Bauwagen zulassen

Diskutiere Bauwagen zulassen im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hat jemand Erfahrung mit einer Zulassung für einen Bauwagen? Ich habe gerade letzte Woche meinen Bauwagen nach 1 1/2 Jahren Bauzeit vom Tüv als...
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uli0601

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Hallo,

@Ralf, habe gerade mal mit meiner Zulassungsstelle gesprochen..
Danach wäre es so wie Du Schreibst.

In der Fahrzeugverordnung steht kein Verwendungszweck drin und das wäre auch in der alten StvZo so gewesen...

d.h. diese "fahrbare Baubude", vorrausgesetzt es steht diese Fahrzeugart in der BE, wäre demnach tatsächlich zulassungsfrei mitzuführen egal was man damit macht... ?(

Gruß Uli
 
Marcus Göbel

Marcus Göbel

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Hallo, der Link wurde auch im "Schwesterforum" ca. 5 Stunden später aufgeführt.
Erstens ist er von 1992 und zweitens steht da was von der tatsächlichen Verwendung drin. Ich ließ es nicht drauf ankommen.
Bis bald
Marcus
 
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kohlemann

kohlemann

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Hallo Marcus
Dann nenne mir doch bitte den Passus oder deine Quelle,wo etwas über die tatsächliche Verwendung drinsteht.Ich ließe es darauf ankommen. :rolleyes:
Gruß Ralf
 
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Marcus Göbel

Marcus Göbel

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Hallo Ralf, es wird so sein, wie mit zulassungsfreien Anhängern in der Land und Forstwirtschaft. Wenn kein LoF Zweck dahinter steckt, dann auch nicht zulassungsfrei.
Die Quelle ist der verlinkte Beitrag:
fahrbare Baubude=Fahrzeug was nach seiner Bauart geeignet(bis hierhin alles klar, es muss nur aussehen wie ein Bauwagen) und tatsächlich dazu bestimmt ist(also wie PM schon schrieb kein Wohnwagen usw.)

Ohne Straßenzulassung scheinen auch nur 10 km/h erlaubt zu sein :
http://www.bauwagen-on-tour.de/bauwagen/geschwindigkeit/
Bis bald
Marcus
 
Raini750

Raini750

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Moins,

die Bezüge auf die "tatsächliche Verwendung" scheinen irgendwie alle auf den § 18 StVZO zu zielen.
z.B.:
Fachartikel "Polizei, Verkehr, Technik" 9/92
(von http://www.bernd-huppertz.de/Fachartikel.htm)

oder:
http://www.tvc88.de/index.php?id=70 (5. Text: "Baubuden an Traktoren" )

Den genauen Wortlaut kann ich nicht finden, ist auch egal, weil dieser § 18 ersatzlos gestrichen ist.

In der aktuellen Fassung der relevanten Gesetze (FZV, StVZO) konnte ich noch keine Nutzungsklausel (wie bei der LoF) finden!

Gruß Raini
 
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Hallo,

man muss feststellen das es anscheinend in der FZV tatsächlich keine genauen "Benutzungsbedingungen" für "private" Fahrten mit einem Bauwagen gibt und somit eine Gesetzeslücke nicht zugelassene Bauwagen anscheinend legalisiert.
Andererseits sind manche Begriffe Auslegungssache und man weiss nicht wie ein Gericht entscheiden würde wenn es um einen Unfall mit Personenschaden ginge.
Darüber hinaus wäre ein mit 26 Km/h gezogener Bauwagen sofort wieder zulassungspflichtig und eine Haftung durch eine Versicherung bei einem Unfall wäre nicht mehr vorhanden !
Das Ganze ist sehr zweischneidig !

Gruß
Klaus
 
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Rüdiger

Rüdiger

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Moin,

Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden.
Unter einer fahrbaren Baubude i.S.d. § 18 II Nr. 6 StVZO ist ein Fahrzeug zu verstehen, das nach seiner Bauart geeignet und tatsächlich dazu bestimmt ist, auf Baustellen als Lagerraum für Geräte und Materialien oder als Aufenthaltsraum für das Personalzu dienen.

Wir der Bauwagen nicht mehr als solcher eingesetzt verliert er die Begünstignung der Zulassungsfreiheit.

