Rüdiger
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Schlüsselzahlen
Die auf den Führerscheinen eingetragenen Schlüsselzahlen teilen sich in zwei Gruppen ein:
a) in die harmonisierten Gemeinschaftscodes 1-99
und
b) in die einzelstattlichen Codes ab 100
Die Zahlen 1-99 sind auf EU-Ebene festgelegt worden und gelten in der gesamten EU-Gemeinschaft, sie sind einheitlich geregelt.
Die Zahlen ab 100 sind Eintragungen / Ergänzungen die nicht in der gesamten EU gelten und so nicht in die EU-Führererscheinrichtlinie fallen. Diese Zahlen gelten nur im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates, welche den Führerschein ausgestellt hat.
Das hat zur Folge, dass der Führerscheininhaber im Ausland unter der Schlüsselzahl
- C1 <171> dennoch keine Kfz der Klasse D mit einer zGM von max. 7,5 t, aber ohne Fahrgäste,
fahren darf
- C <172> dennoch keine Kfz der Klasse D, selbst auch ohne Fahrgäste, fahren darf
- L <174> keine Zugmaschinen, welche nach ihrer Bauart nicht für die Verwendung zu
LoF-Zwecke bestimmt sind und für solche LoF-Zwecke eingesetzt werden müssen, einsetzten
darf
- D1/D <178> nicht an der Einschränkung auf Linieverkehr gebunden ist
- <179> keine Kfz der Klasse D1, auch nicht mit Familienangehörige, fahren darf
Hier einige Schlüsselzahlen:
CE <<79 (C1E>12000 kg, L max.3)>>
Fahrerlaubnisse der Klasse 3 (altes FE-Recht) berechtigt auch zum Führen von - Kfz bis zu 7500 kg, Sattel-Kfz bis zu 7500 kg (einschl. aufgesattelten Anhänger) - Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (Achsen mit weniger als 1 m, gelten als eine Achse, das Mitführen eines zulassungsfreien Anhängers (z. B. Sportsanhänger) bildet keinen Zug im Sinne des FE-Rechtes.
Es war also möglich Fahrzeugkombinationen bis max. 18750 kg mit der alten Klasse 3 zu fahren.
Wird die zGM von 120000 kg in einer Kombination überschritten oder die zGM des Anhängers überschreitet die Leermasse des Zugfz, so fällt das alles unter die Klasse CE. Die Klasse CE entspricht im viollen Umfang der alten Klasse 2. Die Klasse CE kann also für Inhaber der alten Klasse 3 nicht im vollen Umfang erteilt werden. Es wird hier eine Mischung aus der alten Klasse 3 und 2 erteilt. Im Füherschein wird dies durch die Zahl "79" dargestellt. Das Zeichen "L" steht für Achsen, hieralso max. 3. Die Schlüsselzahl "79" wird grds. nur auf Antrag zugeteilt.
Kombinationen mit mehr als 3 Achsen fielen daher in die alte Klssse 2. Das Mitführen eines zulassungsfreien Anhängers bildet keinen Zug, die Achsen des Anhängers werden nicht mitgezählt (§ 18 II StVZO). Es müssen jedoch die Bestimmungen des § 18 II StVZO eingehalten werden. Fogendes geht nicht: - LoF-Anh. wird mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gefahren - ein Perdeanh. wird nicht nach den Zweck eingesetzt (Transport von Gütern usw.). Handelt es sich hier um Anhänger in der LoF, so wird dies durch die Klasse L und T aufgefangen. Zu den zulassungsfreien Anhängern gehören auch Spezialanhänger zum Transport von Tieren oder Sportgeräten, wenn sie nur für solche Zwecke verwendet werden
CE<<79 (S1<25/7500 kg)>>
Hier mit Begrenzung der Klasse D und DE auf KOM mit max. 24 Fahrgästen oder max. 7500 kg, auch mit Anhänger. Die Kombination "S1" steht für die Anzahl der Sitzpläätze, einschl. Fahrersitz.
CE<<171>
stellt die Erweiterung der Klasse C1 zusätzlich auf Klasse D mit einer zGM von max. 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste dar
C<<172>>
bezeichnet die Erweiterung der Klasse C zusätzlich auf Kfz der Kasse D, jedoch ohne Fahrgäste
L<<174>>
diese nationale Schlüsselzahl erweitert die Klasse L auch auf Zugmaschinen mit einer bbH von max. 32 km/h, auch mit Anhänger sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von max. 25 km/h gehafren werden und sofern die bbh des ziehenden Fz mehr als 25 km/h beträgt, der Anhänger für einen Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h in vorgeschribener Weise (Schild "25") gekennzeichnet ist
L<<175>>
diese Zahl erweitert die Klasse L auf Kfz mit einer max. Geschwindigkeit von 25 km/h mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von max. 50 ccm.
