Zulassung eines alten Treckers

Diskutiere Zulassung eines alten Treckers im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo, nachdem ich hier schon seit längerem im Forum angemeldet bin (bin selbst entsetzt, daß das schon 2012 war), hier aber aufgrund anderer...
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dd1lm

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Hallo,

nachdem ich hier schon seit längerem im Forum angemeldet bin (bin selbst entsetzt, daß das schon 2012 war), hier aber aufgrund anderer Projekte eher passiv war, besteht nun Bedarf, hier etwas aktiver zu werden:
Ich hatte mich damals angemeldet, weil ein Bekannter von mir einen F1L514/51 erstanden hatte und mich gebeten hat, ihm die Elektrik zu erneuern. Das hab ich auch getan und hab mich im Laufe der Jahre etwas um seinen Fuhrpark gekümmert.

Nun ist er vor einiger Zeit verstorben und die Erben haben mir den Trecker zu einem meiner Meinung nach akzeptablen Preis angeboten und ich werde ihn wohl übernehmen.
Der Trecker ist - vermutlich aus Führerschein-Gründen - solange ich ihn kenne zulassungsfrei mit 6km/h betrieben worden (Herbert hatte eben viel Zeit...)
Hierzu würde mich erstmal interessieren, inwieweit hier eine Versicherungspflicht existiert. Hat da jemand Erfahrungen? Eine Anfrage an meine private Haftpflichtversicherung ist noch nicht beantwortet.

Ich würde den Trecker natürlich gern irgendwann zulassen und auch seine ursprüngliche Geschwindigkeit wieder nutzen wollen. Deshalb bitte ich hier mal um einen Rat oder um Vorschläge/Erfahrungsberichte, welche Art der Zulassung am sinnvollsten für mich wäre.

Folgende Voraussetzungen liegen vor:
Führerschein Kl. BCE ist vorhanden, damit auch L und T
ein Landwirtschaftlicher Betrieb oder Nebenerwerbslandwirtschaft ist nicht vorhanden (damit dürfte ein grünes Kennzeichen ausgeschlossen sein)
Der Trecker müßte zumindest im öffentlichen Straßenverkehr meine Anhänger bewegen können (unter welchen Voraussetzungen wären die dann zulassungsfrei bzw. -pflichtig?)
Ggf. würde ich ihn für den Winterdienst auf bzw. vor dem Gelände nutzen wollen (wenn ich entsprechende Anbaugeräte finde). Grundsätzlich wäre das unter den gegebenen Umständen aber auch keine gewerbliche Nutzung, nur Eigenbedarf.

Was würde der Trecker mit normaler Zulassung an Steuern und Versicherung kosten?
Wäre ein H-Kennzeichen anzustreben?

Über fundierte Antworten würde ich mich sehr freuen.

VG
Andreas
 
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michiwi

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Hallo Andreas,

Der Trecker müßte zumindest im öffentlichen Straßenverkehr meine Anhänger bewegen können (unter welchen Voraussetzungen wären die dann zulassungsfrei bzw. -pflichtig?)
Das kommt auf deine Hänger an. Ein autohänger ist kein Problem. Auch müssen diese alle angemeldet und versichert sein.

Wäre ein H-Kennzeichen anzustreben?
Nein, in dieser Gewichtsklasse ca doppelt bis 3x so teuer wie normal besteuert.
 
Blumenmann

Blumenmann

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Versicherungstechnisch sollte die jährliche Rate vernachlässigungswürdig sein. Bei meinem 4506 ist eine Tankfüllung teurer.
 
Manni

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Moinsen,

H-Kennzeichen würde ich von abraten. Selbst bei meinem F2L514/50 ist die Steuer 30€ günstiger. Schwarzes Kennzeichen wird nach zulässigem Gesamtgewicht berechnet. Und wenn Du bei BE noch einen Anhänger dahinter hängen können willst, müsstest Du immer drunter liegen. :D
Versicherung hängt massiv vom Anbieter ab. Meiner kostet 46,50€ im Jahr.
Bei der Wiederzulassung kommt es tatsächlich sehr auf Deine Zulassungsstelle an. Bei manchen reichen die Originalpapiere und manche Anderen wollen sonst was dazu haben. Hier kann ich nur empfehlen, mit dem was Du hast, da Mal Vorstellig zu werden und Dir eine Auflistung, am Besten mit dem Namen des Sachbearbeiters drauf, schriftlich geben zu lassen, was noch benötigt wird. Technischer Zustand, nach heutigen Anforderungen ist klar, denke ich. Anhänger kommt darauf an welche. Da der Schlepper kein grünes Kennzeichen bekommt, muss alles was dahinter kommt, auch zugelassen sein. Eine Autokugel darf nicht an eine verstellbare Ackerschiene (Hydraulik) montiert sein, sonder muss fest mit dem Rahmen verbunden sein. Der Rest wird nur durch Deinen Führerschein begrenzt.

