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<blockquote data-quote="Grafen" data-source="post: 536688" data-attributes="member: 22609"><p>Hallo zusammen,</p><p></p><p>nachdem ich den Sachverhalt gelesen habe, kann man von einem Pachtvertrag ausgehen. Landpacht ist die Überlassung einer Sache zur Fruchtziehung. Genau dass macht der Bewirtschafter hier. Er wird auch keine Probleme haben, dies nachzuweisen. Entweder durch den Agrarförderantrag oder durch Zeugenaussagen. Dass dann kein schriftlicher Vertrag existiert, ist belanglos. Man wird von einem mündlichen Vertrag ausgehen. Dieser sollte gekündigt werden und in einen schriftlichen Vertrag umgewandelt werden, wo die Bewirtschaftungsbedingungen festgehalten sind, so z.B. auch die dauerhafte Ackernutzung oder Grünland nur soweit, wie die langfristige Ackernutzung nicht eingeschränkt wird, es also kein Dauergrünland wird. Das Problem dabei: die Kündigung muss schriftlich erfolgen und muss spätestens zum dritten Werktag des laufenden Pachtjahres ausgesprochen werden, wenn man zum Ende des nächsten Pachtjahres kündigen möchte. Das ist dann der früheste Termin.Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Also hätte zur Kündigung mit Ablauf des 31.12.2021 die Kündigung am 4.1.2020 beim Pächter sein müssen. Ein Kündigung heute (28.1.2020) bedeutet, dass die Fläche frühestens am 1.1.2023 zurückgegeben werden muss. Es sei denn der Pächter ist kulant. Ist er es nicht, wird die Fläche zu Dauergrünland, da sie schon 2018 Grünland war. Machen kann man daran nichts, so ist soweit ich weß, die aktuelle Rechtslage. Daher sollte man immer schriftliche Vereinbarungen treffen.</p><p></p><p>Schöne Grüße aus dem Norden</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Grafen, post: 536688, member: 22609"] Hallo zusammen, nachdem ich den Sachverhalt gelesen habe, kann man von einem Pachtvertrag ausgehen. Landpacht ist die Überlassung einer Sache zur Fruchtziehung. Genau dass macht der Bewirtschafter hier. Er wird auch keine Probleme haben, dies nachzuweisen. Entweder durch den Agrarförderantrag oder durch Zeugenaussagen. Dass dann kein schriftlicher Vertrag existiert, ist belanglos. Man wird von einem mündlichen Vertrag ausgehen. Dieser sollte gekündigt werden und in einen schriftlichen Vertrag umgewandelt werden, wo die Bewirtschaftungsbedingungen festgehalten sind, so z.B. auch die dauerhafte Ackernutzung oder Grünland nur soweit, wie die langfristige Ackernutzung nicht eingeschränkt wird, es also kein Dauergrünland wird. Das Problem dabei: die Kündigung muss schriftlich erfolgen und muss spätestens zum dritten Werktag des laufenden Pachtjahres ausgesprochen werden, wenn man zum Ende des nächsten Pachtjahres kündigen möchte. Das ist dann der früheste Termin.Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Also hätte zur Kündigung mit Ablauf des 31.12.2021 die Kündigung am 4.1.2020 beim Pächter sein müssen. Ein Kündigung heute (28.1.2020) bedeutet, dass die Fläche frühestens am 1.1.2023 zurückgegeben werden muss. Es sei denn der Pächter ist kulant. Ist er es nicht, wird die Fläche zu Dauergrünland, da sie schon 2018 Grünland war. Machen kann man daran nichts, so ist soweit ich weß, die aktuelle Rechtslage. Daher sollte man immer schriftliche Vereinbarungen treffen. Schöne Grüße aus dem Norden [/QUOTE]
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