Anhängelast Mindestleistung

Diskutiere Anhängelast Mindestleistung im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo, da ich in der Suche nichts gefunden habe..Ich bin kürzlich über dies hier gestolpert: Zitat aus StvZo § 35 Motorleistung Bei...
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uli0601

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Hallo,

da ich in der Suche nichts gefunden habe..Ich bin kürzlich über dies hier gestolpert:

Zitat aus StvZo
§ 35 Motorleistung
Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muss eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen – ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke – von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge – auch mit Anhänger – mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Zitat Ende

Das heist doch das, bei nicht LOF, diese Regelung für die Mindestleistung von 2,2 Kw pro Tonne, für "Schnellläufer" über 25 Km/h BbH, gilt..oder?

Gruß Uli
 
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Hallo Uli,

da dort nichts von Traktoren steht, auch nicht in einer beamtendeutschen Formulierung, gilt diese Regel nicht für Traktoren.

Gruß
Michael
 
D_4006

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uli0601 schrieb:
bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen – ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke – von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein

Ob du deine Schlepper nun gewerblich, privat oder für LOF-Zwecke gebrauchst spielt dort keine Rolle. Weiterhin gilt für ältere Fahrezeuge in diesem Fall die gesetzliche Regelung zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Im laufe der Zeit ist dieser Wert im übrigen mehrfach angehoben und gesenkt worden.


Gruß
Maximilian
 
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Oioioi, die Zugmaschinen habe ich doch glatt überlesen. Pardon!

Gruß
Michael
 
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uli0601

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Hallo,

@Michael..kein Problem...

@Maximilian..das verstehe ich nun nicht so ganz auf Anhieb was du damit meinst..etwa so das alleine die Tatsache reicht, das es sich erkennbar um eine Landwirtschaftliche Zugmaschine handelt, um von dieser Vorschrift nicht betroffen zu sein...egal wie die eingesetzt wird..???

Gruß Uli
 
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uli0601 schrieb:
etwa so das alleine die Tatsache reicht, das es sich erkennbar um eine Landwirtschaftliche Zugmaschine handelt, um von dieser Vorschrift nicht betroffen zu sein...egal wie die eingesetzt wird..???

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber es geht in diesem Fall weder um das Aussehen, noch den Einsatz. Entscheidend ist die Eintragung im KFZ-Schein (Zulassungbescheinigung Teil 1).
Ich möchte fast behaupten, dass alle Schlepper die über einen Landmaschinenhändler verkauft wurden als "LOF-ZUGM.Ackerschlepper" bzw. "LOF-ZUGM.Geräteträger" eingetragen sind.

Ein Unimog, kann soweit ich weiß auch als normale Zugmaschine eingetragen werden.

Mehr Infos zu den Fahrzeugklassen (nicht mit EG-Fahrezugklassen verwechseln) und Aufbau findest du beim KBA im "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern". Einfach mal googlen, einen Link habe ich grad nicht parat.


Gruß
Maximilian
 
graf-deutz

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Hallo,

Ich möchte fast behaupten, dass alle Schlepper die über einen Landmaschinenhändler verkauft wurden als "LOF-ZUGM.Ackerschlepper" bzw. "LOF-ZUGM.Geräteträger" eingetragen sind.
dann wurde mein D 25.2 wohl über einen LKW-Hädler verkauft. ?(

Gruß Carsten
 
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uli0601

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Hallo,

..meine dann auch.. :)

@Maximilian..jetzt weiß ich was du meintest. Also in meinem Papieren steht, auch im Originalen Pappbrief von 1966, Zugmaschine..und die wurde damals an einen Landwirt verkauft.
Ich denke fast das sich das, also dieser §35, tatsächlich auf den Einsatz bezieht also ob die Zugmaschine nun im echten LOF Einsatz, oder eben nicht, bewegt wird..und damit eine "Erleichterung" für den LOF Bereich vorliegt.


Gruß Uli
 
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Kurt

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Da die land- und forstwirtschaftlichen Zwecke ausgenommen sind kann das hinter dem Strichpunkt nur andere Fahrzeuge betreffen.
Land- und forstwirtschaftliche Zwecke sind in meinen Augen was anderes als LOF Zugmaschinen.
Wenn ich bspw. eine LOF Zugmaschine mit 32km/h für nicht LOF Arbeiten einsetze muß sie eben diese Mindestwerte bringen. Eine mit 25km/h dagegen fällt unter diese Ausnahme hinter dem Strichpunkt. Damit wäre die auch gleich erklärt. ;)

Kurt
 
D_4006

D_4006

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Evtl. sollte man erst einmal klären, ob die Ausnahme sich auf die Art des Einsatzes oder auf die Fahrzeugklasse bezieht.

@Carsten: Es kann sein, dass man damals nur von einer Zugmaschine ausgegangen ist. Da ich die 60er nicht erlebt habe, weiß ich das nicht genau.

Gruß
 
Thema: Anhängelast Mindestleistung

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