Schlepper nach Erbschaft ummelden

Diskutiere Schlepper nach Erbschaft ummelden im Forum TÜV, Versicherung und Vorschriften im Bereich Deutz Community - Hallo Leute Ist vorgeschrieben das ein Schlepper wenn er in der Familie bleibt umgemeldet werden muß? Die Frau von einem sehr guten Bekannten der...
DX80

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Hallo Leute

Ist vorgeschrieben das ein Schlepper wenn er in der Familie bleibt umgemeldet werden muß?
Die Frau von einem sehr guten Bekannten der vor kurzem verstorben ist hate mich da um Rat gefragt.

m.f.G.Harald
 
passer montanus

passer montanus

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Hallo,

wenn der Trecker im öffentlichen Verkehrsraum eigesetzt
wurde, ist auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Mit dem Tode eines Vertragspartners erlischt grundsätzlich
jeder Vertrag.

PM
 
DX80

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Hallo PM

Danke für die Info werde das so mal weiterleiten.

m.f.G.Harald
 
C

Christian...

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Mit dem Tode eines Vertragspartners erlischt grundsätzlich
jeder Vertrag.

Hallo Harald,

oben zitierte Aussage ist falsch.

Es gibt Verträge, die nach dem Tod eines Vertragspartners grundsätzlich nahtlos auf den/die Erben übergehen.

Gruß,
Christian
 
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Kurt

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wenn der Trecker im öffentlichen Verkehrsraum eigesetzt wurde, ist auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Mit dem Tode eines Vertragspartners erlischt grundsätzlich jeder Vertrag.

Das stimmt so nicht. Denn sonst würde ja am nächsten Tag die Polizei vorm Haus stehen und die Kennzeichen "mitnehmen" da ja keine Haftpflichtversicherung mehr für das Fahrzeug bestehen würde. Die Versicherung kann man nur sogar nur fristgerecht kündigen oder das Fahrzeug ab- oder ummelden. Irgendwann muß man das Fahrzeug umschreiben. Aber es eilt nicht. Wenn da mehrere Erben das Ganze auflösen wollen, dauert das eben.

Kurt
 
-Jan-

-Jan-

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Christian... schrieb:
Es gibt Verträge, die nach dem Tod eines Vertragspartners grundsätzlich nahtlos auf den/die Erben übergehen.
Ergänzend dazu kann man noch anmerken, dass die Kfz-Haftpflicht grundsätzlich nicht halter- bzw. personenbezogen ist, sondern stets fahrzeugbezogen. Mit dem Tode des Halters und/oder Versicherungsnehmers erlischt sie daher grundsätzlich nicht. Soll der Schlepper weiter von der Erbin angemeldet betrieben werden, sollte diese den Tod der Versicherung jedoch bei Gelegenheit melden. Sie erhält dann eine neue Police zu hoffentlich identischen Konditionen.

Zur Umschreibung... Dies wurde nach dem Tod des Hofbetreibers und der damit einhergehenden Aufgabe des Betriebes ja bekanntlich nicht selten "vergessen"... ;) Der Grund ist klar: Das grüne Kennzeichen gibt kaum einer gerne her. Sollte das Kennzeichen keine Rolle spielen, steht einer Umschreibung ja eigentlich nichts im Wege. Besondere Eile ist da aber aus meiner Sicht nicht unbedingt erforderlich.

Gruß
Jan
 
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passer montanus

passer montanus

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Christian... schrieb:
Mit dem Tode eines Vertragspartners erlischt grundsätzlich
jeder Vertrag.

Hallo Harald,

oben zitierte Aussage ist falsch.

Es gibt Verträge, die nach dem Tod eines Vertragspartners grundsätzlich nahtlos auf den/die Erben übergehen.

Gruß,
Christian

Dieses beinhaltet eine Vertragsänderung also ein neuer
Vertrag.

Bei einem Ableben eines Vertragspartners erlischt grundsätzlich
jeder Vertrag. Siehe BGB

Vertragstreue kann von einem Verstorbenen nicht mehr
eingehalten werden.

PM
 
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C

Christian...

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Mit dem Tode eines Vertragspartners erlischt grundsätzlich
jeder Vertrag.
Hallo Harald,

oben zitierte Aussage ist falsch.

Es gibt Verträge, die nach dem Tod eines Vertragspartners grundsätzlich nahtlos auf den/die Erben übergehen.

Gruß,
Christian
Dieses beinhaltet eine Vertragsänderung also ein neuer
Vertrag.

Bei einem Ableben eines Vertragspartners erlischt grundsätzlich
jeder Vertrag. Siehe BGB


Es wird immer falscher.

