Treckerfahrer von Oldtimer potentielle Straftäter???

Diskutiere Treckerfahrer von Oldtimer potentielle Straftäter??? im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Moin, Vor einiger Zeit ich glaub im Herbst letzen Jahren stand bei uns in einer Regionalen Zeitung (OWZ) ein Artikel der über ne Halbe Seite...
koch-1

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Moin,

Vor einiger Zeit ich glaub im Herbst letzen Jahren stand bei uns in einer Regionalen Zeitung (OWZ) ein Artikel der über ne Halbe Seite ging!!!
Da hat es in NRW im Kreis Höxter und Umgebung ein Sheriff auf die Oldtimerszene abgesehen vor allen auf Schleppern und deren grünen Kennzeichen!!!
Da es ja eigentlich Steuerbetrug ist wenn man mit einen Schlepper mit grünen Kennzeichen zum Oldtimertreffen fährt.Desweiteren achtet der Polizist auf Schleppern mit Schwarzen Kennzeichen wenn sie einen Bauwagen mitführen denn der Bauwagen/Anhänger muss ja selber Versichert sein aber wie soll man denn einen Bauwagen versichern wenn man keine Papiere dafür hat.
Aus diesen Grund veranstaltet der erste Traktoren Club
eine Infoveranstaltung zu diesem Thema!!!
Den Zeitungsartikel hab ich aus einen anderen Forum.
Ich versuche den grossen Zeitungsartikel mal Hier einzustellen ich habe leider keinen Scanner!!!

Gruss
Stefan
 
Gernot Schnell

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Ja ja, das leidige Problem...

es ist fast unmöglich sich nicht strafbar zu machen, es gibt leider keine Universallösung...

Hat man ein grünes Kennzeichen, darf man nur LoF fahrten machen, mit nem schwarzen Kennzeichen muss jeder Hänger angemeldet sein (Problem Papiere für Hänger) und mit nem Oldtimerkennzeichen darf man nur Brauchtumspflege betreiben.

Wer für seine Heizung Holz im Wald holt darf das nur mit nem schwarzen Kennzeichen und nem angemeldeten Anhänger... und wer hat den schon?
Grünes Kennzeichen dürfte dann zwar Anhänger mit Folgekennzeichen ziehen, dann müsste man aber mit dem Holz den Stall heizen :(

Ein Glück wurde bei uns noch nie Kontrolliert!!!



Gruß Gernot
 
Altsteirer

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Gibt es bei euch in D auch die Möglichkeit, Traktor und PKW mittels "Wechselkennzeichen" gemeinsam anzumelden?????

Ich hab das so gemacht - also bezahle ich für den Traktor nichts extra.

Das Anhängerproblem ist damit allerdings dennoch nicht gelöst.

Schöne Grüße!

Altsteirer
 
100 06A

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Hallo,

@Altsteirer: Geht bei uns in Deutschland leider nicht, darum seid Ihr echt zu beneiden.

Hatte gestern den TüV-Beamten bei mir zu Hause
Hat folgendes ohne Probleme gemacht, bzw. macht es da er nicht alles vor Ort erledigen kann.

-Trecker TüV ok

- LKW Anhänger (Papiere vorhanden:( Neuabnahme, da länger wie 1,5 Jahre abgemeldet, TÜV, Ablastung von 16t auf 5t (wegen der STEUER, Hänger wird als Kühlwagen genutzt, nicht für Materialtransport), Drossel auf 40km/h, daher nur alle zwei Jahre TüV pflichtig, sonst jährlich.

- Treckerhänger BJ56 (keine Papiere oder ähnliches:( Ich musste vorher damit über die Waage fahren, hab ich bei uns beim Raifeisen gemacht, kostet ca. 10€. Der Beamte braucht das Leergewicht. dann hat er mit mir den Hänger vermessen, Neuabnahme durchgeführt, ok! Er stellt jetzt die Papiere (ABE) aus, damit bekomme ich auf der Zulassungsstelle den SCHEIN und BRIEF (oder wie das jetzt heißt?).

Papiere für die beiden Hänger bekomme ich die nächsten Tage, da er die Tabelle für Umrechnung der alten auf neue Reifenbezeichnungen nicht dabei hatte und nicht wusste, ob Einkreisanlagen noch zugelassen werden.
Ist also kein großes Problem, Papiere für alte Hänger zu bekommen, das gleiche gilt für Eigenbau. Habe mich mit Ihm unterhalten, dass Teil soll/muss naturlich vernünftig dastehen!

Gruß Ruben
 
Gernot Schnell

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Hi Ruben, das mit dem alten Hänger ohne Papiere ist ja super, war an dem Hänger noch ein Typenschild oder ähnliches?


