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Beitrag
<blockquote data-quote="Blauschweiz" data-source="post: 498997" data-attributes="member: 26688"><p>Moin</p><p>Habe mal ein bisschen im Forum gestöbert und dabei eine ausführliche Erklärung von Rüdiger gefunden. Die verwirrt mich aber ein wenig. Hier mal seine Erklärung:</p><p></p><p>Auf unseren Straßen ist der Betrieb grundsätzlich nur mit zugelassenen Fahrzeugen erlaubt.</p><p>Für diese Fahrzeuge benötigt der Fahrzeugführer eine Fahrerlaubnis. Der Gesetzgeber hat aber für einzelne Fahrzeuge und Personen Ausnahmen zugelassen.</p><p></p><p>In der Regel benötigt man zum Ziehen von Anhängern eine entsprechende Fahrerlaubnis, welche in der Fahrerlaubnisverornung (FeV) nachzulesen ist. </p><p></p><p>Eine diese Ausnahmen betrifft die Land- und Forstwirtschaft. </p><p></p><p>Dort ist das Führen von Zügen unter Beachtung folgender Punkte möglich.</p><p></p><p>1. Die Zgm. darf eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von max. 32 km/h haben,</p><p></p><p>2. der Zug oder einzelne Fz. müssen von lof-Lohnunternehmen vermietet oder auf </p><p>andere Art/Weise überlassen worden sein,</p><p></p><p>3. der Zug wird vom LoF-Wirt selbst oder von einer anderen Person geführt, welche in </p><p>seinem Betrieb beschäftigt ist,</p><p></p><p>4. der Zug wird für lof-Zwecke verwendet </p><p></p><p>und</p><p></p><p>5. der Zug wird mit einer max. Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren und ist als solcher entsprechend gekennzeichnet.</p><p></p><p></p><p>WICHTIG: Nur (und nur dann) wenn alle diese Bedingungen </p><p>erfüllt sind und zutreffen, dann darf die Person einen Zug mit mehr als 3 Achsen führen.</p><p></p><p>Der Traktor kann schwarzes oder grünes Kennzeichen besitzen, die Anhänger können</p><p>zulassungsfrei bzw. zugelassen sein.</p><p></p><p>Hierbei ist die Zulassung hinsichtlich der Steuer unerheblich.</p><p></p><p>Wichtig ist nur, das der Zug sich im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz/Betrieb</p><p>befindet.</p><p></p><p></p><p>An Zugm./Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der LoF und mit </p><p>einer max. Geschwindigkeit von 25 km/h geführt werden.</p><p>Die Anhänger müssen dann mit einem Geschwindigkeitsschild (25 km/h) gekennzeichnet</p><p>werden. Das Folgekennzeichen der Zugm. Ist erlaubt, jedoch aber nicht vorgeschrieben.</p><p>Fehlt dieses Schild, so muß der Anhänger zugelassen sein.</p><p></p><p></p><p>Sollte eine dieser Bestimmungen/Anforderungen nicht gegeben sein, so macht sich der</p><p>Halter/Führer strafbar.</p><p>Schlammsaege gefällt das.</p><p></p><p>Mir geht es da speziell um den Teil mit den 3 Achsen. Nun zu meiner Frage:</p><p>Früher hatten wir auch ein grünes Schild wegen 6a Wiese mit paar Obstbäumen. Habe letztes Jahr meinen Deutz zugelassen und bekam keine grüne Nummer mehr. Naja dachte ich mir was solls.</p><p>Jetzt hat mir aber ein bekannter gesagt das mein grünes folgekennzeichen am Hänger auch nicht mehr zulässig ist. Ok jetzt kann man halt einen Hänger nur dann zu lassen wenn man Papiere hat. Ich bin dann los und habe das volle Programm gemacht (vollabnahme.....). So nun hat mein Hänger auch ein schwarzes Schild. Als ich dann beim TÜV war unterhielt ich mich dann auch mit dem Prüfer bezüglich Fahrerlaubnis. Durch Wegfall der Grünen Nummer fahre ich mein Gespann ja auch nicht mehr mit dem T Führerschein sondern mit dem CE (eingeschränkt). Und laut Aussage des TÜV Prüfer gibt es keine Beschränkung mehr wegen den Achsen. Ich habe ja 4 Achsen mit meinem Gespann.