Ein Bauwagen, welcher hinter einem Traktor zu einem Treffen gezogen wird, ist eben kein Bauwagen in diesem Sinne.

Weiterhin können die Kollegen der Remmleitung dies sehr einfach nachprüfen, ob hier eine zweckgebundene Fahrt vorliegt oder nicht. Auch sollte man hier nicht vergessen, das die Möglichkeit des Vorsatzes besteht. Soll heißen der Führer des Fahrzeuges wusste, das er ...., weiterhin Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Auch Behörden machen Fehler und jede Behörde oder Behördenleiter hat da eine andere Auiffassung von der Zulassung von Fahrzeugen.

Gruß
 
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uli0601

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Halllo Rüdiger..

..wo ist dann diese Definition der fahrbaren Baubunde nachzulesen?

..stand die so in der alten StvZo?

Gruß Uli

P.s. es gibt auch Zulassungstellen die solche "fahrbaren Baubuden", bei zweckentfremdeter Nutzung, als Zulassungspflichtig sehen...mit, teilweise, durchaus eigenen Ansichten:

http://oldtimerfreunde-neuengoers.jimdo.com/unser-bauwagen/
 
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Rüdiger

Rüdiger

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Hallo,

dies ist nachzulesen in Kommentaren zur StVZO/FZV.

Ebenfalls sollte hier ein Gewerbe vorliegen um einen Bauwagen zu nutzen. Ich weiß, jetzt kommt gleich, " ich habe ja doch LoF", joop das ist aber nur dann von Gültigkeit, wenn es im Zusammnehnag mit der Fahrt ist.

Gruß
 
passer montanus

passer montanus

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dieselross567 schrieb:
Der Ausbau besteht aus Tisch ,Bank,Toilette mit Waschbecken ,Kühlschrank,Spülbecken und 2 Schlafplätze.
Ich möchte damit auf Oldtimertreffen und auch schon mal auf einen Campingplatz.

Hallo,
mit diesem Text ist doch schon alles geklärt. Es handelt sich hier
um einen Wohnwagen in Selbstbauweise. Das Fahrzeug hat einen
Kühlschrank und Kocher mit Gas. Von einer Gasheizung ist nicht die Rede, und trotzdem ist eine 2 jährige Gasabnahme erforderlich.

Er will Campingplätze anfahren und Campingplätze dürfen nur
mit einem zugellassenen Wohnwagen genutzt werden.
(Siehe Campingordnung "Landesrecht")
Bei uns wird auf dem Platz die Vorlage der Gas-Prüfbescheinigung
wenn sie überfällig ist, eingefordert.

Beim TÜV können solche Vorlagen diie zur Erstellung eines
Fahrzeuges erforderlich sind, besorgt werden.
Mit einfachem handwerklichen Geschick wird das Fahrzeug
entsprechend hergerichtet.
UND FERTIG.

Damit wird eine umständliche und langfristige Diskussion
wie hier im Forum vermieden.
Herr Oberlandesratmeister hat gesagt:
Versicherung XYZ hat mir gesagt:
Oberamtmannn vom Straßenverkehrsamt hat gesagt:
usw. usw. usw.

Wir schreiben jetzt "Die Unendlcihe"
DAS FAHRBARE SCHLAF-KOCH-KLO

Gruß PM

P.S. Wer die Haftpflicht und die fälligen Steuern nicht zahlen
oder aufbringen kann, sollte sich dann einfach mit der Vermehrung
von Kanichen o.ä. als Hobby beschäftigen.
 
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uli0601

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Hallo,

@Pm...ich muß hier jetzt nur kurz einwenden das der Themenersteller, siehe Fendtforum, von Anfang an wollte das der Wagen ordnungsgemäß zugelassen wird!
Es liegt hier eindeutig an der betreffenden Zulassungsstelle welche hier der Ansicht ist das es sich um eine, nach der FZV, zulassungsfreie Baubude handele.
Diese, von Rüdiger genannten, Kommentare zur StvZo und FZV scheint diese Zulassungsstelle entweder nicht zu kennen oder überhaupt zur Kenntnis nehmen zu wollen....das ist hier das "komische"..


Gruß Uli
 
Rüdiger

Rüdiger

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Joop,

das sehe ich fast ebenso. Wer sich die Mühe macht und hier im Forum die Suchfunktion nutzt oder im Breich TÜV nachschaut, findet dieses oder ein vergleichbares Thema wieder.

