Da kann ich nicht folgen. Wenn dieser Gewerbetreibende ein Händler ist, dann hat er einen Schlepper gekauft, den er gewinnbringend verkaufen möchte.
Niemand hat ihn gebeten, das zu tun! Es war
seine Entscheidung, den Trecker anzukaufen, und
seine Entscheidung, wieviel er dafür ausgeben kann. Er hätte auch erkennen können, daß sowas kein Geschäft ist für einen ordentlichen Gewerbetreibenden ( dafür muß man natürlich erstmal erkennen, daß man ein solcher ist

). Die Begründung mit der Gewährleistung zählt hier überhaupt nicht, denn
1. ist gerade bei so einem alten Fahrzeug völlig unklar, was denn "beschaffen wie üblich", "gewöhnliche Verwendung" usw. ( § 424 BGB ) bedeuten soll, und
2. wird der Kunde bei Eintreten des Gewährleistungsfalles im allgemeinen hingehalten, so daß er nur durch Klage zu seinem Recht kommen kann. Und der Händler weiß i.A. sehr genau, daß es soweit nicht kommen wird, daß also das Gewährleistungsargument ein vorgeschobenes ist.
Übrigens: Wenn ein Bauer ( also Vollkaufmann ) einem Hobby-Traktoristen ( Endverbraucher ) irgendwas verkauft, dann müßte er genauso argumentieren, weil auch er mindestens ein Jahr Gewährleistung einräumen muß ( auch hier stellt sich die o.a. Problematik wieder ). Ist damit nun auch jeder Wucherpreis, der von Agronomen gefordert wird, gerechtfertigt?
Und schließlich: Es steht jedem Verbrauchtmaschinenhändler frei, eine Liste der Mängel des zu verkaufenden Fahrzeugs zu erstellen und zu veröffentlichen und
dann seinen Preis zu fordern. Damit ist er jedem Gewährleistungsrisiko entgangen, denn er hat die benannten Mängel quasi gemeinsam mit dem Fahrzeug mitverkauft.
Kann es sein, daß der Verbrauchtmaschinenhandel, der wegen der Gewährleistungspflicht so furchtbar jammert,
nichts mehr scheut als eben diese klare Benennung der vorhandenen Mängel? Würde er es tun, gäbe es wegen der Gewährleistungspflicht nichts mehr zu jammern!
Gruß
Michael