Ich hoffe das hilft weiter.

Howdy, Manni
 
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dd1lm

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Hallo,

erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten.
Es beruhigt mich, daß ein H-Kennzeichen nicht anzustreben ist, da der Trecker zwar technisch ok ist, aber optisch eben eine gewisse Patina aufweist, die dem je nach Prüfer evtl. entgegenstehen könnte.
In der Tat ist eine PKW-Kugel auf der Ackerschiene montiert. Allerdings ist die Schiene soweit ich mich erinnern kann feststehend und nicht beweglich. Eine Hydraulik ist nicht vorhanden.

VG
Andreas
 
Deutz D25.2_1961

Deutz D25.2_1961

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Hallo Andreas,

herzlichen Glückwunsch, ein schöner Schlepper! Unbedingt übernehmen, wenn der Preis stimmt!
In der Tat ist eine PKW-Kugel auf der Ackerschiene montiert.
Dazu gibt es hier im Forum viel Lesestoff, einfach mal mit der Suchfunktion schauen, was du findest.

Viel Spaß mit dem Kleinen!
Bert
 
greeni

greeni

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Moin

Ich habe auch einen F1L514/51, kostet 112€ Steuern und ca. 25€ Versicherung im Jahr. Ist auch auf schwarzem Kennzeichen angemeldet.

Mfg Stefan
 
Bernd H.

Bernd H.

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Hallo Andreas,
hier meine Erfahrung, wie schon in einem anderen Beitrag berichtet:

Mein F1L712/1 hat eine originale festverbaute Ackerschiene.
Auf dieser habe ist ein typgeprüften Kugelkopf montiert.

Nachdem ich mehrere Jahre ohne Eintragung gefahren bin, habe ich, auch wegen der häufigen Diskussionen zu dem Thema,
beim anstehenden TÜV den Prüfer gefragt, ob er den Kugelkopf eintragen könnte.

Er sagte, daß dies in dem Fall nicht notwendig sei, da zum einen der Kugelkopf typgeprüft sei und außerdem die festverbaute Ackerschiene
original zum Traktor gehöre und an dieser in früheren Jahren häufig Geräte wie Spinne, Kartoffelroder, Binder etc. gezogen wurden.

Nebenbei: Der Prüfer kommt seit vielen Jahren jede Woche einmal zur TÜV-Prüfung in die traditionelle Landmaschinenwerkstatt in meinem Ort,
wo er sowohl moderne als auch viele Oldtimer Traktoren aus der Umgebung prüft.

Ich denke mal, daß häufig jüngere Prüfer ohne Bezug auf Oldtimer-Traktoren verunsichert sind, wie z.B. im Falle der original verbauten Ackerschiene,
die wie in meinem Fall 1958 keine Prüfnummer eingestanzt hat.

PS: Die Polizei hat bisher bei Kontrollen den typgeprüften Kugelkopf auf meiner originalen Ackerschiene ohne Nummer nie beanstandet.

Gruß
Bernd
 
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Oberschwoab

Oberschwoab

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Der Trecker ist - vermutlich aus Führerschein-Gründen - solange ich ihn kenne zulassungsfrei mit 6km/h betrieben worden (Herbert hatte eben viel Zeit...)
Hierzu würde mich erstmal interessieren, inwieweit hier eine Versicherungspflicht existiert. Hat da jemand Erfahrungen? Eine Anfrage an meine private Haftpflichtversicherung ist noch nicht beantwortet.
hallo Andreas

ich hab meinen F1M414 auch als 6km/h-Schlepper am laufen. Hab mit meiner Versicherung 30€ Haftpflicht/Jahr ausgemacht, die auch das Fahren bei Umzügen enthält.
 
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GTfan

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Der Trecker ist - vermutlich aus Führerschein-Gründen - solange ich ihn kenne zulassungsfrei mit 6km/h betrieben worden (Herbert hatte eben viel Zeit...)
Hierzu würde mich erstmal interessieren, inwieweit hier eine Versicherungspflicht existiert. Hat da jemand Erfahrungen? Eine Anfrage an meine private Haftpflichtversicherung ist noch nicht beantwortet.
Die Versicherungspflicht existiert zweifellos!
Ebenso wie es nicht erlaubt ist, einfach mit einem 6 km/h-Schild dran los zu fahren. Es muss eine ABE dafür existieren, in der die Geschwindigkeit auch bestätigt wird. Diese ABE muss bei Fahrten mit dem Fahrzeug mitgeführt werden.