§§ 563, 563 a, 563 b, 564 BGB
Da steht, daß kein neuer Vertrag entsteht, und daß der Vertrag auch nicht erlischt, sondern weitergeführt wird, ohne daß ein neuer Vertrag entsteht. Deine Aussagen, passer montanus, sind somit falsch und irreführend.

Nur zur Erinnerung: Es geht hier in diesem konkreten Thread um die Ummeldung eines Schleppers, vielleicht auch um KFZ-Versichrungsverträge.
Nicht, wie von passer montanus eingeworfen, um ...

grundsätzlich
jeder [jeden] Vertrag
 
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DX 3.50

DX 3.50

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Viele Antworten hier stimmen nicht, wenn der Versicherungsnehmer stirbt, dann sollte man "normalerweise" den Vertrag schon umschreiben, der Versicherungsschutz geht dadurch aber nicht verloren... Beim Schlepper ist ja nicht vorgeschrieben wer damit fahren darf, oder dass nur der Versicherungsnehmer fahren darf. wie gesagt es gibt oft fälle da läuft der Schlepper auf den Vater der schon 20 jahre nicht mehr lebt und die kinder fahren mit diesem...
 
passer montanus

passer montanus

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§§ 563, 563 a, 563 b, 564 BGB
Da steht, daß kein neuer Vertrag entsteht, und daß der Vertrag auch nicht erlischt, sondern weitergeführt wird, ohne daß ein neuer Vertrag entsteht.
}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}}
Was hat das Mietrecht mit dem anstehenden Thema zu tun?

Man muß unterscheiden, ob ein Fahrzeug auf eine natürliche
Person oder auf eine juristische Person zugelassen ist.

Stirbt eine natürliche Person, sind grundsätzlich alle Verträge
erloschen.
(grundsätzlich nicht mit ausschließlich verwechseln)

Stirbt der Chef eines Unternehmens (landwirtschaftlicher Bertrieb)
dann bleibt alles beim alten weil es sich hier bei dem Unternehmen
um eine juristische Person handelt.

PM
 
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Christian...

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Stirbt eine natürliche Person, sind grundsätzlich alle Verträge
erloschen.
Das ist genau so richtig, wie die Aussage, daß Kirschen grundsätzlich blau sind.


Was hat das Mietrecht mit dem anstehenden Thema zu tun?
Das frage ich mich seit dem Zeitpunkt, an dem Hans-Günther "passer montanus" in diesem Thread eine falsche Aussage zu "grundsätzlich jedem Vertrag" getätigt hat.


Stirbt eine natürliche Person, sind grundsätzlich alle Verträge
erloschen.
Laut Jans Beitag in diesem Thread unterliegen KFZ-Haftpflichtversicherungsverträge diesem angeblichen Grundsatz nicht.

Ob man da noch von "grundsätzlich alle Verträge" sprechen kann, wenn KFZ-Haftpflichtversicherungsverträge nicht diesem Grundsatz folgen?
Und ob es so klug ist, irgendwelche grundsätzlichen Aussagen in diesem Thread von sich zu geben, wenn gerade diese konkrete Vertragsart, um die es hier geht, nicht dem Grundsatz folgt?

Wenn man dann noch einen Schritt weiterdenkt, stellt sich die Frage, was der Threadersteller für einen Nutzen aus einer Aussage über grundsätzlich alle Verträge ziehen kann, die aber zufällig für die entscheidende Vertragsart gerade nicht zutrifft.
 
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K

Kurt

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So ganz richtig ist das nicht. Mir gehört auch ein Deutz zu einem Achtel weil die Besitzerin vor kurzem gestorben ist. Wir haben mit dem noch Kartoffeln geerntet usw. Haben wir uns jetzt strafbar gemacht? So ganz ohne Kfz Haftpflichtversicherung. :rolleyes: Theoretisch hätte da ja jemand in "dienstlicher Angelegenheit" kommen und den Schlepper zwangsstilllegen müssen. Der Tod ist ja "amtlicherseits" bekannt.
Wenn eine natürliche Person stirbt, dann gibt es ja manchmal auch Erben die ein Interesse an den alten Verträgen haben. Nehmen wir mal ein Ehepaar. Er hat mal die Wohnung gemietet bevor er geheiratet hat. Also läuft der Mietvertrag auf ihn. Muß nun seine Frau am gleichen Tag wie er gestorben ist aus der Wohnung ausziehen? ?(
Es gibt auch Unternehmen die als natürliche Person gelten. Oder welcher Landwirt hat den eine GmbH oder AG damit man am nächsten Tag noch Schlepper fahren darf um Futter für die Tiere zu holen.

