
Rüdiger
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Die Verwendung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhänger für -Weihnachtsbaumsammelaktionen, 1.Mai Ausfahrten, Vatertagsfahren- usw. sind unzulässig.
Werden diese Fahrzeuge dennoch für solche Veranstaltungen verwandt, die nicht "Brauchtumsveranstaltungen" sind, so begehen Halter und Fahrer folgende Verstöße:
1. Straftat gem. § 21 StVG, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. wegen Zulassens oder Duldens hierzu; es sei denn, der Fahrer hätte die Fahrerlaubnis der Klasse CE (gültige alte FE Klasse 2)
2. Straftat nach § 370 der Abgabenverordnung (AO) (Steuerhinterziehung) bei vorsätzlicher Begehung bzw. Owi nach § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) bei fahrlässiger Begehung, wegen des Wegfalls der Steuerbefreiung der Zugmaschine und des Anhängers.
3. Owi nach StVZO, weil der Anhänger zulassungspflichtig wird.
4. Owi nach StVO, wenn Personen auf der Ladefläche des Anhängers transportiert werden.
5. Kommte es zu einer Verletzung oder gar Tötung von Personen (z. B. herunterfallen von der Ladefläche, Umkippen des Anhängers, Abrutschen von den Trittbrettern der Zugmaschine usw.) so kommt die Straftaten der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung nsch den StGB hinzu.
Auf den Eintritt der o. a. Straftaten oder Owi entscheidet immer der Einzelfall und die Umstände des Sachverhaltes.
Gruß
Rüdiger
P.S. anderes Beispiel folgt.
Werden diese Fahrzeuge dennoch für solche Veranstaltungen verwandt, die nicht "Brauchtumsveranstaltungen" sind, so begehen Halter und Fahrer folgende Verstöße:
1. Straftat gem. § 21 StVG, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. wegen Zulassens oder Duldens hierzu; es sei denn, der Fahrer hätte die Fahrerlaubnis der Klasse CE (gültige alte FE Klasse 2)
2. Straftat nach § 370 der Abgabenverordnung (AO) (Steuerhinterziehung) bei vorsätzlicher Begehung bzw. Owi nach § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) bei fahrlässiger Begehung, wegen des Wegfalls der Steuerbefreiung der Zugmaschine und des Anhängers.
3. Owi nach StVZO, weil der Anhänger zulassungspflichtig wird.
4. Owi nach StVO, wenn Personen auf der Ladefläche des Anhängers transportiert werden.
5. Kommte es zu einer Verletzung oder gar Tötung von Personen (z. B. herunterfallen von der Ladefläche, Umkippen des Anhängers, Abrutschen von den Trittbrettern der Zugmaschine usw.) so kommt die Straftaten der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung nsch den StGB hinzu.
Auf den Eintritt der o. a. Straftaten oder Owi entscheidet immer der Einzelfall und die Umstände des Sachverhaltes.
Gruß
Rüdiger
P.S. anderes Beispiel folgt.