Hallo Wilhelm.
bei Schleppern und Anhängern beträgt die höchstzulässige Breite 2,55m, einschließlich schräggestellter Seitenwände (ohne Ladung).
Die Transportbreite von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, von gezogenen (an Schlepper angehängten) Arbeitsgeräten und von Anbaugeräten an Schleppern, Anhängern darf bei Straßenfahrten 3,0m nicht überschreiten. (§ 32 Abs.1 Nr. 2 StVZO)
Werden diese gesetzlich allgemein zugelassenen Abmessungen tatsächlich überschritten, müssen zum Befahren öffentlicher Straßen Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen.
Gem. § 52 b StVZO: Anbaugeräte die seitlich mehr als 40 cm über den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten des Fahrzeuges hinausragen, müssen nach vorne mit zwei Warntafeln sowie zwei Begrenzungsleuchten und nach hinten mit zwei Warntafeln, zwei roten Schlussleuchten und zwei roten Rüchstrahlern ausgerüstet sein.
Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1,0m über die Schlußleuchten des Fahrzeuges nach hinten hinausragt, müssen mit einer Warntafel oder einer roten Schlußleuchte und einem roten Rückstrahler ausgerüstet sein. Diese müssen möglichst am äußersten Ende des Anbaugerätes und möglichst in der Fahrzeugmittelebene angebracht sein.
Sollte also Dein Anbaugerät die Vorgaben des § 52 StVZO erfüllen, so ist diese Regelung anzuwenden.
Ist jedoch Dein Anbaugerät nur so breit wie der Schlepper, so genügt hier die zweite Alternative.
Hoffe es hilft Dir weiter.
Gruß
Rüdiger