Hallo,
ich hatte ja schon mal gesagt das ich den Zeitungsbericht noch einstellen wollte jetzt hab ich ihn als Datei!!!
gruss Stefan
Trecker und Unimogs bereiten Polizei Probleme
Landwirtschaftliche Zugmaschinen, landläufig auch Trecker genannt, bereiten der Polizei zunehmend Probleme. Immer häufiger ergeben sich Verstöße gegen die Zulassungspflicht. Damit verbunden stellt sich auch häufig heraus, dass erforderliche Führerscheine nicht vorhanden sind.
Nach Ansicht der Polizei ist die Ursache der zunehmenden Verstöße in verschiedenen Bereichen begründet. Einerseits sind die moderneren Trecker heute in der Lage, Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h zu fahren, was sie mit zulassungsfreien Anhängern für land- und forstwirtschaftliche Zwecke natürlich nicht dürfen, aber gemacht wird. Andererseits wächst die Zahl der Freunde historischer Fahrzeuge ständig. Verstärkt ist daher im Kreis Höxter festzustellen, dass neben den hauptberuflich genutzten auch immer mehr andere Zugmaschinen, wie Oldtimer- Trecker und auch Unimogs, auf unseren Straßen vorzufinden sind. Viele Besitzer oder Benutzer vergessen dabei, dass der Gesetzgeber bewusst Regelungen geschaffen hat, die eine ordnungsgemäße und damit auch sichere Nutzung gewährleisten sollen. Die Grundzüge will die Polizei nochmals deutlich machen, um diesen Besitzern oder Benutzern Anzeigen zu ersparen.
Grundsätzlich sind alle Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, die eine bauartbedingte Hochgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h besitzen, zulassungspflichtig. Sie benötigen also eine Betriebserlaubnis, einen Versicherungsnachweis und es muss eine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet werden. Ob diese Pflicht erfüllt wird, ist für die Polizei in der Regel leicht zu erkennen. Solche Fahrzeuge, ob Zugmaschinen oder Anhänger, erhalten ein eigenes amtliches Kennzeichen mit schwarzer Schrift. Das gilt auch für Trecker, Unimogs und deren Anhänger.
Doch sieht man auf der Straße auch Trecker und andere Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen, die eine Grüne Schrift haben. Auch in diesem Fall erkennt die Polizei anhand der Schriftfarbe auf den ersten Blick, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, für das keine oder nur eine verminderte Steuer entrichtet wird. Möglich ist dies nur für spezielle Gruppen, die der Gesetzgeber aus der Steuerpflicht heraus genommen hat, u.a. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe. Das Mitführen von Anhängern hinter solchen Fahrzeugen ist ebenfalls mit Ausnahmen verbunden.
Werden Anhänger hinter KFZ mit grünen Kennzeichen geführt, so sind sie zulassungsfrei.
Das heißt: Kein TÜV, keine Versicherung, keine Steuer. Anhänger, die nach dem 01.07.1961 erstmalig in Betrieb genommen wurden, benötigen allerdings eine Betriebserlaubnis. Diese wird in der Regeln beim Kauf vom Hersteller mitgeliefert.
Anhänger für die Land- oder Forstwirtschaft werden häufig nur wenige Tage im Jahr gebraucht und „stehen meist nur herum“. Diese Anhänger der Betriebe dann auch noch zu besteuern, zu versichern und regelmäßig zum „TÜV“ zu bringen, wäre für die meisten Betriebe eine wenig zumutbare finanzielle Belastung. Deshalb ist für sie vom Gesetzgeber eine Zulassungsausnahme vorgesehen. Allerdings hat diese Ausnahme auch einen Nachteil der Betroffenen. Es gibt nämlich Bedingungen, die unbedingt eingehalten werden müssen, um die Zulassungsfreiheit zu erhalten. Die Kfz und ihre Anhänger dürfen nur zweckgebunden genutzt werden, nämlich z.B. für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Das klassische Beispiel ist der Ernteeinsatz, also Transport von Rüben, Stroh, Korn, usw., aber auch Transporte, um den land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu er- und unterhalten. So ist beispielsweise der Sandtransport für den Ausbau oder der Holztransport für den eigenen betrieblichen Haushalt gestattet.
Nicht erlaubt sind dagegen Sandtransporte für den Bau des Nachbarn oder Holztransporte für diesen, es sei denn, der Transport von Holz an Dritte, wenn es wirtschaftlichen Zwecken des eigenen Betriebes dient, wie der Verkauf von Holz aus dem eigenen Wald des Bauern.
