Grünes Kennzeichen durch ZOLL entzogen

Diskutiere Grünes Kennzeichen durch ZOLL entzogen im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo an alle, ich habe da ein Problem, aber niemand kann mir scheinbar helfen: Ich fahre eh und je mit grüner Nummer am Traktor, sowie meinen...
schluetel

schluetel

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Ihr seht, das ist der typisch Deutsche Behördensumpf. Den Leuten werden grüne Nummernschilder entzogen, ohne weiter über die vorhandenen Anhänger zu diskutieren. Das bleibt dann jedem selber überlassen ob er in den Knast geht oder nicht.
Mich würde in dem Zusammenhang interessieren, wer überhaupt eine gültige ABE für seinen 25km/h hat. Dann nützt nämlich auch keine grüne Nummer was, dann ist man wegen führen eines Fahrzeugs ohne Betriebsergebnis dran. Und das wird auch teuer.


@'michiwi: Ich zitiere aus „Bundesinformationszentrum Landwirtschaft “: transportiert ein Landwirt seine eigenen Erzeugnisse wie Holz, Getreide, Milch, usw. zu seinem Betrieb oder zum Feld/Wald, oder zu einer Verwertungsstelle (BayWa, Milchhof, Sägewerk, anderer Bauernhof) gilt dies nicht als gewerblicher Transport sondern als LoF Transport.
Das Chaos hat einen neuen Namen: BRD

Am besten man macht beide Kennzeichen dran an Schlepper und Anhänger. Schwarz und grün. Sollen sich die Behörden doch das raussuchen, was richtig ist....

MfG Werner
Werner,
Das ganze ist doch nur eine steuerabzocke, die wollen doch nur alle grünen Nummern los haben, das alle brav steuern zahlen müssen. Dem Staat gehen dadurch Millionen durch die Lappen

Dem Opa sein Schlepper läuft nun schon 40 Jahre steuerfrei auf grün, der Opa ist schon 35 Jahre tot, die nicht gezahlte Steuer beläuft sich schon auf mehrere tausend Euro. So ist es doch oder nicht?....da muss doch der Zoll eingreifen oder sehe ich das falsch?....und das wird der Zoll auch die nächsten Jahre tun, darauf können wir uns verlassen. Quelle: Zoll
Ja, irgendwie müssen ja die Großkonzerne subventioniert werden, Lufthansa und VW lassen grüssen....
Dann noch 40 Milliarden für die Rüstung...30 Milliarden für die Landwirtschaft... da kommt schon was zusammen...

Blechen tut´s dann wieder der Malocher.
Du hast was vergessen: 1,3 Billionen !!!!!!!! Corona Ausgaben bis jetzt, die müssen wir auch bezahlen!!!

Eine Billion sind 1000 Milliarden...nur mal als Vergleich
Also das ist doch ein Grund! Wir machen Revolution !!!
Morgen früh um 7:00 Uhr gehts los! Wo treffen wir uns?

:D :D :D ?( ?( ?(

Mark
 
K

Kampfnoob

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Hallo Micha,

sorry, entweder habe ich was falsch verstanden, oder mich falsch ausgedrückt.
Ich habe nicht sagen wollen, das man mit einem schwarzen Schlepper keinen grünen Wagen ziehen darf.
Ich hatte es aber so verstanden, das der Schlepper, um den es hier geht, nun kein grünes Kennzeichen mehr hat, sondern ein Schwarzes.
Weiterhin hatte ich es so verstanden, das es auch Wagen gibt, die auf das vorherige grüne Kennzeichen ein grünes Wiederholungskennzeichen haben. Wenn nun aber der Schlepper ein schwarzes Kennzeichen bekommen hat, dann gibt es das grüne Kennzeichen, auf das sich der Wagen bezieht aber nicht mehr. Und das ist nicht erlaubt.
Ich musste meinem Wagen dann ein Wiederholungskennzeichen von meinem Onkel anschrauben, damit er weiter benutzt werden kann. Ihn auf schwarz zulassen, war mangels Existens und Unterlagen des Herstellers leider nicht möglich.

Howdy, Manni
Wir hatten diesbezüglich mal Ärger.
Ich hatte einen tieflader ausgeliehen.
Grünes folge Kennzeichen .
25kmh schild.
Hab den Anhänger zum bagger umsetzen gehabt.
Beim zurück fahren wurde ich von der Polizei aufgehalten.
Ich hatte dann angegeben das ich Stroh von den jenigen gekauft hab , und jetzt den leeren Wagen zurück fahre.
Dann sagte der Polizist zu mir das die Anhänger mit grünen folge Kennzeichen nur vom Betrieb der den Anhänger gehört bzw der traktor auf den das folge Kennzeichen gehört Zum Betrieb ,benutzt werden darf.
Ausleihen,verleihen ist nicht erlaubt.
 
