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TÜV, Versicherung und Vorschriften
Kotflügelverbreiterung Deutz 4006S
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Beitrag
<blockquote data-quote="JD4006" data-source="post: 488457" data-attributes="member: 24281"><p>Moin Leute,</p><p></p><p>nach einer halben Ewigkeit und einem immer noch laufenden Rechtsstreit zu diesem Thema,</p><p>habe ich nun ein offizielles Schreiben von der SDF Group bekommen in dem folgendes steht:</p><p></p><p>"</p><p>Hinsichtlich Kotflügel (Radabdeckung) gilt zuerst allgemein §36a StVZO, Absatz 2 für diese D 4006.</p><p>Das Fahrzeug hat eine eignetragene bauartbedignte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 25 km/h.</p><p>Damit ist Ihr Fahrzeug komplett aus den Vorschriften für die erforderliche Radabdeckungen (Kotflügel) ausgenommen.</p><p>Wortlauf §36a StVZO - Radabdeckungen, Ersatzräder:</p><p><em>(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hnireichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.</em></p><p><em>(2) Absatz 1 </em><strong><em>gilt nicht </em></strong><em>für:</em></p><p><em>1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit </em><strong><em>von nicht mehr als 25 km/h.</em></strong></p><p><em>2. [...]</em></p><p><em></em></p><p></p><p></p><p>Sollte Ihr ehemaliges Fahrzeug aufgrund einer uns unbekannten Änderung mit mehr als 25 km/h in den Papieren eingetragen sein, trifft die Anforderung nach vollständiger Abdeckung hier auch nicht zu.</p><p>Der Begriff "hinreichend wirkend" wurde durch den Fachauschuss Kraftfahrzeugtechnik (FKT) in der 113. FKT-Sitzung am 06.02.1985 und der 169. FKT-Sitzung am 27./28.04.2005 in Köln in der Art beschlossen, dass es ausreichend ist für die Hinterradbereifung bei Traktoren die Lauffläche der Reifen nur zu 2/3 ihrer Breite abzudecken.</p><p>Die Vorderräder sind bei einem Fahrzeug mit einer deutschen ABE und bei einer bbH über 25 km/h über die vollständige Breite abzudecken, aber nur die Vorderräder.</p><p>Genauso werden auch heute die Radabdeckungen alle Traktoren mit einer deutschen ABE bewertet - vorne vollständige Breite hinten zu min. 2/3.</p><p>Dies kann jeder TÜV-Sachverständige, der sich mit Traktoren auskennt, bestätigen.</p><p>Diese Abdeckungsvorschrift mit der 2/3-Anforderung wurde nun sogar in die EU-Gesetzgebung für Traktoren über 40 km/h Geschwindigkeit übernommen (Verordnung (EU) 2015/208 Artikel 35 und Anhang XXXI, Abschnit 1.3). Bis 40 km/h sind nach EU-Recht keine Abdeckungen bei Traktoren vorgeschrieben. Diese Information ist nur der Vollständigkeit halber aufgeführt."</p><p></p><p></p><p></p><p>Ich denke dazu gibt es nichts mehr zu sagen. <img src="/styles/deutz/smilies/biggrin.png" class="smilie" loading="lazy" alt=":D" title="biggrin :D" data-shortname=":D" /> <img src="/styles/deutz/smilies/biggrin.png" class="smilie" loading="lazy" alt=":D" title="biggrin :D" data-shortname=":D" /> <img src="/styles/deutz/smilies/biggrin.png" class="smilie" loading="lazy" alt=":D" title="biggrin :D" data-shortname=":D" /> </p><p></p><p>Beste Grüße</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="JD4006, post: 488457, member: 24281"] Moin Leute, nach einer halben Ewigkeit und einem immer noch laufenden Rechtsstreit zu diesem Thema, habe ich nun ein offizielles Schreiben von der SDF Group bekommen in dem folgendes steht: " Hinsichtlich Kotflügel (Radabdeckung) gilt zuerst allgemein §36a StVZO, Absatz 2 für diese D 4006. Das Fahrzeug hat eine eignetragene bauartbedignte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 25 km/h. Damit ist Ihr Fahrzeug komplett aus den Vorschriften für die erforderliche Radabdeckungen (Kotflügel) ausgenommen. Wortlauf §36a StVZO - Radabdeckungen, Ersatzräder: [i](1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hnireichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.[/i] [i](2) Absatz 1 [/i][b][i]gilt nicht [/i][/b][i]für:[/i] [i]1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit [/i][b][i]von nicht mehr als 25 km/h.[/i][/b] [i]2. [...] [/i] [i][/i] Sollte Ihr ehemaliges Fahrzeug aufgrund einer uns unbekannten Änderung mit mehr als 25 km/h in den Papieren eingetragen sein, trifft die Anforderung nach vollständiger Abdeckung hier auch nicht zu. Der Begriff "hinreichend wirkend" wurde durch den Fachauschuss Kraftfahrzeugtechnik (FKT) in der 113. FKT-Sitzung am 06.02.1985 und der 169. FKT-Sitzung am 27./28.04.2005 in Köln in der Art beschlossen, dass es ausreichend ist für die Hinterradbereifung bei Traktoren die Lauffläche der Reifen nur zu 2/3 ihrer Breite abzudecken. Die Vorderräder sind bei einem Fahrzeug mit einer deutschen ABE und bei einer bbH über 25 km/h über die vollständige Breite abzudecken, aber nur die Vorderräder. Genauso werden auch heute die Radabdeckungen alle Traktoren mit einer deutschen ABE bewertet - vorne vollständige Breite hinten zu min. 2/3. Dies kann jeder TÜV-Sachverständige, der sich mit Traktoren auskennt, bestätigen. Diese Abdeckungsvorschrift mit der 2/3-Anforderung wurde nun sogar in die EU-Gesetzgebung für Traktoren über 40 km/h Geschwindigkeit übernommen (Verordnung (EU) 2015/208 Artikel 35 und Anhang XXXI, Abschnit 1.3). Bis 40 km/h sind nach EU-Recht keine Abdeckungen bei Traktoren vorgeschrieben. Diese Information ist nur der Vollständigkeit halber aufgeführt." Ich denke dazu gibt es nichts mehr zu sagen. :D :D :D Beste Grüße [/QUOTE]
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