Neue ABEs für den nachträglichen 6 km/h-Betrieb eines älteren Fahrzeugs werden nicht mehr ausgestellt, lediglich existierende Unterlagen haben Bestandsschutz. Die Gesetzgebung verlangt eine "bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit", die nunmal per Definition nicht durch nachträgliche Drosselungen erreicht werden kann.
hallo Andreas
ich hab meinen F1M414 auch als 6km/h-Schlepper am laufen. Hab mit meiner Versicherung 30€ Haftpflicht/Jahr ausgemacht, die auch das Fahren bei Umzügen enthält.
Beim Vorkriegs-11er ist das ein Spezialfall, der lief ja ab Werk nie "nennenswert" schneller, dementsprechend lässt er sich als "bauartbedingt" definieren.

MfG
Fabian
 
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Werder014

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Moin,

grundsätzlich stimmt das soweit, die Aussage
Die Gesetzgebung verlangt eine "bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit", die nunmal per Definition nicht durch nachträgliche Drosselungen erreicht werden kann.
stimmt nur nicht. Denn es ist möglich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) eines Fahrzeugs durch technische Änderungen zu ändern. Beispielsweise lassen sich 45 km/h Roller mittels einer an die Fahrgestellnummer gebundene Drosselung zu 25 km/h Rollern umbauen. Dabei wird die bbH nachträglich geändert und man bekommt nach einer technischen Abnahme eine neue ABE mit geänderter bbH.

Bezüglich der 6-km/h-Regelung habe ich keine genauen Informationen. Ich habe nur mal mitbekommen, dass das nur noch für den Bestand gilt und die Fahrzeuge irgendwie versichert sein müssen (extra Versicherung, oder bei der Privathaftpflicht mit angemeldet).

Grüße
Henrik
 
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GTfan

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Bei der "6 km/h-Sache" ist das genau so, wie ich es geschrieben habe:

Nachträgliche Anpassungen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit werden nicht akzeptiert und finden nicht mehr statt.

Bei Rollern und anderen Leichtkraftfahrzeugen mag das anders sein, da geht es um eine Änderung zur Einhaltung anderer zulassungs- oder führerscheintechnischer Bestimmungen. Die Drosselung auf 25 km/h für die jüngsten Verkehrsteilnehmer ist ja vergleichsweise häufig anzutreffen. Selbst bspw. Unimog können legal auf 60 km/h oder 40 km/h gedrosselt werden.

Bei 6 km/h fällt ein Fahrzeug jedoch aus der Zulassungspflicht, das heißt eine neue ABE muss erteilt werden oder eine Bestehende entsprechend ergänzt werden. Das ist eine ganz andere Stufe, die dementsprechend auch anders gehandhabt wird.

MfG
Fabian
 
Marcus Göbel

Marcus Göbel

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Beim Vorkriegs-11er ist das ein Spezialfall, der lief ja ab Werk nie "nennenswert" schneller, dementsprechend lässt er sich als "bauartbedingt" definieren.
Also mein F1M414 mit 4 Gängen hat eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, duch Sperrung des 4. Gang und drosselung der Drehzahl erreicht. Alles mit TÜV und Abnahme 1990. Heute geht das glaube ich nicht mehr.
Bis bald
Marcus
 
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GTfan

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Genau, heute geht das wie oben geschrieben nicht mehr.

So um die Jahrtausendwende kam die Regelung, dass keine 6 km/h-Drosselungen mehr neu vergeben werden.
 
Oberschwoab

Oberschwoab

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bei meinem 3-Gang hat das 2013 noch geklappt, aber ist ja unter dem Krieg gebaut worden und hat nur ca 1,8hm/h verloren :)
 
