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<blockquote data-quote="100 06A" data-source="post: 598866" data-attributes="member: 743"><p>leider ist das seit ca. 2011 (eigentlich seit 2002, aber die Rechtssprechung ändert sich seit 2011 immer mehr in Richtung Haftungsverbund) nicht mehr so. Zunehmend wird bei einem Unfall auch die Anhängerversicherung miteinbezogen.</p><p></p><p><em>Ob die Kfz- oder die Anhängerversicherung für einen Schaden haftet, ist <strong>davon abhängig, ob der Anhänger mit dem Fahrzeug verbunden oder abgestellt ist</strong>. Bei einem abgestellten Anhänger, bei dem sich zum Beispiel die Befestigung löst und der in ein geparktes Auto rollt, kommt die Anhänger-Versicherung für den Schaden auf. Anders sieht es bei einem <a href="https://www.autobild.de/themen/unfall/" target="_blank">Unfall</a> im fließenden <a href="https://www.autobild.de/themen/verkehr/" target="_blank">Verkehr</a> aus: Hier übernimmt in der Regel die Versicherung des Zugfahrzeugs den Schaden. Es sei denn, es handelt sich um einen Unfall, der klar durch den Anhänger verursacht wurde. Zum Beispiel, wenn er bei schlechten Wetterverhältnissen ausbricht und dadurch ein anderes Fahrzeug beschädigt wird. Dann haftet die Anhängerversicherung.</em></p><p><em></em></p><p><em>Laut BGH gelten <strong>Anhänger und Zugmaschine als Haftungsverbund</strong>. Die jeweiligen Versicherungen treten demnach als Gesamtschuldner auf, wenn ein Auto einen Unfall mit einem Anhänger verursacht und somit für den Geschädigten Schadensersatzansprüche begründet.</em></p><p></p><p>Weiterhin ist der Anhänger wie hier auch schon beschrieben nicht mehr zulassungsfrei, weil er weder der Funktion eines Bauwagens noch ein land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Wenn das Transportunternehmen das trotzdem so macht, ist es in der Haftung, wenn was passiert. Daher glaube ich nicht, dass das Transportunternehmen den Transport so durchführt. Möglichkeit für eine halbwegs legale Überführung wäre ein Überführungskennzeichen, allerdings steht da der Fahrer für gerade, dass der Hänger verkehrstauglich ist. Und Unwissenheit schützt hier vor Strafe nicht...</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="100 06A, post: 598866, member: 743"] leider ist das seit ca. 2011 (eigentlich seit 2002, aber die Rechtssprechung ändert sich seit 2011 immer mehr in Richtung Haftungsverbund) nicht mehr so. Zunehmend wird bei einem Unfall auch die Anhängerversicherung miteinbezogen. [I]Ob die Kfz- oder die Anhängerversicherung für einen Schaden haftet, ist [B]davon abhängig, ob der Anhänger mit dem Fahrzeug verbunden oder abgestellt ist[/B]. Bei einem abgestellten Anhänger, bei dem sich zum Beispiel die Befestigung löst und der in ein geparktes Auto rollt, kommt die Anhänger-Versicherung für den Schaden auf. Anders sieht es bei einem [URL='https://www.autobild.de/themen/unfall/']Unfall[/URL] im fließenden [URL='https://www.autobild.de/themen/verkehr/']Verkehr[/URL] aus: Hier übernimmt in der Regel die Versicherung des Zugfahrzeugs den Schaden. Es sei denn, es handelt sich um einen Unfall, der klar durch den Anhänger verursacht wurde. Zum Beispiel, wenn er bei schlechten Wetterverhältnissen ausbricht und dadurch ein anderes Fahrzeug beschädigt wird. Dann haftet die Anhängerversicherung. Laut BGH gelten [B]Anhänger und Zugmaschine als Haftungsverbund[/B]. Die jeweiligen Versicherungen treten demnach als Gesamtschuldner auf, wenn ein Auto einen Unfall mit einem Anhänger verursacht und somit für den Geschädigten Schadensersatzansprüche begründet.[/I] Weiterhin ist der Anhänger wie hier auch schon beschrieben nicht mehr zulassungsfrei, weil er weder der Funktion eines Bauwagens noch ein land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Wenn das Transportunternehmen das trotzdem so macht, ist es in der Haftung, wenn was passiert. Daher glaube ich nicht, dass das Transportunternehmen den Transport so durchführt. Möglichkeit für eine halbwegs legale Überführung wäre ein Überführungskennzeichen, allerdings steht da der Fahrer für gerade, dass der Hänger verkehrstauglich ist. Und Unwissenheit schützt hier vor Strafe nicht... [/QUOTE]
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