Kurt
 
Homer Jay

Homer Jay

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Hallo alle zusammen,

um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen. Ja, der (die) Erbe(n) müssen bei einer Erbschaft den Schlepper ummelden, war bei mir als Erbe auch so. Wenn auch mit einer Verzögerung von einigen Jahren, wurde ich zur Ummeldung vom Finanzamt auf gefordert.

Versicherungstechnisch war ist das kein Problem, als Erbe tritt man ja in ein bestehendes Vertragsverhältnis ein und die Versicherungsbeiträge wurden ja in voraus bezahlt. Da man als Erbe den Vertrag quasi miterbt, zahlt man einfach weiter und das war es dann auch schon. Bei der Versicherung wird man automatisch als Eigentümer weitergeführt, weil die gehen davon aus, dass man bei "Gelegenheit" die Ummeldung macht. Der bestehende Versicherungsvertrag wird also weitergeführt, wenn man das will und auch weiter bezahlt. Dabei ist es der Versicherung völlig egal, wer die Beiträge für den versicherten Traktor bezahlt. Alles andere ist Unsinn, oder verhilft einem Versicherungsvertreter zu einer netten Provision für einen Neuabschluß einer Versicherung.

Als Erbe wackelt man also zur Straßenverkehrszulassungsstelle, legt seinen Erbschein und den Fahrzeugbrief vor. Dort wird ohne weiteres das Fahrzeug umgeschrieben, vorerst behält man auch das Fahrzeugkennzeichen, also die "grüne Nummer". Nach ca. 3 - 4 Wochen bekommt man dann komischerweise einen Fragebogen vom Finanzamt, denn man ausfüllen muss. Macht man da die falschen Kreuzchen, wird mit einem Steuerbescheid aufgefordert, Steuern für den Traktor zu zahlen und das grüne Kennzeichen gegen ein schwarzes zu tauschen.

Die Finanzämter erteilen nur noch eine grüne Nummer, wenn die Personen als Landwirt Gewinn aus einer LOF Tätigkeit erzielen, fremde Flächen bearbeiten und möglichst Mitglied in der BG oder AK sind. Nebenerwerbslandwirte erhalten heute in der Regel nur noch eine teilweise Steuerbefreiung je nach Arbeitskraftaufwand!

Bekommt man so eine Aufforderung, gibt es zwei Möglichkeiten. Man "vergisst" diese Aufforderung des Kennzeichentausches, (zahlen muss man trotzdem) und geht nicht zur Zulassungsstelle, dann sollte man schleunigst mit seinem Versicherungsheini Kontakt aufnehmen, weil die Versicherung nur das grüne Kennzeichen abdeckt und eigentlich das schwarze Kennzeichen notwendig wäre, weil man aber quasi immer noch das grüne hat, ist man ohne richtigen Versicherungsschutz unterwegs, was im Schadensfall erhebliche Konsequenzen nach sich zieht. Oder man nimmt eine neues "schwarzes" Kennzeichen in Kauf und schließt eine neue Versicherung ab.

Sollte einem die erste Möglichkeit über den Weg laufen, ist natürlich die Teilnahme an jedem Oldtimer Treffen mit dem Zweiachsanhänger nicht genommen. Nur die wenigsten Ordnungshüter werden ein Problem damit haben. Erstens zahlt man ja Steuern für seine Schlepper, also ist das keine Steuerhinterziehung, weil fehlender Voraussetzung LOF in dem Sinne. Zweitens kann kein Ordnungshüter kontrollieren, ob man auf der notwendigen Hin- und Rückfahrt LOF Tätigkeiten ausführt.

Nur Versicherungstechnisch wird das bei einer Teilnahme am Oldtimertreffen dann aber schon wieder fragwürdig.

Wählt man hingegen das schwarze Kennzeichen, steht man bei einer Teilnahme an einem Oldtimer Treffen auf dem Schlauch, wenn man seinen frisch restaurierten Zweiachsanhänger mit Klasse 3 bei sich führt. Das nennt man dann fahren ohne Fahrerlaubnis, weil dann muss man bei einer Kontrolle eine Fahrt aufgrund LOF nachweisen können!Das grüne Folgekennzeichen ist in diesen Fällen nämlich nicht ok.

Das Endgebniss meiner Ausführungen,

man muss ummelden.

Aber wie man das clever macht, hängt von jedem selber ab, man kann sich durch Dummheit auch selber schaden.

Gruß

Jürgen
 
Thema: Schlepper nach Erbschaft ummelden

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