Gruß Gernot
 
100 06A

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Typenschild war noch da, wäre aber ohne auch kein großes Problem gewesen. TüV Mensch sagte nur, wenn er sowas bei einem Motorrad hat, hat er mehr Probleme.
Er muss das Teil klassifizieren, ist aber bei einem normalen Hänger nicht weiter schwer. z.B. Anhänger, offener Kasten, LxBxH; Leergewicht (siehe Oben-> Fahrzeugwaage). zgG, bzw. Gewicht pro Achse. da ist ein Typenschild schon hilfreich, aber wenn du jemand mit baugleichem oder ähnlichem Hänger kennst, kann man das auch dort abschreiben. Haben wir mit den Bremsendaten so gemacht, weil das Schild kaum noch zu entziffern war.
Gruß Ruben

P.S. Liegt natürlich alles im Ermessen und dem guten Willen des Prüfers...
 
koch-1

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Hallo,
ich hatte ja schon mal gesagt das ich den Zeitungsbericht noch einstellen wollte jetzt hab ich ihn als Datei!!!

gruss Stefan

Trecker und Unimogs bereiten Polizei Probleme



Landwirtschaftliche Zugmaschinen, landläufig auch Trecker genannt, bereiten der Polizei zunehmend Probleme. Immer häufiger ergeben sich Verstöße gegen die Zulassungspflicht. Damit verbunden stellt sich auch häufig heraus, dass erforderliche Führerscheine nicht vorhanden sind.

Nach Ansicht der Polizei ist die Ursache der zunehmenden Verstöße in verschiedenen Bereichen begründet. Einerseits sind die moderneren Trecker heute in der Lage, Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h zu fahren, was sie mit zulassungsfreien Anhängern für land- und forstwirtschaftliche Zwecke natürlich nicht dürfen, aber gemacht wird. Andererseits wächst die Zahl der Freunde historischer Fahrzeuge ständig. Verstärkt ist daher im Kreis Höxter festzustellen, dass neben den hauptberuflich genutzten auch immer mehr andere Zugmaschinen, wie Oldtimer- Trecker und auch Unimogs, auf unseren Straßen vorzufinden sind. Viele Besitzer oder Benutzer vergessen dabei, dass der Gesetzgeber bewusst Regelungen geschaffen hat, die eine ordnungsgemäße und damit auch sichere Nutzung gewährleisten sollen. Die Grundzüge will die Polizei nochmals deutlich machen, um diesen Besitzern oder Benutzern Anzeigen zu ersparen.

Grundsätzlich sind alle Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, die eine bauartbedingte Hochgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h besitzen, zulassungspflichtig. Sie benötigen also eine Betriebserlaubnis, einen Versicherungsnachweis und es muss eine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet werden. Ob diese Pflicht erfüllt wird, ist für die Polizei in der Regel leicht zu erkennen. Solche Fahrzeuge, ob Zugmaschinen oder Anhänger, erhalten ein eigenes amtliches Kennzeichen mit schwarzer Schrift. Das gilt auch für Trecker, Unimogs und deren Anhänger.

Doch sieht man auf der Straße auch Trecker und andere Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen, die eine Grüne Schrift haben. Auch in diesem Fall erkennt die Polizei anhand der Schriftfarbe auf den ersten Blick, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, für das keine oder nur eine verminderte Steuer entrichtet wird. Möglich ist dies nur für spezielle Gruppen, die der Gesetzgeber aus der Steuerpflicht heraus genommen hat, u.a. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe. Das Mitführen von Anhängern hinter solchen Fahrzeugen ist ebenfalls mit Ausnahmen verbunden.

Werden Anhänger hinter KFZ mit grünen Kennzeichen geführt, so sind sie zulassungsfrei.

Das heißt: Kein TÜV, keine Versicherung, keine Steuer. Anhänger, die nach dem 01.07.1961 erstmalig in Betrieb genommen wurden, benötigen allerdings eine Betriebserlaubnis. Diese wird in der Regeln beim Kauf vom Hersteller mitgeliefert.

Anhänger für die Land- oder Forstwirtschaft werden häufig nur wenige Tage im Jahr gebraucht und „stehen meist nur herum“. Diese Anhänger der Betriebe dann auch noch zu besteuern, zu versichern und regelmäßig zum „TÜV“ zu bringen, wäre für die meisten Betriebe eine wenig zumutbare finanzielle Belastung. Deshalb ist für sie vom Gesetzgeber eine Zulassungsausnahme vorgesehen. Allerdings hat diese Ausnahme auch einen Nachteil der Betroffenen. Es gibt nämlich Bedingungen, die unbedingt eingehalten werden müssen, um die Zulassungsfreiheit zu erhalten. Die Kfz und ihre Anhänger dürfen nur zweckgebunden genutzt werden, nämlich z.B. für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Das klassische Beispiel ist der Ernteeinsatz, also Transport von Rüben, Stroh, Korn, usw., aber auch Transporte, um den land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu er- und unterhalten. So ist beispielsweise der Sandtransport für den Ausbau oder der Holztransport für den eigenen betrieblichen Haushalt gestattet.

Nicht erlaubt sind dagegen Sandtransporte für den Bau des Nachbarn oder Holztransporte für diesen, es sei denn, der Transport von Holz an Dritte, wenn es wirtschaftlichen Zwecken des eigenen Betriebes dient, wie der Verkauf von Holz aus dem eigenen Wald des Bauern.