Die zulassungsfreien Anhänger benötigen ein Wiederholungskennzeichen, wenn das Kennzeichen vom ziehenden Fahrzeug nicht erkennbar ist. Das Wiederholungskennzeichen darf sogar selbstgefertigt sein und braucht nur auf irgend einen von möglicherweise mehreren vorhandenen Treckern abgestellt sein.
Anhänger dürfen auch von anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zulassungsfrei ausgeliehen werden. Das Wiederholungskennzeichen vom Nachbarbetrieb darf dann übernommen werden. Andere Nachbarn dürfen Trecker und deren zulassungsfreien Anhänger nicht ausleihen, wenn die Nutzung nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient. So z.B. auch nicht, um eigenen Strauchschnitt zu entsorgen o.ä. Auch der Betrieb in einem Nachbargarten oder zum Holzrücken im Wald durch und für diesen Nachbarn wird i. d. R. nicht als land- oder forstwirtschaftlichen Zweck anerkannt, selbst wenn der Landwirt das selbst vornimmt.
Zweckentfremdungen führen häufig dazu, dass vorhandene Führerscheine für Trecker für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Klasse L oder T) nicht ausreichen und meist die Fahrerlaubnis für Lkw (Klasse C oder CE) gefordert sind.
Ein weiteres Problem stellt sich bei einer Zweckentfremdung dann dar, wenn diese Fahrzeuge in irgend einer Form an einem Schadensfall beteiligt sind. Zweckentfremdung bedeutet nämlich in der Regel auch, dass ein Versicherungsschutz nicht mehr gegeben ist!
Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn die genannten Kraftfahrzeuge mit ihren Anhängern bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, wie z.B. Oktoberwochenumzug und Festumzug, genutzt werden. Feuerwehreinsätze und Altkleidersammlungen sind ebenfalls zulässig. Diese Ausnahme hat der Gesetzgeber vorgesehen.
Wichtig ist im Zusammenhang mit der Zulassungsfreiheit von Anhängern die Beschilderung und natürlich deren Einhaltung. Kann die Zugmaschine schneller als 32 km/h fahren, benötigen die zulassungsfreien Anhänger ein 25 km/h- Schild und dürfen auch nicht schneller benutzt werden. Werden sie schneller benutzt, verlieren sie die Zulassungsfreiheit.
Personentransporte auf landwirtschaftlichen Anhängern sind nur währen der Fahrt vom und zum Feld, währen eines Festzuges, aber nicht hin und zurück oder zur Jagdausübung zulässig. Es müssen geeignete Sitzgelegenheiten vorhanden sein, da das Mitfahren im Stehen untersagt ist!
Als Fazit ist festzuhalten, dass alle Kfz. mit schwarzen Kennzeichen in der Regel nur zugelassene Anhänger mitführen dürfen. Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen dürfen nur zweckgebunden für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke zulassungsfreie Anhänger nutzen.
Verstöße gegen die Zweckgebundenheit führen zur Zulassungspflicht. Gleichzeitig sind damit immer Ordnungswidrigkeits- und sogar Straftatbestände erfüllt. Das heißt im Klartext, dass die Polizei bei festgestellten Verstößen z.B. gegen die Zulassungspflicht, die Pflichtversicherung oder die Fahrerlaubnisverordnung (richtige Führerscheinklasse) einschreiten muss. Sie hat hier keinen Ermessensspielraum! Den zwingenden Strafverfolgungszwang hat der Gesetzgeber der Polizei in der Strafprozessordnung verbindlich vorgeschrieben. Die Polizei muss die Staatsanwaltschaft einschalten und kann von sich aus von einer Strafverfolgung nicht absehen. Der Schutzmann, der hier „ein Auge zudrücken“ würde, macht sich selber strafbar. Die Polizei empfiehlt, sich bei Anschaffung oder Nutzung zuvor beschriebener Fahrzeuge ausreichend zu informieren, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Die Polizei rät Nichtlandwirten auch davon ab, z.B. Den Oldtimer- Trecker einen Landwirt zuzulassen, um damit die Steuerpflicht zu umgehen und um den Trecker dann nur zu Hobbyzwecken, wie Oldtimerausstellungen oder Spazierfahrten, zu benutzen. Dies ist auch eine generelle Zweckentfremdung. Die Trecker oder Unimogs müssen zugelassen sein und dürfen auch nur zugelassene Anhänger Ziehen. Bei Beachtung dieser Gesetzlichen Regelungen wird man dann auch Freude an seinem Hobby haben.
Quelle: Bericht in der OWZ vom 3. Dezember 2005