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TÜV, Versicherung und Vorschriften
Führerscheinklasse L ohne Ziffer 174
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<blockquote data-quote="Treckerralf" data-source="post: 447935" data-attributes="member: 22224"><p>Hallo dfk,</p><p>absolut korrekt, L174 ist auf 40 km/h erhöht worden. Ist ja mittlerweile schon 10 mal geändert worden, da hab ich eine alte Tabelle erwischt.</p><p></p><p>Die Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf gedrosselt werden, was nicht mehr möglich ist, die Geschwindigkeit soweit zu drosseln, um daraus ein zulassungsfreies Fahrzeug zu machen. Das geht tatsächlich schon seit geraumer Zeit nicht mehr. Die Zulassungspflicht bleibt Fahrzeuglebenslang bestehen, wenn bei der Inverkehrbringung des Fahrzeugs diese bestanden hat. Ich denke das meinst Du.</p><p></p><p>Auf 25 oder 40 km/h drosseln ist mit Prüfung und Abnahme durch einen Gutachter immer noch möglich. Wird im Bereich der Agrotrucks ja auch von 80 km/h auf 60 km/h standardmäßig gemacht. Ist in § 13 FZV für zulassungspflichtige Fahrzeuge so geregelt.</p><p></p><p>Die Schlüsselzahlen sind garantiert weg. Es kommt ja zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem jetzigen Stand. Eine Freundin hat mir letztes Jahr eine Anweisung vom Amt gemailt.</p><p></p><p><strong>Es ist zu beachten, dass nur noch die ,,neuen" Fahrerlaubnisklassen (Klasse A, A1, B, BE, , M, L - entsprechend der ,,alten" Klasse 1 und 3 bis 3,5 t zGG; Klasse C, CE, Cl, ClE, D, DE - entsprechend der,,alten" Klasse 2 und 3 über 3,5 t bis 7,5 t zGG) erteilt werden können....</strong></p><p><strong>...</strong><strong>Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E werden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres wiedererteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers bei Vorliegen entsprechender Eignungsnachweise jeweils für weitere fünf Jahre, sofern der Nachweis der Fahrpraxis im 2 Jahreszeitraum erbracht wird....</strong></p><p></p><p>Wenn ich den Text lese ist eine Wiedererteilung nach dem 50. Lebensjahr nicht vorgesehen.</p><p></p><p>Gruß Ralf</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Treckerralf, post: 447935, member: 22224"] Hallo dfk, absolut korrekt, L174 ist auf 40 km/h erhöht worden. Ist ja mittlerweile schon 10 mal geändert worden, da hab ich eine alte Tabelle erwischt. Die Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf gedrosselt werden, was nicht mehr möglich ist, die Geschwindigkeit soweit zu drosseln, um daraus ein zulassungsfreies Fahrzeug zu machen. Das geht tatsächlich schon seit geraumer Zeit nicht mehr. Die Zulassungspflicht bleibt Fahrzeuglebenslang bestehen, wenn bei der Inverkehrbringung des Fahrzeugs diese bestanden hat. Ich denke das meinst Du. Auf 25 oder 40 km/h drosseln ist mit Prüfung und Abnahme durch einen Gutachter immer noch möglich. Wird im Bereich der Agrotrucks ja auch von 80 km/h auf 60 km/h standardmäßig gemacht. Ist in § 13 FZV für zulassungspflichtige Fahrzeuge so geregelt. Die Schlüsselzahlen sind garantiert weg. Es kommt ja zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem jetzigen Stand. Eine Freundin hat mir letztes Jahr eine Anweisung vom Amt gemailt. [b]Es ist zu beachten, dass nur noch die ,,neuen" Fahrerlaubnisklassen (Klasse A, A1, B, BE, , M, L - entsprechend der ,,alten" Klasse 1 und 3 bis 3,5 t zGG; Klasse C, CE, Cl, ClE, D, DE - entsprechend der,,alten" Klasse 2 und 3 über 3,5 t bis 7,5 t zGG) erteilt werden können....[/b] [b]...[/b][b]Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E werden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres wiedererteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers bei Vorliegen entsprechender Eignungsnachweise jeweils für weitere fünf Jahre, sofern der Nachweis der Fahrpraxis im 2 Jahreszeitraum erbracht wird....[/b] Wenn ich den Text lese ist eine Wiedererteilung nach dem 50. Lebensjahr nicht vorgesehen. Gruß Ralf [/QUOTE]
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