wobei für eigenverbrauch ist schon etwas hart (hier können ja auch für mehrere Großfamilien Produkte erzeugt werden)
hier der Text vom Finanzamt:
Kraftfahrzeugsteuer
hier: Überprüfung der Steuerbefreiungsvoraussetzungen wegen Verwendung des
Fahrzeuges in einem land-Iforstwirtschaftlichen Betrieb (~ 3 Nr. 7 KraftStG)
Sehr geehrter
Sie sind / waren Halter Im des / der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen
welche antragsgemäß wegen ausschließlichem Einstz in einem land/-forstwirtschaftlichen Betrieb von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit wurden.
Nach §3 Nr.7 Buchst. a) des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Kra StG) ist das Halten von
land-/forstwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie
ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Für die Steuer Befreiung reicht es nicht aus, dass das begünstigte Fahrzeug „wie von
einem Landwirt“ verwendet wird. Erforderlich ist vielmehr die tatsächliche ausschließliche
Verwendung „in“ einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 3 Nr.7 KraftStG liegt vor, wenn in
einer wirtschaftlichen Einheit die drei Produktfaktoren Boden, Betriebsmittel und mensch
liche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt
werden, um Güter ( z.B. Nahrungsmittel, Rohstoffe, Pflanzen oder Zuchtti&~)_zu
erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen.
Land- und Forstwirtschaft umfasst daher die Urproduktion pflanzlicher und tierischer
Erzeugnisse. Gefordert wird eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksfiä
chen und deren Zweckbestimmung im Sinne einer wirtschaftlich relevanten Betätigung.
Handelt es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb, so ist eine nachhaltige Nutzung zu
bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder
Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem
durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten.
Da der Begriff der Land- und Forstwirtschaft weder eine Mindestgröße noch das Erzielen
eines bestimmten Mindestrohertrags voraussetzt, kann auch ein Liebhabereibetrieb in
Betracht kommen, soweit dieser nachweisbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und
bewertungsrechtlich als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist.
Hieraus folgt unmittelbar, dass Betätigungen, die zwar äußerlich der landwirtschaft
lichen Tätigkeit nahekommen, anstelle einer Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr aber
lediglich auf die Freizeitgestaltung, die Deckung des Eigenbedarfs oder die Erfüllung
ehrenamtlicher Funktionen gerichtet sind, nicht nach § 3 Nr.7 Buchst.a KraftStG
begünstigt sind. Hierunter fallen auch Unterhaltung, Pflege und Versorgung von
Wiesen, Weiden und Streuobstwiesen, Waldanteilen einschließlich Holzwerbung zur
Eigennutzung, soweit diese außerhalb eines bestehenden land- und forstwirtschaft
lichen Betriebs erfolgen.
Eine Steuerbefreiung ist für diese Tätigkeiten nicht möglich.
Dies bedeutet, dass eine Steuerbefreiung nur zulässig ist, wenn ein land- und forstwirt
schaftlicher Betrieb vorliegt, bei dem eine echte Teilnahme am Wirtschaftskreislauf aus
finanziellen Beweggründen im Vordergrund steht. D.h. die land- oder forstwirtschaftliche
Tätigkeit wird aus finanziellen Gründen und nicht zur Bestandsoflege oder zur Freizeitge
staltung oder zum Eigenverbrauch land- / forstwirtschaftlicher Produkte betrieben.
Dies ist dem Finanzamt auch nachzuweisen / glaubhaft zu machen.
Um überprüfen zu können, ob diese genannten Vorausetzungen bei Ihnen erfüllt waren
und auch heute noch gegeben sind, werden Sie gebeten, dies anhand von geeigneten
Unterlagen (z.B. Kopien von Ausgangsrechnungen, Marktstandgebühren, Ablieferungs
belege an Genossenschaften, usw.)
bis spätestens i belegen.
Falls sie als (Jnternehmer,nur für land-/forstwirtschaftliche Betriebe Beförderungsleis
tungen und/oder land-/forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erbracht haben und/oder künftig
erbringen, bitte ich dies für das betreffende Fahrzeug schriftlich mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist wird über die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung(en) nach
Aktenlage entschieden.
Hinweis:
Eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der KraftSt-Befreiung ist unabhängig von
der ertragsteuerlichen Behandlung, für die eigene Kriterien gelten.
Die Beurteilung, ob ertragsteuerlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt,
erfolgt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
Für die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist die Veranlagungs
stelle zuständig.
So jetzt kann geschluckt werden,
viele Grüße Andreas