Hallo Gerd,
ich kann dir deine Frage leider nicht beantworten, aber den Streitenden hier kann ich vielleicht helfen, da ich berufsbedingt manchmal mit den §§19/2, 19/3 und 21 der StVZO zu tun habe.
- Fahrzeugteile, die ein entsprechendes
Teilegutachten für das Fahrzeug haben, erhalten nach der Begutachtung eine sog. "Änderungsabnahme".
- Fahrzeugteile, die kein passendes Gutachten haben, müssen per Einzelabnahme vom amtlich anerkannten Sachverständigen der Prüfer abgenommen werden.
Wenn in den Ersatzteillisten vom 8006 und vom 6006 das gleiche Lenkgetriebe (Bert schreibt oben was von "ZF 7049" für den 8006) zu finden ist, dann kann ein umgebautes Lenkgetriebe als "original" angesehen werden. Ob dieses eingetragen werden muß oder nicht, hängt davon ab wie genau
Typ und Ausführung des Fahrzeuges unterschieden wurden. Diese Unterscheidung findet sich in den alten Fahrzeugscheinen unter
zu 3. Die ersten drei Ziffern beschreiben das Modell, also z.B. 4506 oder 8006 und die nächsten drei Ziffern können die Ausführung bestimmen. Somit könnte sich beispielsweise durch den Umbau von mechanischer auf hydraulische Lenkung die Ausführung von 567 auf 568 ändern. Damit wäre eigentlich die Eintragung notwendig, wird aber von den meisten Prüfern nicht durchgeführt, weil sie die genauen Unterschiede der beiden Ausführungen nicht kennen und deswegen nicht umschlüsseln können. Somit verweisen sie normalerweise auf ein Originalteil, daß nicht eingetragen werden muß.
Teilweise ist aber die Unterscheidung der Ausführung durch die Schlüsselnummern so auch gar nicht möglich, somit ist es also wieder ein "Originalteil".
Wenn der 6006 ein anderes Hydrolenkgetriebe hat und das des 8006 zum Einbau irgendwie verändert werden muß (andere Befestigungsbohrungen oder irgendwelche selbstgebauten Adapter oder Halterungen), dann ist eine Eintragung bzw. die vorherige Absprache mit dem Prüfingenieur auf jeden Fall notwendig!
Edit: Ich hab' gerade gesehen, daß dieser Beitrag von Friedhelm nach dem fünften Editieren jetzt einem Punkt zum Opfer gefallen ist:
Hallo Ralf.
Na dann wünsche ich dir allzeit gute Fahrt.
Zuerst verlierst du die ABE. Das ist so.
Ich habe das alles durch mit Lenkungen (Hydrostaten) von anderen Schleppern (die äußerlich gleich sind).
Zum Tüv musst du in jedem Fall. Selbst dann wenn du ein Gutachten hättest. Nur mal so zum deinem ersten Punkt.
Den Rest erspare ich mir dann mal besser. Das musst du dann selbst verantworten. Merkt ja eh keiner. Selbst dein TÜV -Prüfer wird dir das aus Unwissenheit genehmigen (Wenn du dem sagst, dass dieser Hydrostat in bauähnlichen Schleppern vom Typ 6006 sitzt). Passen tut die auch (bis auf die Halterung des Hydrostaten). Erst im Falle eines Unfalles kocht das alles wieder hoch.
Wie gesagt: Haften tut dann derjenige der das da eingebaut hat.
Und dieses empfelen möchte ich nicht.
Anmerkung: Bei einigen Lenkungen sind die Lenkzylinder nummeriert und haben eine eigene Zulassung (Bauartgenehmigung). Andere Systeme sind als ganzes geprüft.
Übrigens Jörg: Was hat dieses Thema denn nun mit einem baugleichen Getriebe zu tun? Hier geht es um eine Bauartveränderung.
Schönen Gruß
Friedhelm