Deutz Kai
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Hallo Friedrich,Guten Morgen,
Das geht auch ohne Kaufvertrag und ohne Eidesstattliche Erklärung vom Vorbesitzer.
Die Zulassungsstelle prüft anstatt dessen, ob das Fahrzeug als gestohlen oder sonst irgendwie vermisst gemeldet wurde. Ist dies nicht der Fall, kann die Zulassungsstelle mitsamt der von einer Prüforganisation bereitgestellten Daten über das Fahrzeug neue Papiere ausstellen.
Friedrich
das geht bei uns eben nicht,
Unsere örtliche Zulassungsstelle verweigert die Zulassung da ich zwar der Eigentümer, aber nicht der Verfügungsberechtigte bin. Ich soll nachweisen wer die Papiere zuletzt besessen hat bzw. verloren hat. Vorher geht da Gar nichts.
Hier mal ein Auszug des Schreibens der Zulassungsstelle.
Mit E-Mail vom 04.01.2022 haben Sie mitgeteilt, dass Sie einen alten Traktor erworben hätten, für den Ihnen keine Fahrzeugpapiere vorliegen.
Sie haben einen Kaufvertrag vom 05.02.2021 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass Sie den Traktor von einem Herrn xxxxxxxxxx erworben hätten. Im Kaufvertrag wurde angegeben, dass die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) nicht übergeben wurden. In Ihrer E-Mail vom 11.01.2022 bestätigen Sie zudem, dass auch der Vorbesitzer Herr xxxxxxxxx nicht im Besitz der Fahrzeugpapiere gewesen sei.
Die Teamleiterin, Frau xxxxxxx, hat Ihnen bereits das Prozedere bezüglich der Ersatzausstellung erläutert. Ich führe diese aber nochmals umfangreicher für Sie aus:
Für Ihr Fahrzeug ist ein Fahrzeugbrief (ZB Teil II) i. S. d. § 12 FZV auszustellen. Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer ZB Teil II ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 FZV der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen.
Die Zulassungsbehörde darf denjenigen als verfügungsberechtigt ansehen, der sich durch die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB Teil II/ Fahrzeugbrief) ausweist. Kann die ZB Teil II nicht vorgelegt werden, muss der Antragssteller seine Verfügungsberechtigung durch ähnliche Beweismittel darlegen.
Vgl. Kirchner, § 12 FZV Rn. 2
Diese wäre beispielsweise möglich, wenn Sie zum letztmaligen eingetragenen Halter eine nachvollziehbare Kette (z. B. durch Vorlage von Kaufverträgen) herstellen können.
Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Würde eine Zulassungsbehörde einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen obwohl sich den zuständigen Bediensteten der Zulassungsbehörde Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie sogar Amtspflichten verletzen.
vgl. OLG Hamm, B. v. 501.1996 – 11 W 80/95 – juris; OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 – 3 U 27/53, NJW 1953, 1355
Die Zulassungsbehörde entscheidet weder über privatrechtliche Ansprüche noch überprüft sie Eigentum und Besitz an einem Fahrzeug. Sie überlässt es vielmehr den Beteiligten, die geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Ist aber die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig, so kann bis zur Klärung keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden.
Vgl. VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 – 3 K 15.383 – juris
Es liegt nun also in Ihrer Verantwortung die Verfügungsberechtigung für das Fahrzeug nachzuweisen.
Die Namen habe ich entfernt.
LG Kai