Raini750
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Kurt schrieb:Nehmen wir mal folgenden Fall. 2 Schlepper vorhanden. Zwei davon mit orginal feststellbaren Ackerschiene, davon aber nur einer mit einer Verdrehsicherung. Ist eine doppelwirkende Hydraulik jetzt eine Sicherung oder nicht? Aber nur auf dieser ist der Kugelkopf. Natürlich eingetragen mit allem drum und dran. Damit ziehe ich gelegentlich den Viehtransporter. Nun ist der Schlepper mit eingetragenem Kugelkopf mal defekt. Ich muß aber unbedingt den Viehtransporter ziehen um eine kranke Kuh von der Weide zu holen. Ich darf ja nun nach deiner Fassung nicht einfach die Ackerschiene an den anderen Schlepper hängen. Und nun? Muß nun die Kuh warten bis der andere Schlepper wieder einsatzfähig ist? Werde ich angezeigt wegen Tierquälerei, weil ich sie nicht legal transportieren kann. Oder muß ich einen Transportunternehmer beauftragen und 3km legal durch den Matsch ziehen, weil sein LKW es anders nicht schafft? UAWG* vom TÜV und anderen.
*Um Antwort wird gebeten.
Kurt
Was möchtest Du uns mit diesem Gewirr sagen?
a) Deine Schlepper sind grundsätzlich won jeder Eintragungpflicht befreit, weil Du eine kranke Kuh hast?,
b) Wer zwei gleiche Schlepper hat, braucht nur einen zulassen, und kann bei Ausfall den Ersatzschlepper straffrei benutzen?,
c) Dir geht ehe alles am A.... vorbei, und Du fährst wie Du willst?
d) k.A.
UAWG
Bei Punkt c) könnte ich mit Einschränkungen noch zustimmen, aber das würde ich hier nicht öffentlich posten. In den anderen Fällen würde ich Vorschlagen, dass wir erst das Thema Eintragungspflicht zum Abschluss bringen, nicht dass Sebastian den Fred nochmal teilen muss.
Gruß Rainer