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TÜV, Versicherung und Vorschriften
Gabelstapler zulassungspflichtig?
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<blockquote data-quote="Homer Jay" data-source="post: 493052" data-attributes="member: 10187"><p>Hmm,</p><p></p><p>wäre mir vollkommen neu, den dann hätte die Fahrzeugzulassungsverordnung (§3 FZV) geändert worden sein müssen. Ist aber nicht passiert.</p><p></p><p>Es kommt wie bislang halt drauf an, denn die pauschal getroffene Aussage das ein Stapler auf öffentlichen Straßen zugelassen sein muss ist falsch. Wichtig ist halt nur, das Ausrüstung des Staplers den Anforderungen für den öffentlichen Straßenverkehr gerecht wird, außerdem muss eine Betriebserlaubnis vorliegen. (§4 FZV).</p><p></p><p>Beim Stapler handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine und die sind bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit 20 km/h von der Zulassungspflicht befreit, erst über 20 km/h besteht die Zulassungspflicht. Beim Stapler gelten die gleichen Bedingungen wie bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.</p><p></p><p>Einen Stapler mit bis zu 40 to Eigengewicht und einer Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h darf man mit der alten Klasse 5 auch auf der Straße bewegen. Das ist auch mit der Klasse L möglich, nur dann kommt die landwirtschaftliche Zweckbindung zu tragen und über 25km/h bis 40 km/h greift die Klasse T. Wenn der Stapler außerlandwirtschaftlich auf der Straße bewegt werden soll, dann greifen die Gewichtsbeschränkungen von Klasse B (3,5 to), C1 (7,5 to) oder C.</p><p></p><p>Gruß</p><p>Jürgen</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Homer Jay, post: 493052, member: 10187"] Hmm, wäre mir vollkommen neu, den dann hätte die Fahrzeugzulassungsverordnung (§3 FZV) geändert worden sein müssen. Ist aber nicht passiert. Es kommt wie bislang halt drauf an, denn die pauschal getroffene Aussage das ein Stapler auf öffentlichen Straßen zugelassen sein muss ist falsch. Wichtig ist halt nur, das Ausrüstung des Staplers den Anforderungen für den öffentlichen Straßenverkehr gerecht wird, außerdem muss eine Betriebserlaubnis vorliegen. (§4 FZV). Beim Stapler handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine und die sind bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit 20 km/h von der Zulassungspflicht befreit, erst über 20 km/h besteht die Zulassungspflicht. Beim Stapler gelten die gleichen Bedingungen wie bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Einen Stapler mit bis zu 40 to Eigengewicht und einer Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h darf man mit der alten Klasse 5 auch auf der Straße bewegen. Das ist auch mit der Klasse L möglich, nur dann kommt die landwirtschaftliche Zweckbindung zu tragen und über 25km/h bis 40 km/h greift die Klasse T. Wenn der Stapler außerlandwirtschaftlich auf der Straße bewegt werden soll, dann greifen die Gewichtsbeschränkungen von Klasse B (3,5 to), C1 (7,5 to) oder C. Gruß Jürgen [/QUOTE]
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