Die zulassungsfreien Anhänger benötigen ein Wiederholungskennzeichen, wenn das Kennzeichen vom ziehenden Fahrzeug nicht erkennbar ist. Das Wiederholungskennzeichen darf sogar selbstgefertigt sein und braucht nur auf irgend einen von möglicherweise mehreren vorhandenen Treckern abgestellt sein.

Anhänger dürfen auch von anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zulassungsfrei ausgeliehen werden. Das Wiederholungskennzeichen vom Nachbarbetrieb darf dann übernommen werden. Andere Nachbarn dürfen Trecker und deren zulassungsfreien Anhänger nicht ausleihen, wenn die Nutzung nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient. So z.B. auch nicht, um eigenen Strauchschnitt zu entsorgen o.ä. Auch der Betrieb in einem Nachbargarten oder zum Holzrücken im Wald durch und für diesen Nachbarn wird i. d. R. nicht als land- oder forstwirtschaftlichen Zweck anerkannt, selbst wenn der Landwirt das selbst vornimmt.

Zweckentfremdungen führen häufig dazu, dass vorhandene Führerscheine für Trecker für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Klasse L oder T) nicht ausreichen und meist die Fahrerlaubnis für Lkw (Klasse C oder CE) gefordert sind.

Ein weiteres Problem stellt sich bei einer Zweckentfremdung dann dar, wenn diese Fahrzeuge in irgend einer Form an einem Schadensfall beteiligt sind. Zweckentfremdung bedeutet nämlich in der Regel auch, dass ein Versicherungsschutz nicht mehr gegeben ist!

Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn die genannten Kraftfahrzeuge mit ihren Anhängern bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, wie z.B. Oktoberwochenumzug und Festumzug, genutzt werden. Feuerwehreinsätze und Altkleidersammlungen sind ebenfalls zulässig. Diese Ausnahme hat der Gesetzgeber vorgesehen.

Wichtig ist im Zusammenhang mit der Zulassungsfreiheit von Anhängern die Beschilderung und natürlich deren Einhaltung. Kann die Zugmaschine schneller als 32 km/h fahren, benötigen die zulassungsfreien Anhänger ein 25 km/h- Schild und dürfen auch nicht schneller benutzt werden. Werden sie schneller benutzt, verlieren sie die Zulassungsfreiheit.

Personentransporte auf landwirtschaftlichen Anhängern sind nur währen der Fahrt vom und zum Feld, währen eines Festzuges, aber nicht hin und zurück oder zur Jagdausübung zulässig. Es müssen geeignete Sitzgelegenheiten vorhanden sein, da das Mitfahren im Stehen untersagt ist!

Als Fazit ist festzuhalten, dass alle Kfz. mit schwarzen Kennzeichen in der Regel nur zugelassene Anhänger mitführen dürfen. Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen dürfen nur zweckgebunden für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke zulassungsfreie Anhänger nutzen.

Verstöße gegen die Zweckgebundenheit führen zur Zulassungspflicht. Gleichzeitig sind damit immer Ordnungswidrigkeits- und sogar Straftatbestände erfüllt. Das heißt im Klartext, dass die Polizei bei festgestellten Verstößen z.B. gegen die Zulassungspflicht, die Pflichtversicherung oder die Fahrerlaubnisverordnung (richtige Führerscheinklasse) einschreiten muss. Sie hat hier keinen Ermessensspielraum! Den zwingenden Strafverfolgungszwang hat der Gesetzgeber der Polizei in der Strafprozessordnung verbindlich vorgeschrieben. Die Polizei muss die Staatsanwaltschaft einschalten und kann von sich aus von einer Strafverfolgung nicht absehen. Der Schutzmann, der hier „ein Auge zudrücken“ würde, macht sich selber strafbar. Die Polizei empfiehlt, sich bei Anschaffung oder Nutzung zuvor beschriebener Fahrzeuge ausreichend zu informieren, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Die Polizei rät Nichtlandwirten auch davon ab, z.B. Den Oldtimer- Trecker einen Landwirt zuzulassen, um damit die Steuerpflicht zu umgehen und um den Trecker dann nur zu Hobbyzwecken, wie Oldtimerausstellungen oder Spazierfahrten, zu benutzen. Dies ist auch eine generelle Zweckentfremdung. Die Trecker oder Unimogs müssen zugelassen sein und dürfen auch nur zugelassene Anhänger Ziehen. Bei Beachtung dieser Gesetzlichen Regelungen wird man dann auch Freude an seinem Hobby haben.



Quelle: Bericht in der OWZ vom 3. Dezember 2005
 
Rüdiger

Rüdiger

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Moin @ all, das Problem wurde von uns ja hier im Forum ja schon reichlich stark diskutiert.

Zum eigenen Schutz sollte man seinen Traktor richtig an melden, das dürfte wohl das kleinst Problem sein.

Ich denke das größte Problem ist das Thema Anhänger hinter einen Traktor mit schwarzem Kennzeichen. Für die meisten Anhänger, welche wohl aus der Lof kommen, gibt es keine Papiere. Hier sollte man mit der Zul-stelle oder dem TÜV genaue Rücksprache halten.

Gruß Rüdiger
 
Thema: Treckerfahrer von Oldtimer potentielle Straftäter???
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