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<blockquote data-quote="Homer Jay" data-source="post: 458815" data-attributes="member: 10187"><p>Hallo,</p><p>mein TÜV sieht das wie folgt:</p><p></p><p>Die Stützlast von Ackerschiene und Dreipunktanbau ist nicht durch Vorschriften bzw Normen beschränkt. Die Verwendung von Ackerschiene und Dreipunktanbau in Verbindung mit Transportanhänger ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Verwendung dieser Verbindungseinrichtungen ist ausschließlich für Arbeitsgeräte (Anbau- und Anhängegeräte) vorgesehen.</p><p></p><p>In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich z. B bei Verwendung der Kupplungskugel nach DIN 74058 auf der Ackerschiene. Dies ist der Fall, wenn Arbeitsgeräte diese Verbindungseinrichtung benötigen.</p><p></p><p>Dabei ist zu beachten:</p><p>Gegen den Anbau von Kugelköpfen nach DIN 74 058 an Ackerschienen von Zugmaschine bestehen keine technischen Bedenken, wenn die Ackerschiene starr und fest angebaut ist (Demontage nur mit Werkzeug möglich) Die Ackerschiene selber wird dann zu einem bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeug Teil entsprechend dem Anhängebock für Anhängekupplungen.</p><p></p><p>Eine Abnahme nach §13 FzTv ist erforderlich! Immer vorher die Angelegenheit mit dem TÜV abklären!</p><p></p><p>Ist die Bauartgenehmigung erteilt worden, steht einer Verwendung mit Transportanhänger nichts entgegen. Die Erneuerung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ist nicht notwendig, wenn der Kugelkopf zwischenzeitlich abgebaut und wieder befestigt wird.</p><p></p><p>Schockis fest montierte Zugplatte ist auch nur für die Verwendung von Arbeitsgeräten vorgesehen. Das oben zur Ackerschiene genannte gilt im gleichen Umfang.</p><p></p><p>Gruß</p><p>Jürgen</p><p></p><p>PS: "<em>Eine Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Kupplung an geeigneter Stelle fest mit dem Fahrzeug verbunden ist</em>". "Ja und? Hier kommen 16 Jährige auf den Hof, denen ist das Teil schon auf der Herfahrt abgefallen. Wie will ein Laie das beurteilen?"</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Homer Jay, post: 458815, member: 10187"] Hallo, mein TÜV sieht das wie folgt: Die Stützlast von Ackerschiene und Dreipunktanbau ist nicht durch Vorschriften bzw Normen beschränkt. Die Verwendung von Ackerschiene und Dreipunktanbau in Verbindung mit Transportanhänger ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Verwendung dieser Verbindungseinrichtungen ist ausschließlich für Arbeitsgeräte (Anbau- und Anhängegeräte) vorgesehen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich z. B bei Verwendung der Kupplungskugel nach DIN 74058 auf der Ackerschiene. Dies ist der Fall, wenn Arbeitsgeräte diese Verbindungseinrichtung benötigen. Dabei ist zu beachten: Gegen den Anbau von Kugelköpfen nach DIN 74 058 an Ackerschienen von Zugmaschine bestehen keine technischen Bedenken, wenn die Ackerschiene starr und fest angebaut ist (Demontage nur mit Werkzeug möglich) Die Ackerschiene selber wird dann zu einem bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeug Teil entsprechend dem Anhängebock für Anhängekupplungen. Eine Abnahme nach §13 FzTv ist erforderlich! Immer vorher die Angelegenheit mit dem TÜV abklären! Ist die Bauartgenehmigung erteilt worden, steht einer Verwendung mit Transportanhänger nichts entgegen. Die Erneuerung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ist nicht notwendig, wenn der Kugelkopf zwischenzeitlich abgebaut und wieder befestigt wird. Schockis fest montierte Zugplatte ist auch nur für die Verwendung von Arbeitsgeräten vorgesehen. Das oben zur Ackerschiene genannte gilt im gleichen Umfang. Gruß Jürgen PS: "[i]Eine Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Kupplung an geeigneter Stelle fest mit dem Fahrzeug verbunden ist[/i]". "Ja und? Hier kommen 16 Jährige auf den Hof, denen ist das Teil schon auf der Herfahrt abgefallen. Wie will ein Laie das beurteilen?" [/QUOTE]
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