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TÜV, Versicherung und Vorschriften
Winterreifenpflicht auch für Schlepper?
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Beitrag
<blockquote data-quote="Allerhand" data-source="post: 230469"><p>Hallo Uwe.</p><p></p><p>Lese auch du mal den Text... Ich dachte den kennt inzwischen jeder.. <img src="/styles/deutz/smilies/wink.png" class="smilie" loading="lazy" alt=";)" title="wink ;)" data-shortname=";)" /> Dann brauchst du dir nichts denken...</p><p></p><p></p><p>Auszug aus der StVO §2 Abs. 3a</p><p>(3a) Bei <strong>*Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte* </strong>darf ein Kraftfahrzeug** nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (<strong>M+S-Reifen</strong>)*** . Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. </p><p></p><p>Erklärbär:</p><p></p><p>Die fett unterlegten Äußerungen sind die wesentlichen Sachen die einschneidend geändert worden sind.</p><p></p><p></p><p>* Jetzt wurde in der StVO genau beschrieben, was wie zuvor unter "winterlichen Wetterverhältnissen" zu verstehen ist, nämlich... Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. </p><p></p><p>** Als Kraftfahrzeug (Abkürzung: Kfz oder KFZ), bezeichnet man ein maschinell angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug. <-- Deswegen gehören jetzt auch Möppis (auch ein KFZ) dazu !!!</p><p></p><p>** M+S Matsch und Schnee.... nicht Maso und Sado </p><p></p><p>Vorab... Generell sind Winterreifen immer noch nicht gefordert !!! </p><p>Es wird eigentlich nur verboten auf Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Sommerreifen zu fahren. </p><p>Wenn man also im Winter (es ist nicht der Astronomische Winteranfang am 22. Dezember 2010 in Nordhalbkugel gemeint )</p><p>auf winterlichen Straßen mit Sommerreifen unterwegs ist bekommt man ein Bußgeld. </p><p>Ist man in der kalten Jahreszeit mit Sommerreifen auf nicht winterlichen Straßenverhältnissen unterwegs hat man nichts zu befürchten. </p><p>Also wer im Winter die Möglichkeit hat, bei Winterlichen Straßenverhältnissen auf sein Kfz zu verzichten kann auch die Sommerreifen montiert lassen. </p><p></p><p>Änderungen im Bußgeldkatalog... </p><p>Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40 statt bisher 20 Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80Euro, statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.</p><p>(Quelle KBA und keine von einem Reifenhersteller gesponserte Internetseite)</p><p></p><p>Das wichtigste steht also da oben.. Weitere Infos kann sich ja jeder selbst ziehen... </p><p></p><p>Gruß</p><p>Friedhelm</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Allerhand, post: 230469"] Hallo Uwe. Lese auch du mal den Text... Ich dachte den kennt inzwischen jeder.. ;) Dann brauchst du dir nichts denken... Auszug aus der StVO §2 Abs. 3a (3a) Bei [B]*Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte* [/B]darf ein Kraftfahrzeug** nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen ([B]M+S-Reifen[/B])*** . Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. Erklärbär: Die fett unterlegten Äußerungen sind die wesentlichen Sachen die einschneidend geändert worden sind. * Jetzt wurde in der StVO genau beschrieben, was wie zuvor unter "winterlichen Wetterverhältnissen" zu verstehen ist, nämlich... Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. ** Als Kraftfahrzeug (Abkürzung: Kfz oder KFZ), bezeichnet man ein maschinell angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug. <-- Deswegen gehören jetzt auch Möppis (auch ein KFZ) dazu !!! ** M+S Matsch und Schnee.... nicht Maso und Sado Vorab... Generell sind Winterreifen immer noch nicht gefordert !!! Es wird eigentlich nur verboten auf Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Sommerreifen zu fahren. Wenn man also im Winter (es ist nicht der Astronomische Winteranfang am 22. Dezember 2010 in Nordhalbkugel gemeint ) auf winterlichen Straßen mit Sommerreifen unterwegs ist bekommt man ein Bußgeld. Ist man in der kalten Jahreszeit mit Sommerreifen auf nicht winterlichen Straßenverhältnissen unterwegs hat man nichts zu befürchten. Also wer im Winter die Möglichkeit hat, bei Winterlichen Straßenverhältnissen auf sein Kfz zu verzichten kann auch die Sommerreifen montiert lassen. Änderungen im Bußgeldkatalog... Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40 statt bisher 20 Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80Euro, statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden. (Quelle KBA und keine von einem Reifenhersteller gesponserte Internetseite) Das wichtigste steht also da oben.. Weitere Infos kann sich ja jeder selbst ziehen... Gruß Friedhelm [/QUOTE]
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Wenn es draußen regnet, was ist dann eine sinnvolle Sache, die man mitnehmen sollte, bevor man das Haus verlässt?
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Winterreifenpflicht auch für Schlepper?
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