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Beitrag
<blockquote data-quote="Fru_Schmitt" data-source="post: 392937" data-attributes="member: 16180"><p>Hallo zusammen,</p><p></p><p>ich war bislang davon ausgegangen, dass für meinen alten Gummwagen ohne Papiere und ohne Typenschilder gilt, was Rüdiger andernorts schrieb:</p><p></p><p>"An Zugm./Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der LoF und mit einer max. Geschwindigkeit von 25 km/h geführt werden.</p><p>Die Anhänger müssen dann mit einem Geschwindigkeitsschild (25 km/h) gekennzeichnet werden. Das Folgekennzeichen der Zugm. Ist erlaubt, jedoch aber nicht vorgeschrieben. Fehlt dieses Schild, so muß der Anhänger zugelassen sein."</p><p><a href="http://deutzforum.de/thread.php?threadid=4554" target="_blank">Hier der Beitrag von Rüdiger</a></p><p></p><p>Nun habe ich letzter Tage aus der Zulassungsstelle des Kreises Warendorf folgende Info bekommen:</p><p>1) Ein Folgekennzeichen incl. 25 km/h-Schild ist für den Gummiwagen auch bei schwarzem Schlepperkennzeichen möglich (also nicht nur bei LoF). Das Folgekennzeichen ist von LoF unabhängig. Das grüne LoF-Kennzeichen unterscheidet sich in erster Linie darin vom schwarzen, dass es eine Steuerbefreiung der mit gründem Kennzeichen versehenen Fahrzeuge beinhaltet.</p><p>2) Hat der Schlepper ein schwarzes Kennzeichen und soll der Hänger ein schwarzes Folgekennzeichen bekommen, braucht der Gummiwagen auch dann weder eine Vollabnahme noch eine regelmäßige HU noch eine eigene Zulassung</p><p>3) Der Anhänger ist in diesem Falle über den Schlepper versichert</p><p>4) Zugelassen und abgenommen werden muss der Gummiwagen erst, wenn die Zugmaschine schneller als 39 km/h ist.</p><p></p><p>Das scheint mir vollständig dem zu widersprechen, was hier in den einschlägigen Beiträgen gesagt wird zu dem Thema. Oder habe ich die Beiträge falsch verstanden?</p><p></p><p>Wie gesagt, die Info habe ich aus erster Hand bei persönlicher Vorsprache bei der KFZ-Zulassungsstelle bekommen.</p><p></p><p>Gruß</p><p>Georg</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Fru_Schmitt, post: 392937, member: 16180"] Hallo zusammen, ich war bislang davon ausgegangen, dass für meinen alten Gummwagen ohne Papiere und ohne Typenschilder gilt, was Rüdiger andernorts schrieb: "An Zugm./Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der LoF und mit einer max. Geschwindigkeit von 25 km/h geführt werden. Die Anhänger müssen dann mit einem Geschwindigkeitsschild (25 km/h) gekennzeichnet werden. Das Folgekennzeichen der Zugm. Ist erlaubt, jedoch aber nicht vorgeschrieben. Fehlt dieses Schild, so muß der Anhänger zugelassen sein." [URL=http://deutzforum.de/thread.php?threadid=4554]Hier der Beitrag von Rüdiger[/URL] Nun habe ich letzter Tage aus der Zulassungsstelle des Kreises Warendorf folgende Info bekommen: 1) Ein Folgekennzeichen incl. 25 km/h-Schild ist für den Gummiwagen auch bei schwarzem Schlepperkennzeichen möglich (also nicht nur bei LoF). Das Folgekennzeichen ist von LoF unabhängig. Das grüne LoF-Kennzeichen unterscheidet sich in erster Linie darin vom schwarzen, dass es eine Steuerbefreiung der mit gründem Kennzeichen versehenen Fahrzeuge beinhaltet. 2) Hat der Schlepper ein schwarzes Kennzeichen und soll der Hänger ein schwarzes Folgekennzeichen bekommen, braucht der Gummiwagen auch dann weder eine Vollabnahme noch eine regelmäßige HU noch eine eigene Zulassung 3) Der Anhänger ist in diesem Falle über den Schlepper versichert 4) Zugelassen und abgenommen werden muss der Gummiwagen erst, wenn die Zugmaschine schneller als 39 km/h ist. Das scheint mir vollständig dem zu widersprechen, was hier in den einschlägigen Beiträgen gesagt wird zu dem Thema. Oder habe ich die Beiträge falsch verstanden? Wie gesagt, die Info habe ich aus erster Hand bei persönlicher Vorsprache bei der KFZ-Zulassungsstelle bekommen. Gruß Georg [/QUOTE]
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Wenn es draußen regnet, was ist dann eine sinnvolle Sache, die man mitnehmen sollte, bevor man das Haus verlässt?
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