und für die neueren wie Pkw Anhänger
Fachbereich 1
Fahrzeuge, Geräte, Ausrüstung, Dienstkleidung
Information
zur Bauvorschrift für Tragkraftspritzen-Anhänger (TSA) vom Dezember 2005
Nachfolgend werden einige Hinweise zur Behandlung eines TSA nach der Bauvorschrift gegeben.
Zulassung:
Es handelt sich um einen zulassungsfreien Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und
des Katastrophenschutzes - früher Anhänger für Feuerlöschzwecke (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g –
Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV).
Dementsprechend ist dieser auch von den Prüffristen nach § 29 StVZO befreit. Für den jederzeit
verkehrssicheren Zustand ist der Halter/Besitzer des Fahrzeugs eigenverantwortlich.
Es besteht jedoch die Möglichkeit gem. § 3 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von der
Möglichkeit Gebrauch zu machen, die zulassungsfreien Fahrzeuge behördlich im üblichen Verfahren
zuzulassen. Bei staatlich geförderten TSA fordert die Baubeschreibung aus 12/2005 ein freiwilliges
Zulassungsverfahren durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 2.
Die freiwillige Unterwerfung unter das Zulassungsverfahren ändert nichts an der Steuerfreiheit, an der
Versicherungsfreiheit und an der Befreiung von der Verpflichtung zur technischen wiederkehrenden
Überwachung nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung). Jedoch kann dadurch den jeweiligen
Fahrzeugen ein eigenes Kennzeichen zugeteilt werden.
Kennzeichen:
Der Anhänger ist mit einem sog. Wiederholungskennzeichen (des überwiegend ziehenden
Fahrzeuges, vgl. § 10 Abs. 8 - FZV) zu versehen.
Ist dieses Fahrzeug ein Privatfahrzeug wie z.B. eine ständig wechselnde landwirtschaftliche
Zugmaschine, kann alternativ der zulassungsfreie Anhänger auch einem freiwilligen
Zulassungsverfahren (siehe oben) unterworfen werden.
Zugfahrzeug und Fahrerlaubnisklasse:
Laut Bauvorschrift Bayern darf die Gesamtmasse 1.200 kg nicht überschreiten. Wird als Zugfahrzeug
eine Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine verwendet genügt die Klasse L oder T.
Ansonsten ist mindestens die Fahrerlaubnisklasse B, bei Kombinationen bis max. 3,5 t, wobei die
zulässige Gesamtmasse (zGM) des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen
darf (mit Schlüsselzahl 96 auch Fahrzeugkombinationen bis 4.250 kg zGM), dafür erforderlich.
Weiterhin ist dies auch mit einem „Feuerwehr-Führerschein“ möglich.
Versicherung:
Zulassungsfreie Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes
benötigen keine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Wird der TSA von einem Fahrzeug gezogen, ist
der Anhänger mit diesem versichert.
Für Schäden die im nichtangehängten Zustand bei einem Dritten verursacht werden, tritt die
Kommunale Haftpflichtversicherung ein.
Damit dem ggf. privaten Besitzer einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine als ziehender
kein Schaden nach einem Unfall (z.B. Eigenbeteiligung oder Höherstufung in der Versicherung)
entsteht, kann die Gemeinde als Träger der Feuerwehr eine sog. Dienstleistungsversicherung z.B. bei
der Versicherungskammer Bayern dafür abschließen.
erstellt im März 2013
Jürgen Weiß
Fachreferent im LFV Bayern