06bismk3

06bismk3

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also dieses ausleihen in der Landwirtschaft ist definitiv erlaubt
Der Polizist hat dir Blödsinn erzählt.
 
Lausbua

Lausbua

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Servus miteinander,

Hier stehen die Regeln für zulassungsfreie Anhänger. Nur Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind unter gewissen Bedingungen von der Zulassungspflicht befreit. Und wenn du keinen Lof-Betriebe hast (aus welchem Grund auch immer), entfällt natürlich auch der Grund für die Steuerbefreiung und somit kannst du kein grünes FolgeKennzeichen an deinen Anhänger schrauben, sondern musst ihn wie den Schlepper auch mit einer schwarzen Nummer zulassen.

Und der Polizist hat auch keinen Blödsinn erzählt. Steht da in meinem Link auch klar drin, auch wenn es wohl ziemlich realitätsfremd ist, beim verleihen das Kennzeichen zu tauschen.

LG Emanuel
 
A

agp8x

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Hallo zusammen,

es ist wichtig, die verschiedenen Aspekte zu trennen: Steuerbefreiung Zugmaschine, Zulassungspflicht für 25iger Anhänger und Fahrerlaubnisklasse. Um legal unterwegs zu sein, muss alles passen.

Zum Thema Anhänger ausleihen: Wird in Nachbarschaftshilfe *für* den Betrieb gefahren, darf dass Kennzeichen des ausleihenden Betriebs dranbleiben. Wird für einen anderen Betrieb gefahren, muss ein ein Folgekennzeichen für eine Zugmaschine des entsprechenden Betriebs dran. Die 3 Punkte von oben müssen natürlich auch passen.

Und wenn du keinen Lof-Betriebe hast (aus welchem Grund auch immer), entfällt natürlich auch der Grund für die Steuerbefreiung und somit kannst du kein grünes FolgeKennzeichen an deinen Anhänger schrauben, sondern musst ihn wie den Schlepper auch mit einer schwarzen Nummer zulassen.
Genau hier muss man trennen: Die Steuerbefreiung ist hier ausführlich beschrieben, das Thema mit den Folgekennzeichen hängt damit erstmal nicht zusammen. Ich hab dazu jedenfalls noch keine konkreten Einordnungen dazu gefunden.

Grüße,
Clemens
 
Deutz_Micha

Deutz_Micha

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Hallo an alle,

es war ursprünglich keine Absicht von mir, auf so ein gewaltiges Echo hier zu stoßen.
Ihr seht das wohl fast jeder andere Informationen besitzt, bzw. die Standpunkte extrem unterschiedlich sind.

Deshalb möchte ich es nochmal wagen und meine Frage vom Anfang dieses Threads zu präzisieren:

Ein kleiner landw. Betrieb, mit 2.25 ha hat einen 28 PS Deutz und dazu 3 Gummiwägen. Der Besitzer der Landwirtschaft ist Mitglied der landw. Berufsgenossenschaft, zahlt dort also Sozialversicherungsbeiträge und hat eine landw. Betriebsnummer beim Amt für landw. und Forsten angemeldet.
Es läuft weder der Traktor, der 25 km/h läuft , noch ein einziger Hänger, die allesamt ABE mit 25 km/h und ein schwarzes rundes 25 km/h Schild tragen auf grüner Nummer. Für den Traktor werden also Steuern gezahlt, er hat eine Kasko Versicherung und muß alles 2 Jahre zum TÜV.
Es werden NUR selbstproduzierte landw. Güter wie Getreide und Holz gefahren, nichts anders.

WELCHES KENNZEICHEN ERHALTEN NUN DIE 25 KM/H ANHÄNGER und WAS MUSS ANGEMELDET WERDEN?

Micha.
 
Ackerfahrer

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Hallo

Was ich aus dem Ganzen herausgelesen habe ist, daß er seine Waren auch am Mann bringn muss. Dafür Steuern bezahlt.
Sei es nur eine Pauschale. Dann bekommt er auch m.E. eine grüne Nummer.
 
06bismk3

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Hallo an alle,

es war ursprünglich keine Absicht von mir, auf so ein gewaltiges Echo hier zu stoßen.
Ihr seht das wohl fast jeder andere Informationen besitzt, bzw. die Standpunkte extrem unterschiedlich sind.

