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<blockquote data-quote="-Jan-" data-source="post: 356376" data-attributes="member: 13782"><p>Eigentumsrechtliche Fragen regelt das BGB, nicht das Straßenverkehrsamt. Infolgedessen geht das Eigentum einer beweglichen Sache stets an denjenigen über, dem es vom (vorherigen) Eigentümer übergeben worden ist. Zumindest dann, wenn sich beide einig darüber sind, dass überhaupt ein Eigentumsübergang erfolgen soll, beispielsweise im Falle eines Verkaufs. Festgehalten wird derlei Eigentumsübergang im Regelfall durch einen schriftlichen Kaufvertrag. </p><p></p><p>Wie schon weiter oben geschrieben, kommt der Zulassungsbestätigung allerdings wohl häufig eine Indizfunktion diesbezüglich zu, sodass man sich im Streitfall m.E. darauf vorbereiten sollte, sein Eigentum mit dem entsprechenden Kaufvertrag nachweisen zu können. Eine parallele Vereinbarung mit dem Freund, dass mit dem Eintrag in die Papiere lediglich betriebsbedingte Zwecke verfolgt werden sollten und dass damit keinerlei Eigentumsübergang einher ging, kann aber sicher nicht schaden. </p><p></p><p>Aus Erfahrungen im Bekanntenkreis kann ich zudem noch beisteuern, dass es bei Pfändungen diesbezüglich zu elendigen Laufereien kommen kann. Der Gerichtsvollzieher muss sich nicht zwangsläufig erst mit den Eigentumsrechten befassen und nimmt u.U. erst einmal mit, was er für das offensichtliche Eigentum des Schuldners hält. </p><p></p><p>Gruß</p><p>Jan</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="-Jan-, post: 356376, member: 13782"] Eigentumsrechtliche Fragen regelt das BGB, nicht das Straßenverkehrsamt. Infolgedessen geht das Eigentum einer beweglichen Sache stets an denjenigen über, dem es vom (vorherigen) Eigentümer übergeben worden ist. Zumindest dann, wenn sich beide einig darüber sind, dass überhaupt ein Eigentumsübergang erfolgen soll, beispielsweise im Falle eines Verkaufs. Festgehalten wird derlei Eigentumsübergang im Regelfall durch einen schriftlichen Kaufvertrag. Wie schon weiter oben geschrieben, kommt der Zulassungsbestätigung allerdings wohl häufig eine Indizfunktion diesbezüglich zu, sodass man sich im Streitfall m.E. darauf vorbereiten sollte, sein Eigentum mit dem entsprechenden Kaufvertrag nachweisen zu können. Eine parallele Vereinbarung mit dem Freund, dass mit dem Eintrag in die Papiere lediglich betriebsbedingte Zwecke verfolgt werden sollten und dass damit keinerlei Eigentumsübergang einher ging, kann aber sicher nicht schaden. Aus Erfahrungen im Bekanntenkreis kann ich zudem noch beisteuern, dass es bei Pfändungen diesbezüglich zu elendigen Laufereien kommen kann. Der Gerichtsvollzieher muss sich nicht zwangsläufig erst mit den Eigentumsrechten befassen und nimmt u.U. erst einmal mit, was er für das offensichtliche Eigentum des Schuldners hält. Gruß Jan [/QUOTE]
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