Trecker mit Anhänger überführen

Diskutiere Trecker mit Anhänger überführen im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Ich habe ja so einiges gelesen. Auch in diesem Forum sind hilfreich viele Beiträge zum Thema Zulassung und Nummernschildführung sowie Führerschein...
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JoKing

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Ich habe ja so einiges gelesen. Auch in diesem Forum sind hilfreich viele Beiträge zum Thema Zulassung und Nummernschildführung sowie Führerschein vorhanden.
Nur mein aktuell anliegendes Thema habe ich noch nirgens behandelt gefunden.

Folgendes sind die Vorraussetzungen:
Führerschein: C1E & L 174

Überführen möchte ich ein Gespann, bestehend aud D40L und 50J altem 2,5to Anhänger mit Deichsel.

Was ich glaube ich verstanden habe: Dieses Gespann darf ich normalerweise nur im LoF-Betrieb fahren, da:
1.: Es mehr als 3 Achsen hat und:
2.: Die zgm des Hängers über dem Leergewicht des Zugfahrzeuges liegt.

Soweit korrekt?

LoF-Betrieb ist auch mit schwarzen Kennzeichen möglich, nur muss ein Begleitpapier mitgeführt werden. (Begleitpapier bei landwirtschaftlichen Transporten mit schwarzem Kennzeichen!)
Dann dürfte ich den Deichsel-Hänger auch mit schwarzen Kennzeichen führen.

Auch korrekt?

Wenn ich hinter dem D40L einen Hänger im "normalen Betrieb" ziehen möchte, dann muss es ein Einachser oder Tandemachser sein.

Immer noch korrekt? :)

Jetzt zur eigentlichen Frage:
Ich möchte genau dieses Gespann überführen. 200km. Und da möchte ich mich möglichst genau an die Vorschriften halten.
Ich habe Trecker und Hänger gekauft, noch ist der Trecker zugelassen, aber der Verkäufer möchte ihn vor der Überführung abmelden (er hat schlechte Erfahrungen damit gemacht, ein Fahrzeug angemeldet zu übergeben).
Darf ich dieses Gespann mit Überführungskennzeichen fahren? Eigentlich nicht, da kein LoF.
Aber wenn ich während der Überführung z.B. für einen Forstwirt Holz transportieren würde (habe ich sowieso vor), könnte ich aus der Überführungsfahrt eine LoF-Überführungsfahrt machen?
Wenn das so funktioniert, trägt dann der Hänger das Folgekennzeichen zum Überführungskennzeichen (auch Kurzzeitkennzeichen http://kurzzeit-kennzeichen.info/nutzungshinweise.htm)?

Kann mir eventuell der scheinbar wohlwissende Rüdiger helfen, von dem ich schon einiges las?

Beste Grüße,
Johannes
 
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JoKing

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Ich vergas: Hänger ist ohne Zulassung bzw. 25km/h.
 
Stan_Bolle

Stan_Bolle

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Hallo

Für den Anhänger, gibt es folgende Lösung:
Überführe den für einen Landwirt, mit einem Folgekennzeichen eines seiner Schlepper.
Außer Du hast Papiere für den Anhänger, dann kannst Du dafür ein separates Nummernschild (Kurzkennzeichen mitnehmen).

Eine Landwirtschaftliche Zugmaschine ist z.B. ein Schlepper mit nicht mehr als 32 Km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit. Den kannst Du mit einem Klasse 3 Führerschein mit 2 Anhängern fahren (25Km/h).

Hierbei spielt es keine Rolle ob es LOF ist oder nicht.

Unterschied: Die Anhänger brauchen eine eigene Zulassung, oder eben eigenes Kurzkennzeichen, wenn es keine LOF-Fahrt ist.

Es ist aber auch dann eine LOF-Fahrt, wenn Du z.B. in Garmisch-Partenkirchen wohnst, und Dir für Deinen LOF-Betrieb (oder im Auftrag für einen LOF-Betrieb) einen Anhänger aus Flensburg holst.