Deshalb möchte ich es nochmal wagen und meine Frage vom Anfang dieses Threads zu präzisieren:

Ein kleiner landw. Betrieb, mit 2.25 ha hat einen 28 PS Deutz und dazu 3 Gummiwägen. Der Besitzer der Landwirtschaft ist Mitglied der landw. Berufsgenossenschaft, zahlt dort also Sozialversicherungsbeiträge und hat eine landw. Betriebsnummer beim Amt für landw. und Forsten angemeldet.
Es läuft weder der Traktor, der 25 km/h läuft , noch ein einziger Hänger, die allesamt ABE mit 25 km/h und ein schwarzes rundes 25 km/h Schild tragen auf grüner Nummer. Für den Traktor werden also Steuern gezahlt, er hat eine Kasko Versicherung und muß alles 2 Jahre zum TÜV.
Es werden NUR selbstproduzierte landw. Güter wie Getreide und Holz gefahren, nichts anders.

WELCHES KENNZEICHEN ERHALTEN NUN DIE 25 KM/H ANHÄNGER und WAS MUSS ANGEMELDET WERDEN?

Micha.
alle schwarzes Kennzeichen da kein zugfahrzeug mit grüner Nummer existiert.
Die grüne Nummer am zugfahrzeug wurde für deinen gesamten Betrieb aberkannt da du trotz bg usw kein aktiver Landwirt bist.
Ansonsten könnte ja jeder Imker sofort grüne Nummern beantragen
 
G

GueldnerToledo

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Soweit ich das verstehe ist es doch so, wenn man in der BG ist hat man automatisch ein Recht auf mindestens eine grüne Nummer am Schlepper und somit auch für ein Wiederholungskennzeichen am Anhänger. Und da so ein Wiederholungskennzeichen an einem Anhänger angebracht werden muss kann man mindestens einen Anhänger auch auf grün fahren. Unabhängig wieviel Land man bewirtschaftet oder ob man gar kein Land bewirtschaftet oder ob man mitlerweile alles verpachtet hat.

Wenn man ein Auto zuläßt und zahlt Steuer und Versicherung bleibt es doch jedem selber überlassen, ob er damit fährt oder das hinterm Haus verbuddelt. Sehe ich mit dem grünen Kennzeichen genau so. Solange man in der BG ist und Beiträge zahlt und der Steurberater das richtige ankreuzt oder schreibt kann es den Behörden Wurscht sein, ob und was man mit dem Schlepper mit grüner Nummer veranstaltet.

MfG Werner
 
06bismk3

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Soweit ich das verstehe ist es doch so, wenn man in der BG ist hat man automatisch ein Recht auf mindestens eine grüne Nummer am Schlepper und somit auch für ein Wiederholungskennzeichen am Anhänger. Und da so ein Wiederholungskennzeichen an einem Anhänger angebracht werden muss kann man mindestens einen Anhänger auch auf grün fahren. Unabhängig wieviel Land man bewirtschaftet oder ob man gar kein Land bewirtschaftet oder ob man mitlerweile alles verpachtet hat.

Wenn man ein Auto zuläßt und zahlt Steuer und Versicherung bleibt es doch jedem selber überlassen, ob er damit fährt oder das hinterm Haus verbuddelt. Sehe ich mit dem grünen Kennzeichen genau so. Solange man in der BG ist und Beiträge zahlt und der Steurberater das richtige ankreuzt oder schreibt kann es den Behörden Wurscht sein, ob und was man mit dem Schlepper mit grüner Nummer veranstaltet.

MfG Werner
also das ist so ziemlich das Gegenteil der Realität. Mit bg und betriebsnummer hat man eben nicht automatisch recht auf grüne Nummer. Die ganzen Betriebe die alles verpachtet haben, haben eben überhaupt kein Recht mehr auf grüne Nummer

Und auch dann wenn man grüne Nummern hat, darf man damit nicht machen was man will. Man darf sie nur für lof verwenden.
Da gibt es noch Ausnahmen z B in Bayern für Brauchtum Pflege. Wenn man damit keine lof Tätigkeit macht, muß man dies streng genommen melden, aber dazu nicht das KZ wechseln.