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11erdeutz38

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hallo, vielleicht kann ich ja auch einen Beitrag zu dem Thema erstellen. ich hab meinen 11er 3 Gang BJ 38 dieses Jahr soweit fertig gemacht d.h alle erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen wie Blinker, Warnlicht und Beleuchtung usw. eingebaut damit ein Betrieb auch auf der Straße möglich ist. Leider fehlte mir ein Besitznachweis (den Schlepper hab ich seit ca. 50 Jahren) Um die zu erhalten ist nach einer Anfrage beim LRA eine TÜV Abnahme bzw die Bestätigung für eine sogenannte 6 KM Zulassung (die gibt es eigentlich gar nicht) erforderlich. Bei der Restaurierung hab ich u.A. vorsorglich die Pumpenplatte überholen lassen (war auch nötig) wobei die Drehzahl max 1550 auch gleich mit eingestellt wurde. Die Abnahme wurde nach § 21 durchgeführt und dabei eine Probefahrt mit GPS Unterstützung vom Beamten vorgenommen und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 KMH festgestellt. Die Drehkurbel (Einspritzmenge) war dabei sehr hilfreich !!!.
Mit dem TÜV Gutachten, übrigens "ohne Mängel" hab ich dann am LRA eine sogenannte Einzelgenehmigung nach § 4 FZV für zulassungsfreie Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 FZV erhalten. d.h. einen weiteren TÜV termin wird es nicht geben und eine Versicherungspflicht entfällt dadurch, was nicht heißt, das ich keine haben möchte, obgleich der Schlepper pro Jahr weniger als 10 KM gefahren wurde. Ersatzweise für ein personenbezogenes Dokument muß zwingend am Fahrzeug der derzeitige Halter mit Adresse sowie ein Schild 6KM rückseitig aufgebracht sein.
Sollte jemand Unterstützung benötigen helfe ich gerne schriftlich oder telefonisch
Gruß Roland
 
D

dd1lm

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Moin,

nachdem der Trecker nun tatsächlich am 08.01. in meinen Besitz übergegangen ist, bin ich nun etwas weiter.
Ich habe etliches an Papier mitbekommen, z.B. den noch ganz alten (ersten) Fahrzeugbrief. Daraus interpretiere ich, daß er seit 1964 nicht mehr zugelassen war bzw. nur noch mit 6km/h bewegt wurde. Weiterhin war ein relativ aktuelles Schreiben der Stadt Kiel dabei, das explizit aussagt, daß das Fahrzeug nicht Steuerpflichtig ist. Es enthielt auch eine Kopie der hierzu relevanten Absätze der FZV.

Darüber hinaus waren noch einige Rechnungen der Versicherung (für 2017 und 2019) dabei. Diese beliefen sich jeweils auf Beträge zwischen 38,- und 43,- EUR. Ich habe dann gefragt, ob ich in den bestehenden Vertrag eintreten könnte. Leider mußte ich die Frage verneinen, ob ich eine Landwirtschaft betreiben würde (der Vorbesitzer hat damit Holzwirtschaft betrieben und den Trecker dazu genutzt, das aus dem Wald zu holen).
Daraufhin wurde mir ein neues Angebot einer regulären KFZ-Versicherung (mit 100%, quasi als Zweitwagen) gemacht als "Zugmaschine, Werkverkehr" mit dem Ergebnis, daß ich jetzt ca. 182,- EUR zahlen soll. Dabei wäre es irrelevant, ob ich jetzt zulassungsfrei mit 6km/h fahre oder den Trecker irgendwann mal tatsächlich mit schwarzem Kennzeichen zulassen würde.
Diese doch nicht unerhebliche Preisdifferenz hat mich doch etwas abgeschreckt. Ich habe zwar für dieses Jahr zugesagt, damit ich ihn überhaupt bewegen kann, aber würde natürlich gern eine günstigere Lösung bevorzugen und im November ggf. wechseln.

Habt Ihr dazu einen Rat für mich oder was habe ich falsch gemacht?

Das Positive: bei den Papieren waren auch Rechnungen eines Motorinstandsetzers, nach denen der Motor im Jahr 2013 komplett überholt wurde.

VG
Andreas
 
JoeCotty

JoeCotty

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Hallo Andreas,

es gibt spezielle Versicherungen die dir Trecker etc. günstiger versichern ohne Zweitwagen und Prozente etc.

Ich zahle für meinen 57.- Euro Haftpflicht + TK150 mit schwarzer Nummer.
Lass Dir mal einen Kostenvoranschlag der GHV Darmstadt machen.
Habe Anhänger und Schlepper dort versichert.
Mit meinen anderen Fahrzeugen bin ich aber bei einer anderen Versicherung.

Gruss
Joe
 
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FahrM66Tfan

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Guten Tag,

Da hat Dich Deine Versicherung aber schlecht beraten. Zumindest aus Deiner Sicht.

Zulassungsfreie, nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit können über die allgemeine Haftpflichtversicherung eines schon zugelassenen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges mitversichert werden. Das kostet genau 0,00 Euro mehr im Jahr. Dabei ist es egal, ob Du Landwirtschaft betreibst oder nicht.

Mit verwunderten Grüssen

Friedrich
 
Thema: Zulassung eines alten Treckers

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