moin,
grundsätzlich darfst du das. Wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst.
Für Oldtimerfahrzeuge gab es nie eine Zweckbindung an die Landwirtschaft. Die Klasse L hat eine Zweckbindung an die Landwirtschaft, damit auch die zulassungsfreien LoF-Anhänger (bis 25 km/h, ABE mitführen, etc) und die Erlaubnis LoF-Fahrzeuge ohne Betrachtung ihres Gesamtgewichts zu bewegen.
Wenn du einen Schlepper außerhalb des LoF-Einsatzes bewegen willst, gelten die Vorschriften für "normale" Nutzfahrzeuge.
Also Berücksichtigung des zulässigen Gesamtgewichts im Bezug auf den eigenen Führerschein, Anhänger nur bei derartiger Berechtigung in den Grenzen ihrer Gewichtsklassen.
Verrate uns doch mal, welche Anhänger du dir vorstellst. Und welche Führerscheinklassen du hast. Dann kann dir detaillierter geholfen werden.
Es gibt die Erweiterung der Klasse L auf Brauchtumsveranstaltungen.
Leider ist ungeklärt, was eine Brauchtumsveranstaltung ausmacht, wer sich selbst oder eine fremde Veranstaltung als solche definieren darf usw. Letztlich ist das also ein sehr unsicherer Bereich.
Es gab bereits Versuche, örtliche Verantwortliche für derartige Dinge zu finden. Stadt- und Gemeinderäte haben teilweise sehr verwundert geguckt, manchmal an den Landkreis verwiesen, auch mal an den Kulturausschuss. Allein gemein war, dass sie mit der Frage nichts anfangen konnten. Manche haben dann auch bereitwillig entsprechende Freigaben erteilt bzw. die fragliche Veranstaltung als Brauchtumsveranstaltung eingeordnet. Aber ob sie das rein rechtlich überhaupt dürften ist unbekannt. Ob beispielsweise im Unglücksfall ein Gericht diese Regelung anerkennt.
Soweit die Schilderungen aus der Szene, die ich in den letzten Jahren erhalten habe...
mfG
GTfan