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uli0601
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Hallo,
da ich in der Suche nichts gefunden habe..Ich bin kürzlich über dies hier gestolpert:
Zitat aus StvZo
§ 35 Motorleistung
Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muss eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen – ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke – von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge – auch mit Anhänger – mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Zitat Ende
Das heist doch das, bei nicht LOF, diese Regelung für die Mindestleistung von 2,2 Kw pro Tonne, für "Schnellläufer" über 25 Km/h BbH, gilt..oder?
Gruß Uli
da ich in der Suche nichts gefunden habe..Ich bin kürzlich über dies hier gestolpert:
Zitat aus StvZo
§ 35 Motorleistung
Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muss eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen – ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke – von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge – auch mit Anhänger – mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Zitat Ende
Das heist doch das, bei nicht LOF, diese Regelung für die Mindestleistung von 2,2 Kw pro Tonne, für "Schnellläufer" über 25 Km/h BbH, gilt..oder?
Gruß Uli
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