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<blockquote data-quote="uli0601" data-source="post: 197237" data-attributes="member: 5373"><p>Hallo,</p><p></p><p>zu diesem Thema stellt sich die Sachlage für mich mitlerweile folgendermaßen dar:</p><p></p><p>1. Ist man Besitzer eines im Kataster als Landwirtschaftliche Nutzfläche</p><p>(Acker/Wiese etc) oder Wald (Forst) aufgeführten Grundstückes welches größer als 0,25 HA ist so wird man Beiträge an die Berufggenossenschaft zahlen müssen egal ob man dieses Grundstück bewirtschaftet/bearbeitet oder nicht. </p><p>(So geht es zumindest meiner Mutter mit einem geerbten Stück Wiese von 0.59 Ha) </p><p>Man wird dadurch scheinbar auch schon zum "Landwirtschaftlichen Betrieb" nach irgendwelchen Bewertungsrechten.</p><p>(Die genauen Zusammenhänge sind mir momentan noch nicht ganz klar)</p><p>Nach diesen Bewertungsrechten gibt es da keine Mindestgöße auch sogenannte Liebhabereibetriebe sind Bewertungrechtlich ein Landwirtschaftlicher Betrieb.</p><p></p><p></p><p>2. Grüne Nummernschilder werden normalerweise , unter anderem, einem "Land und Forstwirtschaftlichem Betrieb" für einen oder mehrere Schlepper zur Bewirtschaftung dieser Flächen zugeteilt.</p><p>Entweder ist man Eigentümer dieser Flächen oder Besitzer/Pächter. </p><p></p><p>Jetzt kommt der Punkt wo es "unklar" wird.</p><p></p><p>Wie passen Punkt 1 und 2 zusammen?</p><p></p><p>Es gibt scheinbar irgendwo ein "Höchstrichterliches Urteil" in dem festgestellt wird das die Vorraussetzung für eine "Grüne Nummer" eine tatsächliche nachhaltige Bewirtschaftung von Grundstücksflächen im Sinne einer wirtschaftlichen relevanten Betätigung wäre. (Z.B. Nebenerwerbsbetrieb)</p><p>D.H. Besitzt jemand Landwirtschaftliche Flächen/Wald und nutzt diese nur für den Eigengebrauch/Hobby so ist dies, nach diesem Urteil, keine Vorraussetzung für eine Grüne Nummer obwohl für diese Flächen Beiträge an die BG zu zahlen sind.</p><p></p><p>Frage: Kennt jemand dieses o.G. Urteil?</p><p></p><p>Uli</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="uli0601, post: 197237, member: 5373"] Hallo, zu diesem Thema stellt sich die Sachlage für mich mitlerweile folgendermaßen dar: 1. Ist man Besitzer eines im Kataster als Landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker/Wiese etc) oder Wald (Forst) aufgeführten Grundstückes welches größer als 0,25 HA ist so wird man Beiträge an die Berufggenossenschaft zahlen müssen egal ob man dieses Grundstück bewirtschaftet/bearbeitet oder nicht. (So geht es zumindest meiner Mutter mit einem geerbten Stück Wiese von 0.59 Ha) Man wird dadurch scheinbar auch schon zum "Landwirtschaftlichen Betrieb" nach irgendwelchen Bewertungsrechten. (Die genauen Zusammenhänge sind mir momentan noch nicht ganz klar) Nach diesen Bewertungsrechten gibt es da keine Mindestgöße auch sogenannte Liebhabereibetriebe sind Bewertungrechtlich ein Landwirtschaftlicher Betrieb. 2. Grüne Nummernschilder werden normalerweise , unter anderem, einem "Land und Forstwirtschaftlichem Betrieb" für einen oder mehrere Schlepper zur Bewirtschaftung dieser Flächen zugeteilt. Entweder ist man Eigentümer dieser Flächen oder Besitzer/Pächter. Jetzt kommt der Punkt wo es "unklar" wird. Wie passen Punkt 1 und 2 zusammen? Es gibt scheinbar irgendwo ein "Höchstrichterliches Urteil" in dem festgestellt wird das die Vorraussetzung für eine "Grüne Nummer" eine tatsächliche nachhaltige Bewirtschaftung von Grundstücksflächen im Sinne einer wirtschaftlichen relevanten Betätigung wäre. (Z.B. Nebenerwerbsbetrieb) D.H. Besitzt jemand Landwirtschaftliche Flächen/Wald und nutzt diese nur für den Eigengebrauch/Hobby so ist dies, nach diesem Urteil, keine Vorraussetzung für eine Grüne Nummer obwohl für diese Flächen Beiträge an die BG zu zahlen sind. Frage: Kennt jemand dieses o.G. Urteil? Uli [/QUOTE]
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