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<blockquote data-quote="Grafen" data-source="post: 536858" data-attributes="member: 22609"><p>Hallo zusammen,</p><p></p><p>ja, der Verpächter ist verpflichtet, die Pachtsache in dem Zustand zurückzugeben, "der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht" (§596 BGB). Im Zweifel muss man den Nachweis führen, dass Grünlandbewirtschaftung eben nicht ordnungsgemäß ist.... Das wird meiner Meinung nach nicht einfach werden.... Im Übrigen könnten sich beide Parteien im mündlichen Vertrag auch anders geeinigt haben. Und ich habe schon oft erlebt, dass über die getroffenen mündlichen Verträge bei beiden Parteien deutlich unterschiedliche Auffassungen bestehen....!! Worauf ich hinauswill: Pachtverträge oder sonstige Überlassungsverträge sollte man immer schriftlich abfassen. Dazu gehört die Beschreibung der Pachtsache, der Pachtzins, wann dieser zu zahlen ist, Laufzeit und Kündigungsfristen und sonstige Vereinbarungen. Vergessen darf man nicht die salvatorische Klausel. Dass ein schriftlicher Vertrag besser als ein mündlicher ist, ist auch im BGB hinterlegt. Nicht ohne Grund sind auch mündliche Verträge schriftlich zu kündigen (594f BGB).</p><p></p><p>Schöne Grüße aus dem Norden.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Grafen, post: 536858, member: 22609"] Hallo zusammen, ja, der Verpächter ist verpflichtet, die Pachtsache in dem Zustand zurückzugeben, "der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht" (§596 BGB). Im Zweifel muss man den Nachweis führen, dass Grünlandbewirtschaftung eben nicht ordnungsgemäß ist.... Das wird meiner Meinung nach nicht einfach werden.... Im Übrigen könnten sich beide Parteien im mündlichen Vertrag auch anders geeinigt haben. Und ich habe schon oft erlebt, dass über die getroffenen mündlichen Verträge bei beiden Parteien deutlich unterschiedliche Auffassungen bestehen....!! Worauf ich hinauswill: Pachtverträge oder sonstige Überlassungsverträge sollte man immer schriftlich abfassen. Dazu gehört die Beschreibung der Pachtsache, der Pachtzins, wann dieser zu zahlen ist, Laufzeit und Kündigungsfristen und sonstige Vereinbarungen. Vergessen darf man nicht die salvatorische Klausel. Dass ein schriftlicher Vertrag besser als ein mündlicher ist, ist auch im BGB hinterlegt. Nicht ohne Grund sind auch mündliche Verträge schriftlich zu kündigen (594f BGB). Schöne Grüße aus dem Norden. [/QUOTE]
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