Gruß Stan
 
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Kurt

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Wenn du C1E hast, dann ist ja bekanntlich die Achszahl unbegrenzt. Da es ein umgeschriebener 3er ist, kannst du mit der Schlüsseelzahl L174 das Gespann auch ausserhalb der LOF bewegen. Quasi doppelt genäht.
Bei neuen oder umgeschriebenen Führerscheinen ist die Achsanzahl egal. Verwirrt aber die "alten" 3er Besitzer. ;)

Wenn du LOF Verkehr machen willst, dann brauchst du das Begleitpapier. Das ist ja extra für die "Schwarzen".

Jetzt wirds interessant. :D Wenn der Anhänger vor Baujahr 1961, glaube 1.7. , ist, braucht er keine ABE. Dann wirds schwieriger mit dem Zulassen. Nach dem 1.7.61 müssten er eine ABE haben. Dann ists etwas einfacher.

Mit den Überführungskennzeichen darfst du eigentlich keine Ladung mitnehmen. Ausser du kannst den zuständigen Behörden glaubhaft machen, dass das gleichzeitg eine Probefahrt ist und du gerade ausprobierst ob der Zug deinen Ansprüchen mit der zukünftigen Ladung genügt. ;)

Kurt
 
06fan

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Hallo
Ich habe mal eine Frage zu dem Begleitpapier für die "schwarzen". Darf das jeder Beförderer einfach so ausstellen, und dem Fahrer des Gespanns mitgeben? Oder muss so ein Begleitpapier zuerst noch bei einer bestimmten Stelle beantragt und genehmigt werden?

Gruß Christoph
 
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JoKing

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Kurt schrieb:
Wenn du C1E hast, dann ist ja bekanntlich die Achszahl unbegrenzt. Da es ein umgeschriebener 3er ist, kannst du mit der Schlüsseelzahl L174 das Gespann auch ausserhalb der LOF bewegen. Q

Das habe ich anders verstanden. Zitat Rüdiger: Fahrerlaubnissklasse C1/C1E und CE79

Klasse C1E:
zGM Kfz: 7490 Kg
Leermasse Kfz: 3200 kg
zGM Anhänger: 1050 kg
da die zGM des Anhängers mehr als 750 kg beträgt, ist mind. die Klasse C1E erforderlich.

Weiterhin ist zu prüfen, ob die zGM des Anhängers nicht die Leermasse des Kfz übersteigt.
Ebenfalls darf die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigen, nur dann reicht Klasse C1E.

Werden diese Bedingungen (zGM, Leermasse) nicht eingehalten, ist die Fahrerlaubnisklasse CE erforderlich.

Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

Die Klasse C1 und C1E wird befristet erteilt, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

Inhaber des alten 3er dürfen aufgrund der Besitzstandsregelung grds. Fahrzeuge im Umfang ihrer bisherigen Berechtigung führen. Der alte 3er wird durch die Klassen B, BE, C1, C1E ersetzt. Obwohl beim alten 3er im Wesentlichen nur
- Kfz bis zu 7500 kg
- Sattel-Kfz bis zu 7500 kg (einschließlich Auflieger)
- Züge mit nicht mehr als 3 Achsen gefahren werden dürfen,
bei den Klassen BE und auch C1E diesbezüglich jedoch kein Limit gesetzt ist, wird bei der Umstellung der Klasse 3 in das neue Fahrerlaubnisrecht sowohl die Klasse B, BE, C1 und C1E erteilt.
 