Ach übrigens, wenn eine Zugmaschine am Betrieb grün angemeldet ist, können meinetwegen 1000 zulassungsfreie Anhänger mit dem gleichen folgekennzeichen ( natürlich in grün) benutzt werden
 
NorbertD30S

NorbertD30S

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Mit bg und betriebsnummer hat man eben nicht automatisch recht auf grüne Nummer.
Genau so ist es, der springende Punkt ist die Teilnahme am wirtschaftlichen Warenverkehr samt zugehöriger Steuererklärung. Die Verbrecher der BG hast Du sowiso automatisch an der Backe.
 
Lausbua

Lausbua

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Servus Micha,

Ein letzter Versuch. Da liegt der Hase im Pfeffer:

Ein kleiner landw. Betrieb...
Für die Behörden giltst du nicht (mehr) als Lof-Betrieb. Also entfällt für dich die Voraussetzung Anhänger zulassungsfrei zu fahren, du musst deine Anhänger zulassen und bekommst dadurch automatisch eine schwarze Nummer, egal, was du da damit rumfährst.

Klick nochmal hier auf diesen Link : Regeln für zulassungsfreie Anhänger

Schau dass deine Tätigkeit wieder als Lof-Betrieb anerkannt ist und dann kannst du deine Anhänger auch wieder zulassungsfrei mit Wiederholungskennzeichen fahren. Deine Schlepper dürfen dann auch wieder grüne Kennzeichen haben.

Im übrigen erhalten sogar Hobby-Hühnerhalter mit 5 Hühner eine landwirtschaftliche Betriebsnummer.

Edit zur Klarstellung: die landwirtschaftliche Betriebsnummer oder die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist somit kein Kriterium für einen Lof-Betrieb.

LG Emanuel
 
Zuletzt bearbeitet:
Deutz45nullfuenf

Deutz45nullfuenf

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Im übrigen erhalten sogar Hobby-Hühnerhalter mit 5 Hühner eine landwirtschaftliche Betriebsnummer.
Die Betriebsnummer hat aber nichts mit der Steuerbefreiung zu tun.

Mein Nachbar hat 10ha Grünland und 60 Pensionspferde. Denen wurde das grüne Kennzeichen aberkannt.

Keine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, weil sie nichts verkaufen!

Unendliches Thema, jeder findet einen Link und ein Beispiel.

Es werden NUR selbstproduzierte landw. Güter wie Getreide und Holz gefahren, nichts anders.
Micha, wenn du Getreide zur Genossenschaft gefahren hast dann solltest du eigentlich auch ein grünes Nummernschild bekommen. Damit nimmst du ja am Wirtschaftsverkehr teil.
 
M

michiwi

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Hallo, die Polizei Rothenburg hat auf Facebook folgendes verfasst:


LoF-Info Teil 2:
Zulassungsfreie LoF Anhänger
Unter welchen Voraussetzungen dürfen sie zulassungsfrei betrieben werden und was ist ein LoF Betrieb?

LoF Anhänger:
Darunter fallen Miststreuer, Ladewagen, Viehwagen, Anhänger etc.
(Angehängte Arbeitsgeräte/-maschinen werden in einem weiteren Beitrag bearbeitet)
Diese sind nur von der Zulassung befreit, wenn ALLE 5 folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. LoF Betrieb
2. LoF Zweck
3. Geschwindigkeitsschild 25 km/h
4. Betriebserlaubnis vorhanden
5. Maximale Geschwindigkeit 25 km/h
Dann muss nur noch ein Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Die Betriebserlaubnis muss nicht mitgeführt werden. Die Anhänger müssen verkehrssicher sein.
Anhänger die vor dem 01.06.1961 in Betrieb genommen wurden, benötigen keine Betriebserlaubnis. (§50 Abs.1 FZV 1. Absatz u.H.a §§ 18 Abs. 3, 72 StVZO Fassung bis 2007)

LoF-Betrieb (gem. § 585 BGB:(
Ein Betrieb der Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung betreibt um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sie die gartenbauliche Erzeugung.
Das bedeutet, dass Lohnunternehmen, Garten/Landschaftsbau und andere Unternehmen, die keine oder nur geringfügig Pflanzen anbauen, KEINE LoF-Betriebe sind.
Hier ist von Hobbybewirtschaftung zu unterscheiden, welche nicht als LoF-Betrieb gilt. Siehe Merkblatt 3805 vom Zoll.

Allgemeines:
- Der LoF Zweck ist im Beitrag vom 24.01.2021 Führerscheinklassen L und T dargestellt und in einem Kommentar als Link hinterlegt.
- Wiederholungskennzeichen müssen nur von irgendeinem Zugfahrzeug des Betriebes sein und den Vorschriften über Kennzeichen entsprechen. Opas selbstgemaltes ist nicht gültig! (siehe Bild, das Kennzeichen wurde NICHT bearbeitet)
- Ist ein Anhänger ein Eigenbau, dann benötigt er eine Einzelabnahme.

