erbracht haben und/oder künftig
erbringen, bitte ich dies für das betreffende Fahrzeug schriftlich mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist wird über die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung(en) nach
Aktenlage entschieden.
Hinweis:
Eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der KraftSt-Befreiung ist unabhängig von
der ertragsteuerlichen Behandlung, für die eigene Kriterien gelten.
Die Beurteilung, ob ertragsteuerlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt,
erfolgt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
Für die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist die Veranlagungs
stelle zuständig.


So jetzt kann geschluckt werden,

viele Grüße Andreas
 
Thema: Aus für grüne Nummer bei Kleinbetrieben?

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