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Beitrag
<blockquote data-quote="Rüdiger" data-source="post: 177677" data-attributes="member: 730"><p>Hallo,</p><p></p><p>hier ein paar Informationen, was die gute Stvzo zu diesem Thema aussagt.</p><p></p><p>Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.</p><p></p><p>Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.</p><p></p><p>Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig</p><p>- 1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges</p><p>Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht</p><p>übersteigt,</p><p></p><p>- 2. für Arbeitsmaschinen und Stapler deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8</p><p>km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,</p><p></p><p>- 3 e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land-</p><p>oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.</p><p></p><p></p><p>Ich hoffe es wieder etwas Klarheit entstanden.</p><p></p><p>Ich bedanke mich auch für die sachliche Diskussion, was manchmal im Forum nicht immer der fall ist.</p><p></p><p>Gruß Rüdiger</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Rüdiger, post: 177677, member: 730"] Hallo, hier ein paar Informationen, was die gute Stvzo zu diesem Thema aussagt. Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein. Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig - 1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, - 2. für Arbeitsmaschinen und Stapler deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden, - 3 e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen. Ich hoffe es wieder etwas Klarheit entstanden. Ich bedanke mich auch für die sachliche Diskussion, was manchmal im Forum nicht immer der fall ist. Gruß Rüdiger [/QUOTE]
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