Eigentumsverhältnisse:
Die Fahrzeuge müssen für einen LoF-Betrieb im Einsatz sein. Hierbei ist unerheblich wer der Eigentümer der Fahrzeuge ist. Es dürfen neben Leihschleppern natürlich auch geliehene Anhänger genutzt werden. Werden fremde Fahrzeuge eingesetzt, sollte dieses im Zweifelsfall mittels eines Vertrages nachgewiesen werden können.

Nachbarschaftshilfe/Lohnunternehmen:
Aufgrund in bisherigen Beiträgen gestellten Fragen ein paar Beispiele zur Abgrenzung.
Die Nachbarschaftshilfe ist nur zwischen Landwirten möglich.
Wird ein Gespann samt Fahrer „angemietet“ (z.B. Nachbar mit privaten Gespann), dann ist dieses als Lohnunternehmen anzusehen und der Anhänger muss zugelassen sein.
Stellt ein Festangestellter sein privates Gespann/Zugfahrzeug dem Betrieb zur Verfügung und fährt dieses auch, so muss dieses durch entsprechende Verträge nachgewiesen werden (Mietvertrag Gespann und gesonderter Arbeitsvertrag) damit der Anhänger zulassungsfrei betrieben werden kann. Die Grenze zum Lohnunternehmen ist hier sehr eng.
Die Grenze zwischen Nachbarschaftshilfe/Leihgabe und Lohnbetrieb sind sehr eng gesteckt. Das falsche Ausnutzen des Grenzbereiches kann diverse Verfahren nach sich ziehen!

Kennzeichenfarbe (schwarz/grün:(
Ob die Zugmaschine versteuert (schwarz) ist oder steuerbefreit(grün) ist, ist für das Mitführen von zulassungsfreien Anhängern unerheblich, solange die einzelne Fahrt den Bestimmungen entspricht. Sollten alle Zugfahrzeuge eines Betriebes versteuert sein, dürfen trotzdem von diesen Kennzeichen Wiederholungskennzeichen angefertigt werden.

Quellen:
- §§ 1-10, 50 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO), u.a. § 58
- §§ 18, 72 StVZO in der alten Fassung bis 2007
- StVOuaVsAusnV 2 (Brauchtumserlass)
- Merkblatt 3805 vom Zoll
- §585 BGB
- Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (SV1) des Kraftfahrtbundesamtes (KBA)

Eure Polizei der Polizeiinspektion Rotenburg

#LoF #Anhänger #Zulassung #grünes #schwarzes #Kennzeichen #Brauchtumserlass #Betrieb #Betriebserlaubnis #LoFinfo
Hier der Link dazu:
 
NorbertD30S

NorbertD30S

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michiwi

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der Vollständigkeit halber noch Teil 1:



LoF-Info Teil 1:
Fahrerlaubnisklassen L und T
Was bedeutet: LoF-Zweck, Brauchtumserlass und die Schlüsselzahlen 174 und 181?


Aufgrund der vielen Nachfragen zu einem Bericht von Anfang Januar kommt hier einmal eine Zusammenfassung über die Klassen L und T und speziell, was alles unter den LoF-Zweck fällt.


Die Fahrerlaubnisse unterteilen sich in die EU-Klassen A-D und E (Anhänger) und inklusive der Unterklassen sowie weitere nationale Klassen, in Deutschland die Klassen L und T.
Die EU-Klassen können dauerhaft EU-weit genutzt werden, während die nationalen Klassen gewisse Einschränkungen haben.
Bei einem Aufenthalt von mehr als 185 Tage im Jahr, bzw. bei der Wohnsitznahme in einem anderen EU-Land sind die jeweiligen nationalen Klassen dort nicht mehr gültig. Das heißt, dass dann z.B. Saisonarbeiter ihre heimische Fahrerlaubnisklasse nicht in Deutschland nutzen dürfen und stattdessen eine entsprechende EU-Klasse benötigen.
Da die Klasse B in der BRD auch die Klasse L automatisch beinhaltet, dürfen entsprechende Fahrzeuge geführt werden. !Klasse T wird nur auf Antrag erteilt, daher dürfen entsprechende Fahrzeuge nicht geführt werden!


