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<blockquote data-quote="100 06A" data-source="post: 507889" data-attributes="member: 743"><p>@admin: könnte man die beiden Themen wieder zusammenfassen?</p><p></p><p>@marker: was du schreibst ist auch nicht viel besser, wenn ich mir Deine Angaben zur Steuerbefreiung von Anhängern anschaue.</p><p>Wie Kai schreibt, zahlt man einen Zugschlag auf das Zugfahrzeug, dann sind alle damit gezogenen Anhänger frei.</p><p></p><p>Auszug:</p><p><strong> KraftStG § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger</strong></p><p><strong>(1) </strong>Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach <a href="https://www.kfz-steuer.de/kraftstg/kfz-steuer_kraftstg3.php" target="_blank">§ 3 Nr. 9</a> verwendet werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.</p><p><strong>(2) </strong>Die um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach <a href="https://www.kfz-steuer.de/kraftstg/kfz-steuer_kraftstg3.php" target="_blank">§ 3 Nr. 9</a> verwendet wird.</p><p><strong>(3) </strong>Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro.</p><p>...</p><p></p><p>das hat aber mit LOF gar nix zu tun, ist nur eine der Möglichkeiten, Anhänger steuerbefreit zuzulassen. Übrigens muss jede Zugmaschine, die einen solchen Hänger ziehen möchte, den Zuschlag zahlen...</p><p></p><p>Weiterhin muss mein Hauptzweck, wenn ich ein grünes Schild an der Zugmaschine wegen LoF habe, eben LoF sein. Bei der Rübenmafia wurde das in der Vergangenheit eben überstrapaziert, da wurden 20 Lastzüge auf den kleinen Ladwirtschaftsbetrieb grün angemeldet, um dann 4 Monate Rüben im Lohn (und ohne Fahrerkarte, bzw. Fahrtenschreiber) zu fahren. Das steht natürlich nicht mehr im Verhältniss und wurde zumiondest in meinem Gebiet verfolgt und eingestellt.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="100 06A, post: 507889, member: 743"] @admin: könnte man die beiden Themen wieder zusammenfassen? @marker: was du schreibst ist auch nicht viel besser, wenn ich mir Deine Angaben zur Steuerbefreiung von Anhängern anschaue. Wie Kai schreibt, zahlt man einen Zugschlag auf das Zugfahrzeug, dann sind alle damit gezogenen Anhänger frei. Auszug: [b] KraftStG § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger[/b] [b](1) [/b]Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach [url='https://www.kfz-steuer.de/kraftstg/kfz-steuer_kraftstg3.php']§ 3 Nr. 9[/url] verwendet werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist. [b](2) [/b]Die um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach [url='https://www.kfz-steuer.de/kraftstg/kfz-steuer_kraftstg3.php']§ 3 Nr. 9[/url] verwendet wird. [b](3) [/b]Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro. ... das hat aber mit LOF gar nix zu tun, ist nur eine der Möglichkeiten, Anhänger steuerbefreit zuzulassen. Übrigens muss jede Zugmaschine, die einen solchen Hänger ziehen möchte, den Zuschlag zahlen... Weiterhin muss mein Hauptzweck, wenn ich ein grünes Schild an der Zugmaschine wegen LoF habe, eben LoF sein. Bei der Rübenmafia wurde das in der Vergangenheit eben überstrapaziert, da wurden 20 Lastzüge auf den kleinen Ladwirtschaftsbetrieb grün angemeldet, um dann 4 Monate Rüben im Lohn (und ohne Fahrerkarte, bzw. Fahrtenschreiber) zu fahren. Das steht natürlich nicht mehr im Verhältniss und wurde zumiondest in meinem Gebiet verfolgt und eingestellt. [/QUOTE]
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