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<blockquote data-quote="Rüdiger" data-source="post: 299959" data-attributes="member: 730"><p>Hallo,</p><p></p><p>gem. § 6 FZV (FahrzeugZulassungsVerordnung) ist bei der beantragung einer Zulassung der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen.</p><p>Ist diese Bescheinigung oder der Fz.brief nicht vorhanden, so ist nach § 12 zu beantragen, dass diese Bescheinigung ausgefertigt wird.</p><p></p><p>Im § 12 FZV wird fogendes angeführt. Der Verlust eines Vordruckes der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger (Eignetümer/Halter) dem KBA anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das KBA hiervon in Kenntnis setzt. Das KBA bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in verlust geratene Bescheinigung wieder gefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.</p><p></p><p></p><p>Ich würde dies mal ansprechen.</p><p></p><p>Gruß</p><p></p><p>Rüdiger</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Rüdiger, post: 299959, member: 730"] Hallo, gem. § 6 FZV (FahrzeugZulassungsVerordnung) ist bei der beantragung einer Zulassung der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Ist diese Bescheinigung oder der Fz.brief nicht vorhanden, so ist nach § 12 zu beantragen, dass diese Bescheinigung ausgefertigt wird. Im § 12 FZV wird fogendes angeführt. Der Verlust eines Vordruckes der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger (Eignetümer/Halter) dem KBA anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das KBA hiervon in Kenntnis setzt. Das KBA bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in verlust geratene Bescheinigung wieder gefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Ich würde dies mal ansprechen. Gruß Rüdiger [/QUOTE]
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