Klasse L:
LoF-Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 40 km/h, mit Anhänger(n)/angehängtem Arbeitsgerät maximale tatsächliche Geschwindigkeit von 25km/h, ein LoF-Zweck ist erforderlich Des Weiteren selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis zu 25 km/h auch mit Anhänger.
Bei Klasse L entfällt der notwendige LoF Zweck, bei alten grauen und rosa Führerscheinen (Klasse 5) und bei der Umschreibung aus diesen, durch Eintragung der Schlüsselzahl 174!


Klasse T:
LoF-Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 60 km/h, auch mit Anhängern, dazu selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis zu 40 km/h auch mit Anhänger, ein LoF-Zweck ist erforderlich
Ergänzung vom 20.02.2021: Schlüsselzahl 181: Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) = verschiedene leichte Kraftfahrzeuge Typen L1e-B, L2e, L6e, Keine Ackerschlepper!


LoF-Zweck:
gem. § 6 Absatz 5 FeV:
- Land-, Forst-, Teichwirtschaft, Obst-, Gemüse-, Wein-, Gartenbau, Baumschulen, Tierzucht,-haltung, Fischzucht, Fischerei, Imkerei, Jagd, Ziele des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs-, Friedhofspflege, landwirtschaftlicher Nebenerwerb und Nachbarschaftshilfe, LoF-Lohnunternehmen und überbetriebliche Maschinenverwendung, Unternehmen die unmittelbar überwiegend der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft dienen
Hier ist eine gewisse nachhaltige Nutzung und wirtschaftlicher Verkehr notwendig, eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig! (siehe Merkblatt 3805 vom Zoll) d.h. 100 m² Gemüsebeet reichen nicht!
- Werkstätten, Hersteller von Fahrzeugen zu vorherigen Zwecken
- Winterdienst


gem. StVOuaVsAusnV2 (Brauchtumserlass) ist auch erlaubt:
- örtliche Brauchtumsveranstaltung (u.a. Erntedank, Pfingst-, Maibaumpflanzen, Oldtimer Veranstaltungen) gemeinsamer Weg/Zweck/Organisator etc. ALLER Teilnehmer erforderlich, daher NICHT Vatertagstouren, Discofahrten etc.
- nicht gewerbsmäßige Altpapiersammlungen und Landschaftssäuberungen
- Feuerwehreinsätze/-übungen und Feldgeschworene
- An- und Abfahrt zu vorherigen Veranstaltungen


!Zulassungs-, Versicherungsrechtliche Aspekte sind ggf. zusätzlich zu beachten!
Wenn mit einem LoF-Gespann (Trecker+ Anhänger) und der Klasse L schneller als 25 km/h gefahren wird ist es ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, welches eine Straftat darstellt.


Quelle:
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV) speziell §6 und Anlage 3
- StVOuaVsAusnV 2
- Merkblatt 3805 vom Zoll


Eure Polizei der Polizeiinspektion Rotenburg
#Klasse #L #T #Brauchtumserlass #FeV #LoF #Fahrerlaubnis #StVOuaVsAusnV2 #Führerschein #Schlüsselzahl #174 #181 #LoFinfo
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Deutz_Micha

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Dann mach ich jetzt mal eine blöde, einfache Rechnung auf:

Traktor schwarze Nummer, Anhänger schwarze Nummer:

1.) Traktor:
- TÜV: 49,50 €uro
- Haftpflicht: 70 €uro
- Steuern: 172 €uro

2.) Hänger:
- TÜV: 69 €uro
- Haftpflicht 55 €uro
- Steuer: 160 €uro

Bei 3 Hängern heißt das natürlich alles mal 3 = 850 €uro.

Rechnet man den Traktor dazu kommt man auf stolze 1150 €uro im Jahr mit TÜV oder 890 €uro im Jahr ohne TÜV.

also: 2 Hänger verkaufen, macht dann 580 €uro im Jahr mit TÜV oder 460 €uro im Jahr ohne TÜV

Wir rechnen jetzt bitte nicht auf Heller und Pfennig, sicher ist das Eine oder Andere billiger oder teurer.

Das würde im meinem Fall bedeuten:

Alles verkaufen, keine LoF mehr, Brennholz fertig kaufen, Landwirtschaft beenden, Tiere verkaufen, alles Arschleck, und Ruhe ist.

Mir wird jedenfalls immer klarer, wieviel Steuer-Geld dem Staat durch grüne Nummern durch die Lappen gehen, kein Wunder wenn da ein Riegel vorgeschoben wird.

Micha.
 
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Thema: Grünes Kennzeichen durch ZOLL entzogen

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