Raini750
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Moins,
Pferdeanhänger gehören hier nicht hin. die zählen unter:
"Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden" (FZV §3)
Dafür waren mal grüne Kennzeichen möglich. (Ob immer noch weiß ich nicht.)
Dann ist hier auch nicht von Gewinn die Rede, sondern von Gewinnabsicht. Das sind zwei unterschiedliche Dinge, die zwar einher-, aber auch gut unabhängig voneinander getrennte Wege gehen können.
Zur Frage "Haltertrennung" hab ich hier
http://www.wikilaw.de/jura/bfh/actKraftStG_3.html
noch einen Verweis auf ein Urteil von 2001 gefunden
(aber das ist ja schon geklärt)
Gruß Raini
Pferdeanhänger gehören hier nicht hin. die zählen unter:
"Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden" (FZV §3)
Dafür waren mal grüne Kennzeichen möglich. (Ob immer noch weiß ich nicht.)
Dann ist hier auch nicht von Gewinn die Rede, sondern von Gewinnabsicht. Das sind zwei unterschiedliche Dinge, die zwar einher-, aber auch gut unabhängig voneinander getrennte Wege gehen können.
Zur Frage "Haltertrennung" hab ich hier
http://www.wikilaw.de/jura/bfh/actKraftStG_3.html
noch einen Verweis auf ein Urteil von 2001 gefunden
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a oder b KraftStG ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebes gehalten wird, in dem es für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Durchführung von Lohnarbeiten für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.
(aber das ist ja schon geklärt)
Gruß Raini