Neue Zulassungsverordnung

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Rüdiger

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Hallo, da ab dem 01.03.2007 eine neue Zulassungsverordnung in Kraft tritt, habe ich hier eine verkürzte Fassung für uns hier im Forum zusammengestellt.

Das heutige Zulassungsverfahren wird von der Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Verordnung (STVZO) abgekoppelt, die STVZO bleibt aber bestehen und ist weiterhin Grundlage für die Beschaffenheit von Fahrzeugen. In der neuen Zulassungsverordnung ist der Begriff „Oldtimer“ jetzt klar und einheitlich definiert.

Auch ist die Vergabe von H-Kennzeichen und auch die des Roten 07er-Kennzeichen klar geregelt worden. Künftig ist vor der Vergabe eines Roten 07er-Kennzeichen ein Oldtimer-Gutachten erforderlich.
Dieses Gutachten kann nicht nur von TÜV oder DEKRA abgenommen werden, sondern jetzt auch von jedem amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfungsingenieur.

Der Unterschied zwischen vorübergehender und endgültiger Außerbetriebsetzung entfällt. Es wird nur noch eine einheitliche Außerbetriebsetzung geben. Der Vorteil besteht darin, dass die Betriebserlaubnis (BE) jetzt nicht mehr nach 18 Monaten erlischt. Nach dieser Verordnung bleibt die BE nun mindestens sieben Jahre nach der Abmeldung erhalten. Eine Vollabnahme des Fahrzeuges ist daher frühestens sieben Jahre nach der Abmeldung notwendig.

Der kleine Nachteil dieser neuen Regelung ist, dass das erteilte Kennzeichen nach der Außerbetriebsetzung verfällt. Es besteht aber die Möglichkeit ein Wunschkennzeichen zeitlich befristet zu reservieren.

Im ersten Abschnitt sind allgemeine Regelungen aufgeführt.

Es wird besagt, das diese Verordnung auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Kfz) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger anzuwenden ist. So sind Kfz nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Hierbei ist die Antriebsart (Verbrennungsmotor, Elektro usw.) unerheblich.

Weiterhin werden verschiedene EG-Typengenehmigungen / Regeln aufgeführt, auf welche ich hier nicht eingehen möchte. Eingehen möchte ich aber auf drei Genehmigungsarten, welche für uns von Nutzen sein können.

Als erste ist die nationale Typengenehmigung aufgeführt. Sie ist die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeuges, eines Systems; eines Bauteile oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht. Sie ist eine Betrieberlaubnis (BE) im Sinne des Sraßenverkehrgesetzes (STVG) und eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) im Sinne der STVZO. Diese Genehmigung wird grundsätzlich an Hersteller von Fz / Bauteile usw. ausgestellt.

Ein weiters Verfahren eine Genehmigung zum Zulassen von Fahrzeugen ist die Einzelgenehmigung. Sie unterscheidet sich nur darin, dass diese nur für einzelne Fz oder Bauteile usw. ausgestellt wird. Sie ist eine BE im Sinne des STVG und eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE im Sinne der STVZO.

Als nächste Möglichkeit ist dort die Übereinstimmungsbescheinigung definiert. Sie ist eine vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, das ein Fz, ein System, ein Bauteil oder eine selbstst. techn. Einheit zum Zeitpunkt seiner / ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typengenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht. Dies sollte am besten mit TÜV /DEKRA abgeklärt werden.

Auch geht dieser Abschnitt auf die Definition von Fahrzeugen selbst ein.

So sind Zugmaschinen (Zgm.) Kfz. die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind.

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zgm. versteht man hier, Kfz. deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für lof-Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in lof-Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit lof-Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind.

Weiterhin sind dort die lof-Arbeitsgeräte erläutert. Dies sind Geräte zum Einsatz in der LoF, die dazu bestimmt sind, von einer Zgm. gezogen zu werden und die die Funktion der Zgm. verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein; die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut sind.

Kfz. die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fz. fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind, sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

Fahrbare Bauwagen sind Fahrzeuge, welche nach ihrer Bauart dazu geeignet und tatsächlich dazu bestimmt sind, auf Baustellen als Wasch-, Toiletten-, Büro-, Aufenthaltsraum und Lagerraum für Material und Geräten zu dienen.

Oldtimer sind Fz. welche vor mind. 30 Jahr0en erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend deren Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturguts dienen.

Diese Begriffbestimmung (Oldtimer) wird nun auch bei der Erteilung des roten 07er-Kennzeichens angewandt.

Die bisherige Regelung, wonach Fz. Bereits mit 20 bzw. 25 Jahren dieses Kennzeichen erhalten haben, fällt damit weg.

Fz. die bereits ein solches Kennzeichen bereits vor dem in Krafttreten dieser Verordnung haben, bekommen einen so genannte Besitzstandswahrung, d. h. die Kennzeichen belieben gültig.

Im § 17 dieser Verordnung sind die Fahrten mit Oldtimerkennzeichen erläutert. Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keinen BE und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der STVZO (Verantwortung über den Betrieb des Fahrzeuges) bleibt unberührt. Fahrzeuge die ein solches Kennzeichen besitzen dürfen auch nur zu diesen Zwecken eingesetzt werden.

Die meisten anderen Abschnitte beschäftigen sich mit dem Ablauf einer Zulassung.

Ich hoffe es klärt wieder einiges. Das meiste wurde aber aus der STVZO übernommen.

Die STVZO ist in der jetzigen Ausführung ca. 320 Seiten dick und durch diese Trennung wird es etwas übersichtlicher.

Gruß Rüdiger
 
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