Die auf den Führerscheinen eingetragenen Schlüsselzahlen teilen sich in zwei Gruppen ein:
a) in die harmonisierten Gemeinschaftscodes 1-99
und
b) in die einzelstattlichen Codes ab 100
Die Zahlen 1-99 sind auf EU-Ebene festgelegt worden und gelten in der gesamten EU-Gemeinschaft, sie sind einheitlich geregelt.
Die Zahlen ab 100 sind Eintragungen / Ergänzungen die nicht in der gesamten EU gelten und so nicht in die EU-Führererscheinrichtlinie fallen. Diese Zahlen gelten nur im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates, welche den Führerschein ausgestellt hat.
Das hat zur Folge, dass der Führerscheininhaber im Ausland unter der Schlüsselzahl
- C1 <171> dennoch keine Kfz der Klasse D mit einer zGM von max. 7,5 t, aber ohne Fahrgäste,
fahren darf
- C <172> dennoch keine Kfz der Klasse D, selbst auch ohne Fahrgäste, fahren darf
- L <174> keine Zugmaschinen, welche nach ihrer Bauart nicht für die Verwendung zu
LoF-Zwecke bestimmt sind und für solche LoF-Zwecke eingesetzt werden müssen, einsetzten
darf
- D1/D <178> nicht an der Einschränkung auf Linieverkehr gebunden ist
- <179> keine Kfz der Klasse D1, auch nicht mit Familienangehörige, fahren darf
Hier einige Schlüsselzahlen:
CE <<79 (C1E>12000 kg, L max.3)>>
Fahrerlaubnisse der Klasse 3 (altes FE-Recht) berechtigt auch zum Führen von - Kfz bis zu 7500 kg, Sattel-Kfz bis zu 7500 kg (einschl. aufgesattelten Anhänger) - Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (Achsen mit weniger als 1 m, gelten als eine Achse, das Mitführen eines zulassungsfreien Anhängers (z. B. Sportsanhänger) bildet keinen Zug im Sinne des FE-Rechtes.
Es war also möglich Fahrzeugkombinationen bis max. 18750 kg mit der alten Klasse 3 zu fahren.
Wird die zGM von 120000 kg in einer Kombination überschritten oder die zGM des Anhängers überschreitet die Leermasse des Zugfz, so fällt das alles unter die Klasse CE. Die Klasse CE entspricht im viollen Umfang der alten Klasse 2. Die Klasse CE kann also für Inhaber der alten Klasse 3 nicht im vollen Umfang erteilt werden. Es wird hier eine Mischung aus der alten Klasse 3 und 2 erteilt. Im Füherschein wird dies durch die Zahl "79" dargestellt. Das Zeichen "L" steht für Achsen, hieralso max. 3. Die Schlüsselzahl "79" wird grds. nur auf Antrag zugeteilt.
Kombinationen mit mehr als 3 Achsen fielen daher in die alte Klssse 2. Das Mitführen eines zulassungsfreien Anhängers bildet keinen Zug, die Achsen des Anhängers werden nicht mitgezählt (§ 18 II StVZO). Es müssen jedoch die Bestimmungen des § 18 II StVZO eingehalten werden. Fogendes geht nicht: - LoF-Anh. wird mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gefahren - ein Perdeanh. wird nicht nach den Zweck eingesetzt (Transport von Gütern usw.). Handelt es sich hier um Anhänger in der LoF, so wird dies durch die Klasse L und T aufgefangen. Zu den zulassungsfreien Anhängern gehören auch Spezialanhänger zum Transport von Tieren oder Sportgeräten, wenn sie nur für solche Zwecke verwendet werden
CE<<79 (S1<25/7500 kg)>>
Hier mit Begrenzung der Klasse D und DE auf KOM mit max. 24 Fahrgästen oder max. 7500 kg, auch mit Anhänger. Die Kombination "S1" steht für die Anzahl der Sitzpläätze, einschl. Fahrersitz.
CE<<171>
stellt die Erweiterung der Klasse C1 zusätzlich auf Klasse D mit einer zGM von max. 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste dar
C<<172>>
bezeichnet die Erweiterung der Klasse C zusätzlich auf Kfz der Kasse D, jedoch ohne Fahrgäste
L<<174>>
diese nationale Schlüsselzahl erweitert die Klasse L auch auf Zugmaschinen mit einer bbH von max. 32 km/h, auch mit Anhänger sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von max. 25 km/h gehafren werden und sofern die bbh des ziehenden Fz mehr als 25 km/h beträgt, der Anhänger für einen Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h in vorgeschribener Weise (Schild "25") gekennzeichnet ist
L<<175>>
diese Zahl erweitert die Klasse L auf Kfz mit einer max. Geschwindigkeit von 25 km/h mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von max. 50 ccm.