</p><p>Wie sieht das denn jetzt aktuell aus?</p><p>Ich kann mir vorstellen das manch einem das Thema schon zum Hals raus hängt bin aber trotzdem für jede Antwort dankbar.</p><p>Gruß Uwe</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Blauschweiz, post: 498997, member: 26688"] Moin Habe mal ein bisschen im Forum gestöbert und dabei eine ausführliche Erklärung von Rüdiger gefunden. Die verwirrt mich aber ein wenig. Hier mal seine Erklärung: Auf unseren Straßen ist der Betrieb grundsätzlich nur mit zugelassenen Fahrzeugen erlaubt. Für diese Fahrzeuge benötigt der Fahrzeugführer eine Fahrerlaubnis. Der Gesetzgeber hat aber für einzelne Fahrzeuge und Personen Ausnahmen zugelassen. In der Regel benötigt man zum Ziehen von Anhängern eine entsprechende Fahrerlaubnis, welche in der Fahrerlaubnisverornung (FeV) nachzulesen ist. Eine diese Ausnahmen betrifft die Land- und Forstwirtschaft. Dort ist das Führen von Zügen unter Beachtung folgender Punkte möglich. 1. Die Zgm. darf eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von max. 32 km/h haben, 2. der Zug oder einzelne Fz. müssen von lof-Lohnunternehmen vermietet oder auf andere Art/Weise überlassen worden sein, 3. der Zug wird vom LoF-Wirt selbst oder von einer anderen Person geführt, welche in seinem Betrieb beschäftigt ist, 4. der Zug wird für lof-Zwecke verwendet und 5. der Zug wird mit einer max. Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren und ist als solcher entsprechend gekennzeichnet. WICHTIG: Nur (und nur dann) wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind und zutreffen, dann darf die Person einen Zug mit mehr als 3 Achsen führen. Der Traktor kann schwarzes oder grünes Kennzeichen besitzen, die Anhänger können zulassungsfrei bzw. zugelassen sein. Hierbei ist die Zulassung hinsichtlich der Steuer unerheblich. Wichtig ist nur, das der Zug sich im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz/Betrieb befindet. An Zugm./Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der LoF und mit einer max. Geschwindigkeit von 25 km/h geführt werden. Die Anhänger müssen dann mit einem Geschwindigkeitsschild (25 km/h) gekennzeichnet werden. Das Folgekennzeichen der Zugm. Ist erlaubt, jedoch aber nicht vorgeschrieben. Fehlt dieses Schild, so muß der Anhänger zugelassen sein. Sollte eine dieser Bestimmungen/Anforderungen nicht gegeben sein, so macht sich der Halter/Führer strafbar. Schlammsaege gefällt das. Mir geht es da speziell um den Teil mit den 3 Achsen. Nun zu meiner Frage: Früher hatten wir auch ein grünes Schild wegen 6a Wiese mit paar Obstbäumen. Habe letztes Jahr meinen Deutz zugelassen und bekam keine grüne Nummer mehr. Naja dachte ich mir was solls. Jetzt hat mir aber ein bekannter gesagt das mein grünes folgekennzeichen am Hänger auch nicht mehr zulässig ist. Ok jetzt kann man halt einen Hänger nur dann zu lassen wenn man Papiere hat. Ich bin dann los und habe das volle Programm gemacht (vollabnahme.....). So nun hat mein Hänger auch ein schwarzes Schild. Als ich dann beim TÜV war unterhielt ich mich dann auch mit dem Prüfer bezüglich Fahrerlaubnis. Durch Wegfall der Grünen Nummer fahre ich mein Gespann ja auch nicht mehr mit dem T Führerschein sondern mit dem CE (eingeschränkt). Und laut Aussage des TÜV Prüfer gibt es keine Beschränkung mehr wegen den Achsen. Ich habe ja 4 Achsen mit meinem Gespann. Wie sieht das denn jetzt aktuell aus? Ich kann mir vorstellen das manch einem das Thema schon zum Hals raus hängt bin aber trotzdem für jede Antwort dankbar. Gruß Uwe [/QUOTE]
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