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<blockquote data-quote="Stihl_026" data-source="post: 607621" data-attributes="member: 6852"><p>[USER=16399]@buddyholly[/USER] </p><p></p><p>Hier der Text der Vollständigkeit, den Du meinst:</p><p>Grundsätzlich bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 57 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Zu Anlagen zählen nicht nur Gebäude, sondern auch Aufschüttungen, Abgrabungen größeren Umfangs, Ablagerungen oder Lagerstätten sowie Fahrsilos (außer für Biogasanlagen) und bestimmte Einfriedungen.</p><p></p><p>Privilegierungsvoraussetzung nach Art. 57 sind beispielsweise freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, eingeschossig, nicht unterkellert und zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind. Sie dürfen nur eine Brutto-Grundfläche von höchstens 100 m² und eine überdachte Fläche von 140 m² haben. Verfahrensfrei sind auch Gülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe von 3 m.</p><p></p><p>Quelle: <a href="https://www.wochenblatt-dlv.de/regionen/schwaben/hartnaeckigkeit-bauherrn-lohnen-564559#:~:text=Sie%20d%C3%BCrfen%20nur%20eine%20Brutto,einer%20H%C3%B6he%20von%203%20m" target="_blank">Hartnäckigkeit des Bauherrn kann sich lohnen</a>.</p><p></p><p>Das gilt nicht generell in Deutschland!</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Stihl_026, post: 607621, member: 6852"] [USER=16399]@buddyholly[/USER] Hier der Text der Vollständigkeit, den Du meinst: Grundsätzlich bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 57 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Zu Anlagen zählen nicht nur Gebäude, sondern auch Aufschüttungen, Abgrabungen größeren Umfangs, Ablagerungen oder Lagerstätten sowie Fahrsilos (außer für Biogasanlagen) und bestimmte Einfriedungen. Privilegierungsvoraussetzung nach Art. 57 sind beispielsweise freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, eingeschossig, nicht unterkellert und zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind. Sie dürfen nur eine Brutto-Grundfläche von höchstens 100 m² und eine überdachte Fläche von 140 m² haben. Verfahrensfrei sind auch Gülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe von 3 m. Quelle: [URL="https://www.wochenblatt-dlv.de/regionen/schwaben/hartnaeckigkeit-bauherrn-lohnen-564559#:~:text=Sie%20d%C3%BCrfen%20nur%20eine%20Brutto,einer%20H%C3%B6he%20von%203%20m"]Hartnäckigkeit des Bauherrn kann sich lohnen[/URL]. Das gilt nicht generell in Deutschland! [/QUOTE]
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