Guten Abend,
dafür ist § 21 Personenbeförderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständig, zu finden z.B. unter
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__21.html
Hier finden sich, natürlich im Juristendeutsch geschrieben, die Vorschriften.
Für Deine Frage ist u.a. wichtig:
"(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden."
Mit 7 Jahren ist also die Beförderung nicht verboten, auch wenn keine Sicherheitsgurte vorhanden sind, was ich beim D25 vermute
Wichig ist auch:
"(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.
...
Es ist verboten, Personen mitzunehmen [..]
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit [..]"
Also, es dürfen so viele Leute mitgenommen werden, wie Sitzgelegenheiten vorhanden sind. Bei zwei etwas breiteren Beifahrersitzbänken auf den Kotflügeln können also je Seite 2 Kinder = insgesamt 4 Kinder mitgenommen werden.
Es kommt auf die tatsächlich vorhandenen Sitzgelegenheiten an und nicht auf die eingetragenen. Dies wurde z.B. vom OLG München (Beschluss vom 09.03.2010 - 4St RR 187/09) entschieden:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5210.php
Ich habe nur 2 Sitzplätze (incl. Fahrer) eingetragen, aber 2 Sitzbänke, daher interessierte mich diese Frage auch.
Schöne Grüße
Jost