Frage zu FS und LoF

Diskutiere Frage zu FS und LoF im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo, wir haben ca. 1,1ha (eigene plus gepachtete) Flächen zur Heugewinnung und als Koppeln für unsere eigenen Pferde. Wir sind aber in der BG...
Jockelflo

Jockelflo

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Hallo,

wir haben ca. 1,1ha (eigene plus gepachtete) Flächen zur Heugewinnung und als Koppeln für unsere eigenen Pferde. Wir sind aber in der BG Landwirtschaft wegen der Fläche.
Ich selber habe den BE Führerschein, einen D6806, Bautz Wender, Egge und will jetzt einen Kemper Ballenautomat 95 kaufen. Nun weiß ich nicht mehr weiter:

Muss ich CE machen, damit ich das alles fahren darf oder reicht der L Führerschein? Kann man einen LoF-Betrieb auch ohne große Gewinnerzielung als Nebengewerbe (Tierhaltung) anmelden und würde dann wieder der L Führerschein reichen?

Grüße
Andy
 
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niedersasse

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Moin,

1. Dieses Forum ersetzt keine rechtliche Beratung.
2. Was hat der Trecker für ein zGG?
3. Hadt Du den BE, weil Du mal die FEK 3 hattest und daher bis 7,5t führen darfst?
4. Die Anerkennung als landwirtschaftlichen Betrieb macht das Finanzamt.

Meine Einschätzung: bei der Fläche gehe ich von max 2 Pferden aus. Wenn das nicht zur Zucht seltener Rassen mit dem Ziel der Arterhaltung ist und der Finanzbeamte nicht ein Vollöko ist, wird das eher nichts.

Grüße

Richard
 
Kai6.05

Kai6.05

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Moin,

5. Die Führerscheinklasse hat nichts mit der Anerkennung des Betriebes als LoF Betrieb zu tun. Das wäre nur für ein günes Kennzeichen relevant.

Da du mit dem Trecker landwirtschaftliche Arbeiten verrichten bzw. Güter transportieren willst, müsste meines Erachtens auch Fs Klasse L reichen.

MfG Kai
 
Jockelflo

Jockelflo

Threadstarter
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Wir haben 3 eigene Pferde und beziehen noch vom Landwirt im Nachbardorf Heu, wo wir auch für ihn kleine Bunde pressen für seine Kundschaft. Ab 2022 wollen wir auf seiner Wieder über 1000 Bunde pressen, für uns die wir ihm aber bezahlen (Seine Wiese und wir pressen). So der Gedanke.
Ich habe den BE vor ca. 6 Jahren nachträglich gemacht. zGG vom Trecker 4920kg
 
A

agp8x

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Servus,

wenn ich es richtig im Kopf habe, muss ein Fahrt die die Zweckbindung der Klasse L erfüllt, auf einem LoF-Betrieb beginnen oder enden. Die große Frage ist somit, ob ihr als LoF-Betrieb zählt.
Mit dem ZGG ist B & BE raus, das geht nur bis 3500 kg für die Zugmaschine. In dieser Konstellation bleibt damit wohl nur C für Schlepper + Anbaugerät, und CE mit nennenswerten Anhängern, wenn alles zu 1000% wasserdicht sein soll. Bei L bleibt immer dieser Interpretationsspielraum, wo jeder andere Antworten gibt…

Grüße,
Clemens
 
S

Schneida

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Hallo,
ich denke, dass ich hier auch was beitragen kann.
Für die KFZ-steuerliche Einschätzung ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht relevant. Die KFZ-Steuer wird ja durch den Zoll eingetrieben und ich habe den Fragbogen zu meiner letzten Steuerbefreiung noch da, hier wird nur nach einem "Nachweis für die Voraussetzungen" gefragt. Auch negative Einkünfte aus L+F können hier als Nachweis dienen. Ebenso ein Bescheid der BG oder ein der Flächennutzungsnachweis aus dem Mehrfachantrag.
Selbiges gilt übrigens auch für die Umsatzsteuer: Es wird hier nur darauf abgestellt, dass eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vorliegt, eine Gewinnerzielungsabsicht ist für diese Steuerart nicht relevant. Die Gewinnerzielungsabsicht gilt somit nur für die Ertragssteuern, also im Regelfall für die Einkommensteuer. Meines Wissens wird aber nur sehr selten "Liebhaberei" unterstellt, da im Rahmen einer Totalüberschussprognose auch die Aufdeckung stiller Reserven, als der Gewinn, der beim Verkauf von Anlagegütern wie Maschinen oder Grund und Boden, miteinbezogen werden muss.
Was ich jetzt leider nicht sagen, wie "Landwirtschaft" i. S. d. Führerscheinrechts definiert wird, bzw. woran man sich hier orientiert, da es die eine, allgemein gültige Definiton eben nicht gibt. Da müsste aber die Führerscheinstelle im Landratsamt Auskunft geben können.
Grüße aus Bayern

Peter
 
Thema: Frage zu FS und LoF
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