Menü
Anmelden
Registrieren
App installieren
Installieren
Thema erstellen
Foren
Neue Beiträge
Foren durchsuchen
Aktuelles
Neue Beiträge
Neue Medien
Medienkommentare
Neueste Aktivitäten
Galerie
Neue Medien
Neue Kommentare
Medien suchen
Anmelden
Registrieren
Aktuelles
Suche
Suche
Nur Titel durchsuchen
Von:
Neue Beiträge
Foren durchsuchen
Foren
Deutz Community
TÜV, Versicherung und Vorschriften
Schwarze oder grüne Nummer
JavaScript ist deaktiviert. Für eine bessere Darstellung aktiviere bitte JavaScript in deinem Browser, bevor du fortfährst.
Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen
alternativen Browser
verwenden.
Auf Thema antworten
Beitrag
<blockquote data-quote="monza180" data-source="post: 499025"><p>Moin,</p><p>über das Thema haben wir im Bekanntenkreis auch schon viel diskutiert,zumal dort auch einige dabei sind die einen neuen Führerschein haben und dann dürfen die die Zugmaschinen gar nicht mehr bis 7,5 Tonnen fahren.</p><p>Deshalb habe ich mal einige Behörden angeschrieben und nachgefragt wie sich das verhält mit einem Zugfahrzeug in privater nicht LOF Nutzung und Anhänger bezüglich Gesamtgewicht und Achsenanzahl.Ich selbver habe damals meinen alten Klasse 3 umschreiben lassen und damit dann auch Klasse T und Klasse CE mit der Kennzahl 79 bekommen.</p><p></p><p>Der Polizist den ich fragte gab als Antwort: "Das ist so kompliziert,wir nehmen den Tatbestand nur auf und die Bußgeldstelle entscheidet dann!"</p><p>Unsere zuständige Zulassungsstelle/Kreis hat sich bis jetzt noch nicht gemeldet (wird sie wohl auch nicht mehr tun,hab schon vor einem Jahr mal angefragt).</p><p>Das KBA teilte mir mit das die nicht zuständig sind.</p><p>Und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekam ich folgende Antwort.Ich denke die ist fast selbsterklärend.</p><p></p><p><strong>Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind die Bundesländer für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechts zuständig. </strong></p><p><strong>Zur Klärung Ihrer Einzelfallfrage wenden Sie sich daher bitte an Ihre örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde oder das in Ihrem Bundesland zuständige Ministerium, um eine rechtssichere Antwort zu erhalten.</strong></p><p><strong><u>Grundsätzlich gilt jedoch Folgendes: </u></strong></p><p><strong>Die Fahrerlaubnisklasse 3-alt wurde im Wesentlichen durch die Klassen B, BE, C1 und C1E ersetzt (ab dem 01.01.1999, Umsetzung der sog. 2. EU-Führerscheinrichtlinie, BR-DR 443/9<img src="/styles/deutz/smilies/cool.png" class="smilie" loading="lazy" alt="8)" title="cool 8)" data-shortname="8)" />. </strong></p><p><strong>Mit der Klasse 3-alt dürfen mehrspurige Kraftwagen bis 7.500 kg und Züge mit zulassungspflichtigen Anhängern bis zu 3 Achsen gefahren werden (§ 6 Abs. 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. § 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der bis zum 31.12.1998 BGBL. I S. 1793, BGBL. I S. 2042); eine Doppelachse mit Achsabstand von max. 1 m („Tandemachse“) zählt fahrerlaubnisrechtlich als eine Achse (§ 6 Abs. 6 FeV i.V.m § 5 StVZO Satz 1 Klasse 2 in der Fassung bis zum 31.12.1998 BGBL. I S. 1793, BGBl. I S. 2042). </strong></p><p><strong>Das Gewicht des Anhängers darf bei durchgehender Bremsanlage das 1,5 fache des Zugfahrzeuges betragen (§ 42 Abs. 1 StVZO). </strong></p><p><strong>Mit der Klasse 3-alt konnten somit dreiachsige Fahrzeugkombinationen bis 18.500 kg gefahren werden.