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<blockquote data-quote="100 06A" data-source="post: 416244" data-attributes="member: 743"><p>hier mal ein Auszug:</p><p></p><p>Mit dem Datum einer frühen Erstzulassung in Deutschland sind möglicherweise Privilegien verbunden, die vor allem aus verkehrsrechtlichen Zulassungsbestimmungen unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes:</p><p></p><p> Lautstärke-Vorschriften, § 72 i. V. m. § 49 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wurden seit 1953 in Schüben verschärft; ein „älteres“ Fahrzeug darf jeweils lauter sein, was bei einigen speziellen Motorrädern, z.B. Harley-Davidson, öfter mal ausgenutzt wird, indem ein uralter Rahmen durch Unfall als verschrottet deklariert wird und mit derselben Fahrgestellnummer ein neueres Fahrzeug zugelassen wird, nur um mit dem pro forma-Uralt-Datum einen extrem lauten Auspuff fahren zu dürfen.</p><p> Sicherheitsbestimmungen, z. B. keine Notwendigkeit von Sicherheitsgurten und Kopfstützen (ca. 1965?);</p><p> Abgasnorm, z. B. keine Notwendigkeit einer Abgas-Untersuchung (vor Juli 1969 bzw. Januar 1977) und Einteilung in Emissionsklassen gemäß § 72 i. V. m. § 47 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;</p><p> Zulassungsfähigkeit als Historisches Fahrzeug (Monat der Erstzulassung liegt 30 Jahre oder länger zurück, plus Prüfung auf zeitgerechten Originalzustand) mit ermäßigt pauschaler Kraftfahrzeugsteuer und de facto günstigen Versicherungsprämien, was jedoch nicht auf verkehrsrechtlichen Bestimmung, sondern versicherungsmathematischen und wirtschaftlichen Überlegungen beruht;</p><p> Zulassungsfähigkeit auf rote 07er-Wechselkennzeichen, bei Fahrzeugen mit min. 30 Jahren Alter (Oldtimer im zulassungsrechtlichen Sinne gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, vormals 20 Jahre mit Fortgeltung laut Übergangsregelung)</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="100 06A, post: 416244, member: 743"] hier mal ein Auszug: Mit dem Datum einer frühen Erstzulassung in Deutschland sind möglicherweise Privilegien verbunden, die vor allem aus verkehrsrechtlichen Zulassungsbestimmungen unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes: Lautstärke-Vorschriften, § 72 i. V. m. § 49 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wurden seit 1953 in Schüben verschärft; ein „älteres“ Fahrzeug darf jeweils lauter sein, was bei einigen speziellen Motorrädern, z.B. Harley-Davidson, öfter mal ausgenutzt wird, indem ein uralter Rahmen durch Unfall als verschrottet deklariert wird und mit derselben Fahrgestellnummer ein neueres Fahrzeug zugelassen wird, nur um mit dem pro forma-Uralt-Datum einen extrem lauten Auspuff fahren zu dürfen. Sicherheitsbestimmungen, z. B. keine Notwendigkeit von Sicherheitsgurten und Kopfstützen (ca. 1965?); Abgasnorm, z. B. keine Notwendigkeit einer Abgas-Untersuchung (vor Juli 1969 bzw. Januar 1977) und Einteilung in Emissionsklassen gemäß § 72 i. V. m. § 47 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; Zulassungsfähigkeit als Historisches Fahrzeug (Monat der Erstzulassung liegt 30 Jahre oder länger zurück, plus Prüfung auf zeitgerechten Originalzustand) mit ermäßigt pauschaler Kraftfahrzeugsteuer und de facto günstigen Versicherungsprämien, was jedoch nicht auf verkehrsrechtlichen Bestimmung, sondern versicherungsmathematischen und wirtschaftlichen Überlegungen beruht; Zulassungsfähigkeit auf rote 07er-Wechselkennzeichen, bei Fahrzeugen mit min. 30 Jahren Alter (Oldtimer im zulassungsrechtlichen Sinne gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, vormals 20 Jahre mit Fortgeltung laut Übergangsregelung) [/QUOTE]
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