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Kurt

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Da steht, der Beförderer "muß" das ausstellen und dem Fahrer mitgeben. Also müssen, nicht dürfen. Er muß es sogar selbst dann ausstellen wenn er selbst der Fahrer ist! Oder einen anderen Nachweis. Man kann also das "Begleitpapier" auch papierlos erstellen. Also in sein Handy rein tippen oder so. Da ist auch nichts von Amtlicher Vortdruck XXX oder Din A4 usw. vorgeschrieben. Ich hatte mal ein"Rundschreiben" dabei. 8) Allerdings wenn es Gefahrgut ist muß man es den zuständigen Behörden ausdrucken können. ?(
Eine andere Stelle ist da nicht im Spiel. Wäre auch sinnlos. Wir haben vor Jahrzehnten mal einem Bauern mit dem LKW noch Heu vor einem Gewitter geholt weil er es sonst nicht geschafft hätte. Wo finde ich eine Stelle Samstagsmittags die mir das noch genehmigt?

Lies mal nach deinem dick markierten Eintrag weiter. ;)
bei den Klassen BE und auch C1E diesbezüglich jedoch kein Limit gesetzt ist, wird bei der Umstellung der Klasse 3 in das neue Fahrerlaubnisrecht sowohl die Klasse B, BE, C1 und C1E erteilt.

Kurt
 
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uli0601

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Hallo,

ein gesundes neues Jahr an alle..

so wie ich die Sachlage einschätze dürfte folgendes gelten bzw. Wasserdicht sein:

1. Das Gespann ist Fahrerlaubnisrechtlich, soweit der Schlepper eine bbH von max 32 Km/h hat, über den L 174 abgedeckt.

2. Der Schlepper und Anhänger benötigen jeweils ein eigenes Überführungs bzw. Kurzzeitkennzeichen. Der Anhänger benötigt hierfür z.B. keine Betriebserlaubnis! Die Fahrzeuge müssen sich allerdings im Verkehrsicherem Zustand befinden!
Fahrten mit Kurzeitkennzeichen sind auch ohne Betriebserlaubnis zulässig!

3. Es darf, soweit dieses Gerichtsurteil dieses so Aussagt, auch eine Ladung mitgeführt werden!
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=92816

Alles andere, also z.B. die Anbringung eines Folgekennzeichens eines anderen Schleppers am Anhänger, halte ich für Fragwürdig, da dann mit Sicherheit keine Überführungsfahrt, was den eigenen Schlepper betrifft, mehr vorliegt sondern man dann im Auftrage eines anderen handelt. Dafür muß der eigene Schlepper dann eine eigene reguläre Zulassung haben, denk ich jetzt mal.

Gruß Uli
 
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JoKing

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uli0601 schrieb:
1. Das Gespann ist Fahrerlaubnisrechtlich, soweit der Schlepper eine bbH von max 32 Km/h hat, über den L 174 abgedeckt.

Das wäre super, ich bin mir aber wegen dieser Einschränkung nicht so sicher:

Die nationale Schlüsselzahl 174 erweitert die Klasse L auch auf Zugmaschinen mit einer bbH von max. 32 km/h, auch mit einachsigen Anhänger sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhänger, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von max. 25 km/h geführt werden und die bbH des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, so ist der Anhänger entsprechend zu kennzeichnen (25er Schild). Durch diese Schlüsselzahl wird der Geltungsbereich der Klasse L auf Zugmaschinen erweitert, die nach ihrer Bauart entgegen der Klasse L nicht für die Verwendung der LoF-Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden müssen.

Ich müsste also auf C1E ausweichen, wenn die 174 nur für Einachser gilt.. Das ist es ja auch, was mich für den allgemeinen, normal zugelassenen Betrieb so nervt. Oder verstehe ich das nur falsch?

uli0601 schrieb:
2. Der Schlepper und Anhänger benötigen jeweils ein eigenes Überführungs bzw. Kurzzeitkennzeichen. Der Anhänger benötigt hierfür z.B. keine Betriebserlaubnis! Die Fahrzeuge müssen sich allerdings im Verkehrsicherem Zustand befinden!
Fahrten mit Kurzeitkennzeichen sind auch ohne Betriebserlaubnis zulässig!