</strong></p><p><strong> Bei Sattel-KFZ darf hingegen die zulässige Gesamtmasse der Zugmaschine und des Sattelanhängers max. 7.500 kg nicht übersteigen, weil die Klasse 3-alt schwerere Sattelzugkombinationen nicht umfasste (§ 5 Abs. 1 StVZO-alt) und die Schlüsselzahl 79 den Altbestand der Klasse 3 nicht erweitert.</strong></p><p><strong></strong></p><p></p><p>MFG Sönke</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="monza180, post: 499025"] Moin, über das Thema haben wir im Bekanntenkreis auch schon viel diskutiert,zumal dort auch einige dabei sind die einen neuen Führerschein haben und dann dürfen die die Zugmaschinen gar nicht mehr bis 7,5 Tonnen fahren. Deshalb habe ich mal einige Behörden angeschrieben und nachgefragt wie sich das verhält mit einem Zugfahrzeug in privater nicht LOF Nutzung und Anhänger bezüglich Gesamtgewicht und Achsenanzahl.Ich selbver habe damals meinen alten Klasse 3 umschreiben lassen und damit dann auch Klasse T und Klasse CE mit der Kennzahl 79 bekommen. Der Polizist den ich fragte gab als Antwort: "Das ist so kompliziert,wir nehmen den Tatbestand nur auf und die Bußgeldstelle entscheidet dann!" Unsere zuständige Zulassungsstelle/Kreis hat sich bis jetzt noch nicht gemeldet (wird sie wohl auch nicht mehr tun,hab schon vor einem Jahr mal angefragt). Das KBA teilte mir mit das die nicht zuständig sind. Und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekam ich folgende Antwort.Ich denke die ist fast selbsterklärend. [b]Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind die Bundesländer für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechts zuständig. [/b] [b]Zur Klärung Ihrer Einzelfallfrage wenden Sie sich daher bitte an Ihre örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde oder das in Ihrem Bundesland zuständige Ministerium, um eine rechtssichere Antwort zu erhalten.[/b] [b][u]Grundsätzlich gilt jedoch Folgendes: [/u][/b] [b]Die Fahrerlaubnisklasse 3-alt wurde im Wesentlichen durch die Klassen B, BE, C1 und C1E ersetzt (ab dem 01.01.1999, Umsetzung der sog. 2. EU-Führerscheinrichtlinie, BR-DR 443/98). [/b] [b]Mit der Klasse 3-alt dürfen mehrspurige Kraftwagen bis 7.500 kg und Züge mit zulassungspflichtigen Anhängern bis zu 3 Achsen gefahren werden (§ 6 Abs. 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. § 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der bis zum 31.12.1998 BGBL. I S. 1793, BGBL. I S. 2042); eine Doppelachse mit Achsabstand von max. 1 m („Tandemachse“) zählt fahrerlaubnisrechtlich als eine Achse (§ 6 Abs. 6 FeV i.V.m § 5 StVZO Satz 1 Klasse 2 in der Fassung bis zum 31.12.1998 BGBL. I S. 1793, BGBl. I S. 2042). [/b] [b]Das Gewicht des Anhängers darf bei durchgehender Bremsanlage das 1,5 fache des Zugfahrzeuges betragen (§ 42 Abs. 1 StVZO). [/b] [b]Mit der Klasse 3-alt konnten somit dreiachsige Fahrzeugkombinationen bis 18.500 kg gefahren werden.[/b] [b] Bei Sattel-KFZ darf hingegen die zulässige Gesamtmasse der Zugmaschine und des Sattelanhängers max. 7.500 kg nicht übersteigen, weil die Klasse 3-alt schwerere Sattelzugkombinationen nicht umfasste (§ 5 Abs. 1 StVZO-alt) und die Schlüsselzahl 79 den Altbestand der Klasse 3 nicht erweitert. [/b] MFG Sönke [b][/b] [/QUOTE]
Zitate einfügen...
Authentifizierung
Wenn du drei Äpfel hast und zwei davon isst, wie viele Äpfel hast du dann?
Antworten
Foren
Deutz Community
TÜV, Versicherung und Vorschriften
Schwarze oder grüne Nummer
Oben