Auch sollte man den gesunden Menschenverstand anwenden, mache ich aus eínen Bauwagen einen Wohnwagen so kann hier also hier nicht mehr die Zulassungsfreiheit angewendet werden, der Bauwagen wird nun mal zweckentfremdet.

Komme ich in eine Kontrolle, so muss ich die Konzequenzen daraus tragen.

Manchmal hilft da auch ein freundliches Wort oder Gespräch mit den zuständigen Beamten vor Ort.

Leider kann ich dieses Thema nicht schließen.

Gruß



Nachtrag: nochmal zum TÜV und den Anhänger/Baubude mit 26 Kmh eintragen lassen :)
 
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passer montanus

passer montanus

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Hallo,

ja so ist das, bei einer Behörde muß man sich auch richtig
artikulieren.

Es ist sicher nicht egal, wenn ich sage:
"Ich will einen Bauwagen zulassen"
Dann bekomme ich die entsprechenden Vorschriften.


Sage ich aber: Ich will einen Wohnwagen-Selbstbau anmelden,
bekomme ich garantiert die richtige Auskunft.


PM
 
kohlemann

kohlemann

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Hallo
Hier wird mal wieder sehr viel gefährliches Halbwissen verbreitet,darum nun mal ein paar Antworten von mir:
@Marcus
Es wird nicht wie bei LOF sein,denn bei den zulassungsfreien LOF Anhängern steht eindeutig die Verwendung beschrieben.
@Klaus
Das ist Unsinn.
Auch ein Bauwagen,der mit 26 Km/h gezogen wird ist über die Versicherung des ziehenden Fahrzeugs versichert,aber die Versicherung wird sich das Geld beim Verursacher zurückholen.
@Rüdiger
Ein Bauwagen,der von einem Trecker zum Oldtimertreffen gezogen wird,ist und bleibt ein Bauwagen denn er ist es nach der Bauart und eben nicht nach der Verwendung.

Man kann natürlich alles ausreizen und wenn der Bauwagen komplett zum Wohnwagen umgebaut wird mit einer Gasanlage,muß ich Passer recht geben,irgendwann hört es auf.Dann greifen auch wieder andere Vorschriften zb.Gasanlage prüfen usw.
Aber es gibt eben viele,die ihren Bauwagen so lassen und nicht verändern und für die gilt nach wie vor die Zulassungsfreie Verwendung.
Gruß Ralf
 
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uli0601

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Hallo,

...eben...es ist und bleibt eine "fahrbare Baubude"...alleine schon dieser Name sagt doch eigentlich schon, Rüdiger sprach den Menschenverstand bereits an, alles..oder?

Das entscheidende dürfte sein was ein Verkehrsrichter, nach einem Unfall, was wir hier niemanden wünschen, macht. Richtet der sich dann alleine nach der z.B. FZV oder sucht sich der, im Zweifelsfalle, z.B. solche Veröffentlichungen um die Sachlage zu beurteilen.
Ich denke fast das dies so sein wird...

Gruß Uli
 
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Marcus Göbel

Marcus Göbel

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Hallo Ralf, unser Wissen mag zwar Halbwissen sein, aber gefährlich ist es nicht......
 
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Hallo Ralf,

...aber die Versicherung wird sich das Geld beim Verursacher zurückholen.
ist das gleiche "Endergebnis", bei 1 km/h zu schnell haftet der Fahrzeugführer mit seinem Vermögen !

Die Sache mit der Zulassungsfreiheit kann hier keiner eindeutig belegen, auch der von dir genannte " Hauptverantwortliche des Tüv Rheinland" ist nicht das Maß aller Dinge, dieser nimmt nur Fahrzeuge ab, für eine rechtliche Bewertung von zulassungsbefreiten Fahrzeugen ist er der falsche Mann (ist kein Jurist für das Verkehrswesen noch für die steuerrechtliche Seite)
Und wo wir schon dabei sind, die Art der Benutzung eines solchen Bauwagens ist doch eigentlich schon durch den Namen"Bauwagen" hinreichend erklärt, es muss in meinen Augen theoretisch eine gewerbliche sein.

