Zulassung 07-Kennzeichen

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Rüdiger

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Moin Moin,

eine weitere Möglichkeit den Traktor anzumelden, ist die 07er-Kennzeichen Regelung, es ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.

Für diese Art der Zulassung benötigt man keine Betriebserlaubnis.

Es sind jedoch verschiedene Punkte zu beachten. In § 17 FZV ist geregelt, das Fahrzeuge welche an Veranstaltungen die der Darstellung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, keine Betriebserlaubnis und Zulassung benötigen.
Voraussetzung ist hier aber das Führen eines roten Oldtimerkennzeichens (07-Kennzeichen).

Dieses Kennzeichen kann auch verwendet werden für Probefahrten, Prüfungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges. Bedingung hier ist, dass es sich um einen Oldtimer handelt. Ebenfalls ist bei diesem Kennzeichen die An- bzw. Abfahrt von Oldtimerveranstaltungen erfasst.

Dieses Kennzeichen darf nur Fahrzeugen verwendet werden, für die es ausgeben wurde. Es ist im § 17 FZV also klar geregelt, welche Fahrten man mit einem roten 07e-Kennzeichen machen darf.

Wird das Fahrzeug außerhalb dieser Nutzung eingesetzt, so unterliegt es der normalen Zulassung gem. § 3 FZV. Die gelegentliche zweckfreie Nutzung ist jedoch unschädlich. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn die Freizeitnutzung die ausschließliche Nutzung darstellt.
Es wird hier davon ausgegangen, dass dies der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dient.

Dagegen spricht jedoch die amtliche Begründung, danach soll diese Verordnung es dem Haltern ermöglichen, mit den Fahrzeugen an Oldtimerveranstaltungen teilzunehmen, ohne eine Menge von Ausnahmegenehmigungen zu beantragen.

Da bei dieser Art der Zulassung die Fahrten stark eingeschränkt sind, ist ein Betrieb mit einem normalen Anhänger in der Regel nicht erlaubt.

In § 17 FZV wird im Allgemeinen von Oldtimer geredet, Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mind. 30 Jahren erstmals in Verkehr genommen worden sind. Unter dem Begriff Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger zu verstehen.

Es ist also durchaus möglich ein Anhänger mit einem roten 07er-Kennzeichen zu zulassen. Es gelten aber hier die gleichen Bedingungen wie bei Kraftfahrzeugen, mind. 30 Jahre und original erhalten.

Wie verhält es sich aber, wenn Zugfahrzeug und Anhänger auf dasselbe 07er-Kennzeichen eingetragen sind.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht, stellt dies kein Problem dar. Im Gespannbetrieb ist der Anhänger mit dem Zugfahrzeug mitversichert.

Die unzulässige Zulassung von zwei Fahrzeugen auf ein rotes Kennzeichen, die Ausstellung eines roten Fahrzeugscheines, entspricht hier nicht der normalen Zulassung gem. § 3 FZV.

Diese Art der Zulassung unterscheidet sich bewusst von der normalen Zulassung. Es ist hier also keine Betriebserlaubnis notwendig und es wird dem Fahrzeug auch kein Kennzeichen zugeteilt. Es ist hier möglich mit roten Kennzeichen verschiedene Fahrzeuge zu bewegen.
Weiterhin sollte es möglich sein, das historische Gespann mit Folgekennzeichen einzusetzen.

Der Sinn eines Kennzeichens ist, das Fahrzeug und den Halter zu identifizieren, dies ist hier gegeben.
Es sind daher keine Gründe, zulassungsrechtlich bzw. versicherungsrechtlich, zu erkennen, warum ein Anhänger, bei einem historischen Gespann, nicht das gleiche Kennzeichen wie das Zugfahrzeug führen darf, wenn für beide jeweils ein Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil1) mit dem gleichen roten Kennzeichen ausgestellt wurde.

Dieses Verfahren wurde in der Vergangenheit auch schon von Zulassungsstellen in die Praxis umgesetzt. Es ist zu empfehlen von der Zulassungsstelle folgenden Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 eintragen zu lassen: "Darf auch zusammen mit Zugwagen 07-xyxz betrieben werden".

Das Argument gegen das Verfahren des Wiederholungskennzeichens bei historischen Gespannen ist, man könne den Anhänger ja auch regulär bzw. über Saisonkennzeichen anmelden, denn dies verursache nur geringe Kosten. Das trifft bei kleineren Anhängern zu und wird auch so empfohlen. Aber man muss auch berücksichtigen, dass historische Anhänger nur selten auf die Straße kommen, da sie ihren eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen. Die hohen Kosten eines Anhängers mit höherer Gewichtsklasse sind daher nicht zumutbar.

Gruß

Rüdiger
 
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