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<blockquote data-quote="-Jan-" data-source="post: 353012" data-attributes="member: 13782"><p>Da geht irgendwas durcheinander. Entweder er erklärt es Dir so konfus oder Du hast die Begriffe Gewährleistung und Garantie vertauscht. Das sind zwei grundverschiedene Dinge.</p><p></p><p>Wie bereits geschrieben, ist der gewerbliche Verkäufer beim Verkauf an privat zu 24 monatiger <strong>Gewährleistung</strong> verpflichtet, welche sich bei Gebrauchtgegenständen auf 12 Monate verkürzen lässt und in der Tat einige Ausschlüsse bezüglich Verschleißteilen enthält (gängige Rechtsprechung beachten!). De facto ist die Verkürzung immer Bestandteil des Kaufvertrages. Bezüglich etwaiger Gewährleistungsansprüchen trifft den Verkäufer in der ersten Hälfte der Gewährleistungszeit die Beweislast, dass der Schaden zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen hat. Anderenfalls ist er in den meisten Fällen zum Ersatz verpflichtet. In der zweiten Hälfte der Gewährleistungszeit obliegt die Beweislast diesbezüglich dem Käufer.</p><p></p><p>Eine <strong>Garantie</strong> ist eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers. Deren Laufzeit kann frei gewählt werden. Sämtliche Schäden innerhalb der Garantiezeit sind gem. den Garantiebedingungen vom Garantiegeber (zumeist ein vom Verkäufer beauftragter Garantiegeber wie beispielsweise eine Versicherung) zu tragen. </p><p></p><p>Findige Händler versuchen nun gerne das Eine mit dem Anderen zu verquicken, in dem sie eine Garantieversicherung dazu geben, die häufig nicht das Papier wert ist, auf das sie gedruckt wurde und im Schadensfall dann behaupten, die Garantie entbinde sie von ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährleistung. Dies ist aber mitnichten der Fall. </p><p></p><p>Gruß</p><p>Jan</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="-Jan-, post: 353012, member: 13782"] Da geht irgendwas durcheinander. Entweder er erklärt es Dir so konfus oder Du hast die Begriffe Gewährleistung und Garantie vertauscht. Das sind zwei grundverschiedene Dinge. Wie bereits geschrieben, ist der gewerbliche Verkäufer beim Verkauf an privat zu 24 monatiger [b]Gewährleistung[/b] verpflichtet, welche sich bei Gebrauchtgegenständen auf 12 Monate verkürzen lässt und in der Tat einige Ausschlüsse bezüglich Verschleißteilen enthält (gängige Rechtsprechung beachten!). De facto ist die Verkürzung immer Bestandteil des Kaufvertrages. Bezüglich etwaiger Gewährleistungsansprüchen trifft den Verkäufer in der ersten Hälfte der Gewährleistungszeit die Beweislast, dass der Schaden zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen hat. Anderenfalls ist er in den meisten Fällen zum Ersatz verpflichtet. In der zweiten Hälfte der Gewährleistungszeit obliegt die Beweislast diesbezüglich dem Käufer. Eine [b]Garantie[/b] ist eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers. Deren Laufzeit kann frei gewählt werden. Sämtliche Schäden innerhalb der Garantiezeit sind gem. den Garantiebedingungen vom Garantiegeber (zumeist ein vom Verkäufer beauftragter Garantiegeber wie beispielsweise eine Versicherung) zu tragen. Findige Händler versuchen nun gerne das Eine mit dem Anderen zu verquicken, in dem sie eine Garantieversicherung dazu geben, die häufig nicht das Papier wert ist, auf das sie gedruckt wurde und im Schadensfall dann behaupten, die Garantie entbinde sie von ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährleistung. Dies ist aber mitnichten der Fall. Gruß Jan [/QUOTE]
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