Deine Aussage
Hier wird mal wieder sehr viel gefährliches Halbwissen verbreitet, ...
gilt leider bei diesem Thema für alle Beiträge (auch für deine), genau geklärt ist die Rechtslage immer noch nicht und der Text
"
Fahrbare Baubuden sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt und geeignet sind, auf Baustellen als Lagerraum für Geräte und Materialien oder als Aufenthaltsraum für das Personal * der Baustellen zu dienen; dies soll auch dann gelten, wenn der Bauführer oder Schachtmeister in der Baubude schriftliche Arbeiten erledigt, sie also als „Büro“ nutzt (Quelle BMV)
deuten doch stark auf eine gewerbliche Nutzung hin !
*
Mit Personal werden die in jeder Art von Organisationen in abhängiger Stellung arbeitenden Menschen bezeichnet, die innerhalb einer institutionell abgesicherten Ordnung gegen Entgelt eine Arbeitsleistung erbringen

Gruß
Klaus
 
K

Kurt

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§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

..........
.........

c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

Im Gegensatz dazu steht
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

Ich lese da nichts von irgendwelchen Beschränkungen. Ob das nun eine Gesetzeslücke oder gewollt ist? Es ist eben so. Im Gegensatz dazu stehen die land und forstwirschaftlichen Anhänger. Da lese ich Beschränkungen, nämlich Einsatz nur im LOF Bereich. Ist das keine Gesetzeslücke oder doch gewollt?
Ich bin gerade über Leichenwagen gestolpert. Man darf Leichen eben nur in entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen transportieren. Und man darf mit Leichenwagen auch ohne Leiche rumfahren. Es wird, solange er nicht umgebaut wird, auch bei "Privatfahrten" kein PKW daraus. D.h. die Steuervorteile bleiben erhalten. Warum sollte das mit Gewalt beim Bauwagen anders sein? Wenn ich den auf einer "privaten" Baustelle oder einer gewerblichen habe ist dem Bauwagen egal. Eine Heizung genauso. Wenn ich eben nicht nur Pause machen will, sondern im Winter auch noch Pläne lesen brauch ich eben eine Heizung. Und was ist ein "Bauwagen" überhaupt? Es gibt welche nur zum übernachten, nur zum Waschen, nur Toilette, Werkstattausrüstung und noch vieles mehr. Man kanns auch übertreiben. Wie mal bei den Schwertransporten mit dem überladen. Da kam einer drauf, dass man eben keine 10% überladen hatte wenn bspw. bei genehmigten 100t die Fuhre 110t wog, sondern man hatte plötzlich 275% überladen wenn man "nur" von dem zulässigen Gesamtgewicht von 40t ausging. Aber mit den Unterschied zwischen 10% und 275% lässt sich Griechenland auch nicht retten. :rolleyes:
Ein Gesetz braucht auch keine Kommentare. Die geben nur ein "paar" angeblich kompente Leute dazu ab. Und was da drin steht hängt auch von den Interessen des Einzelnen ab. Ein Mitarbeiter des Finanzministeriums kommt trotz des gleichen Sachverhalts zu einem andern Ergebnis als ein Mitarbeiter des Baugewerbes. :rolleyes:

Kurt
 
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uli0601

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Hallo Leute,

ich bin, für mich, nun zu folgendem Ergebnis gekommen:

1. Der Begriff "fahrbare Baubude" ist sozusagen "selbsterklärend"! Eine weiterführende Definition bezüglich,z.B. der Verwendung, ist deshalb nicht notwendig und wird aus diesem Grunde auch nicht in der FZV drinstehen!

2. Es dürfte vollkommen egal sein wie so eine "fahrbare Baubude" ausgestattet ist, entscheidend dürfte einzig und alleine die Verwendung nach der in der BE stehenden Fahrzeugart sein nämlich als "Baubude". D.h. das jede andere Verwendung z.B. als Campingwagen, Wohnwagen etc. ausgeschlossen ist.

3. Eine Beschränkung der Verwendung der "fahrbaren Baubude" als "Baubude" nur in einem Betrieb kann ich aus der FZV nicht herauslesen. Warum sollte ich als "Privatperson" welche sich z.B. ganz alleine ein Häuschen baut (Beispiel) so eine "fahrbare Baubude" als "Baubude" nicht nutzen dürfen?

Gruß Uli
 
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Thema: Bauwagen zulassen

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