Soweit verstanden. Ich brauche also 2 verschiedene Kennzeichen.

uli0601 schrieb:
3. Es darf, soweit dieses Gerichtsurteil dieses so Aussagt, auch eine Ladung mitgeführt werden!
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=92816
Super, danke!
 
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JoKing

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Ach, kann es sein, daß der Passus mit den einachsigen Anhängern auf die bbH von 32km/h bezieht?
 
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uli0601

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Hallo,

richtig, mit dem einachsigen Anhänger sind, soweit der Anhänger dafür zugelasssen ist, bis zu 32 Km/h erlaubt.
Wird ein zweiachsiger Anhänger mitgeführt darf eine Geschwindigkeit von 25 Km/h nicht überschritten werden und der Anhänger muß entsprechend gekennzeichnet sein wenn der Schlepper schneller asl 25 Km/h läuft. (25 km/H Schild)

Der L 174 ist eindeutig nicht auf die LOF beschränkt im Gegensatz zum L und zur früheren Klasse 5. Mit der alten Klasse 3 und damit 5 wäre diese Fahrt nicht möglich! (Dies wurde hier im Forum schon eindeutig geklärt)

Im übrigen wäre diese Fahrt auch mit der Klasse BE gedeckt die sicher auch vorhanden ist. Der C1E wird erst interessant wenn das zul. Gesamtgewicht des Schleppers mehr als 3.5 Tonnen betragen würde und wenn der schneller als 32 Km/h laufen würde, was beim D 40,normalerweise, nicht der Fall ist. Beim L 174 gibt es keine Gewichtgrenze für den Schlepper, da ist nur wichtig das der nicht schneller als 32 Km/h läuft.

Gruß Uli
 
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JoKing

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Super! Dann dürfte ich ja theoretisch auch mit zwei Hängern fahren, richtig?
 
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1014ts

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Hallo,
was ist ein Begleitpapier? ?( ?(

"Wir haben vor Jahrzehnten mal einem Bauern mit dem LKW noch Heu vor einem Gewitter geholt weil er es sonst nicht geschafft hätte. Wo finde ich eine Stelle Samstagsmittags die mir das noch genehmigt? "

warum darf man das nicht? Warum soll man darum fragen müssen? ?( ?(

Gruß
Thomas
 
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Kurt

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Guckst du hier.

Klar darf man das. Das war nur ein Beispiel auf die Frage weiter oben, ob da eine weitere Stelle das genehmigen muß. Der LKW hatte eine schwarze Nummer.

Kurt
 
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uli0601

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Hallo,

@JoKing, Ja. Hinter Zugmaschinen dürfen 2 Anhänger mitgeführt werden. In dem Falle halt beide Anhänger mit eigenem Kennzeichen.

Gruß Uli
 
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kohlemann

kohlemann

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Hallo
@Uli
Das ist nicht ganz richtig,was du schreibst: Die alte Klasse 5 war nicht auf LOF beschränkt.
Gruß Ralf
 
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uli0601

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Hallo,

@Ralf, in gewissser Weise war die alte Klasse 5 schon auf die LOF beschränkt da nur zulassungsfreie Anhänger mitgeführt werden durften..und das geht in den allermeisten Fällen nur in der LOF..oder? Das wurde hier im Forum schon mal geklärt!

Das war hier:
Darf ich das Gespann fahren ????


Gruß Uli
 
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kohlemann

kohlemann

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Hallo Uli
Mit den Anhängern hast du recht,aber solo darfst du ohne LOF fahren.
Gruß Ralf
 
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uli0601

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Hallo Ralf,

oder auch mit einem zugelassenem 1 Achsanhänger..

Gruß Uli
 
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Kurt

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Nur mal ne Frage. Was ist an Schaustellerfahrzeugen, Tier- oder Sportanhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen usw. LOF?
Hier mal die letzte Definition der Klasse 5:
Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Warum darf ich dann obwohl meine Klasse 5 älter ist als diese Definition inzwischen mit 40Km/h Solo fahren?

Kurt
 
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