Hallo Ruben,
hier ein Link zu diesem Thema, habe dort etwas weiter hinten dazu geschrieben.
Anhänger Trecker und Versicherung
Es kommt hier aber auch der
§ 9 FZV zu tragen, dort steht:
Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt. ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Diese Oldtimerkennzeichen wird durch den Kennbuchstaben "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.
§ 23 StVZO Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist
nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden
bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der
Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine
Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn,
dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird
§
21 StVZO Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge.
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein
anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde
(Zulassungsbehörde) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde
mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der
Zulassungsbehörde bezogen werden. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis
ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung
des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins
erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige
für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat
und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die
Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief.
Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so
müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein. Abweichend
von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht
der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den
Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt.
Gruß
Rüdiger