Frontlader im Straßenverkehr

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Knuffie76

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hallo hab da mal nen frage. bin neulcih auf ein artikel gestossen wo es um einen unfallgeht wo ein frontlader mit im spiel war so wie defekte beleuchtung. mein frag ist darf der frontlader herabgelassen sein? oder muß er hochgefahren sein im strassen verkehr.? habe den artikel mit bei gefügt. lg rainer


Beim Abbiegen stieß der Frontlader mit einem überholenden Opel zusammen.
Totalschaden | FOTO: DAVID SCHELLENBERG

Höxter/Boffzen (das). Es war einer der typischen Unfälle, vor denen die Polizei immer warnt: Am späten Mittwochachmittag war der Fahrer eines Opel-Safira bei Boffzen (Niedersachsen) auf der Fürstenberger Straße in Richtung Höxter unterwegs. Vor ihm fuhr ein Trecker, der Strohballen auf seinem Anhänger geladen hatte. Er wollte nach links abbiegen, was der 39-jährige Fahrer nicht erkannte. Bei seinem Versuch, dieses Gespann zu überholen, kam es gegen 16.30 Uhr zum folgenschweren Zusammenstoß.

Der Frontlader riss den Pkw der ganzen Länge nach auf. Der Fahrer und seine 37-jährige Beifahrerin, beide aus dem Landkreis Holzminden, wurden verletzt. Nach der Erstversorgung durch den Notarzt wurden sie mit Rettungswagen ins Krankenhaus nach Höxter gebracht.

Wie die Polizei vor Ort mitteilte, sei die Beleuchtung des Trecker-Anhängers defekt gewesen. Auch war die Ladeschaufel heruntergefahren, was im Straßenverkehr nicht erlaubt sei.

Den Totalschaden am Pkw schätzen die Beamten auf rund 6.000 Euro. Der Trecker wurde offenbar kaum beschädigt. Für die Unfallaufnahme und die Bergung war die Fürstenberger Straße für etwa eine Stunde voll gesperrt. Die Feuerwehr musste auslaufendes Benzin abstreuen.
 
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Knuffie76

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meien frag bezieht sich auf das allgemein weil man sieht oft das die lader unten sind.
 
weizenspoiler

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das dürfte dir weiter helfen:



Mit dem Frontlader sicher im Straßenverkehr.

Eine zuverlässige Quelle, wie ein Frontlader im Straßenverkehr gefahren werden darf, ist die jeweilige Betriebsanleitung des Schlepper- und des Frontladerherstellers.

Fahren mit angehobener Schaufel

Eine verbindliche Vorschrift, in welcher Höhe die Frontladerschaufel beim Fahren auf öffentlichen Wegen zu heben ist, gibt es nicht. Wohl aber lässt sich die Verpflichtung zum Fahren mit angehobener Schaufel aus den allg. Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (§ 1 Abs.2 StVO und
§ 30c Abs.1 StVZO) ableiten.

§ 1 Abs.2 StVO : „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“.

§ 30c Abs.1 StVZO : „Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden“.

Nach der "Richtlinie über die Beschaffenheit und Anbringung der äußeren Fahrzeugteile" sind Teile, die in einer Höhe von mehr als 2m über der Fahrbahn angebracht sind, nach derzeitiger Meinung nicht als verkehrsgefährdend anzusehen.

Wichtig: Bei angehobener Frontladerschaufel kann sich das Fahrverhalten des Schleppers negativ verändern. Passen Sie Ihre Fahrweise diesem Umstand unbedingt an. Frontladerschaufeln (oder auch die Spieße oder Greifer für Großballen) sind nicht für den Transport von Lasten im Straßenverkehr zugelassen.

Wenn durch ein Anheben der Schaufel auf 2 Meter die Sichtverhältnisse des Fahrers eingeschränkt sind, dann muss der Fahrer dies anderweitig lösen. Etwa, indem er die Schaufel soweit anhebt, dass ein freies Sichtfeld gewährleistet ist. Werden für die Straßenfahrt notwendige Teile der Beleuchtungsanlage verdeckt, muss eine Zusatzbeleuchtung angebracht werden.

Fahren mit abgelassener Schaufel

Ein Hinweis zum Fahren mit abgelassener Schaufel ergibt sich aus einem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Demnach dürfen Anbaugeräte bei einem Fahrzeug nicht so in den Verkehr hineinragen, dass es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann. Soweit ein solches "Hineinragen" nicht vermieden werden kann, müssen scharfe Kanten und Ecken abgedeckt und durch Tafeln kenntlich gemacht sein.

Außerdem ist zu bedenken, dass der Abstand vom vorderen Ende der Schaufel bis zum Lenkradmittelpunkt bei waagrechter Haltung nicht länger als 3,50 Meter sein darf. Wird dieser Wert überschritten, müsste aufgrund der erheblichen Sichtfeldeinschränkung bei jeder Kreuzung, Einmündung, Einfahrt ... eine zweite Person als Einweiser dafür sorgen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Quelle
 
Lasca34

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Das Fahren mit ausgehobenem Frontlader ist zwar Vorschrift, erhöht allerdings das Unfallrisiko.

Andererseits: Bei Klinkladern der Größen 2 und 3 verschlechtert sich der Schwerpunkt nicht wirklich spürbar, wenn die Schwinge oben statt unten ist. Deshalb fahre ich in diesen Fällen die Schwinge immer oben, schon weil sie dann quasi "aus dem Weg" ist und ich ihr keine Aufmerksamkeit mehr widmen muß.

Anders bei modernen Ladern, bei den die Schwinge allein schon mal zwischen 600 und 1000 kg wiegt. Leider ist da jede denkbare Lösung nicht richtig optimal.

Gruß
Michael
 
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niedersasse

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Hallo,

hinzu kommt bei herabgelassenen Frontladern - je nach Ausstattung ggf. mit Zinken oder Zähnen - auch noch die Notwendigkeit, diese mit rot-weißen Schutzblechen zu versehen, analog zu den Schutzblechen der Mähbalken.

Grüße

Richard
 
funnyraven

funnyraven

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Hallo Richhard,
aber wenn der Frontlader unten gefahren wird mit Palettengabeln oder Ballengabel kommt man doch den 3.50 Meter doch beachtlich nahe bzw darüber hinaus oder täusche ich mich da?
Gruß Stefan
 
Wübbo

Wübbo

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Moin,

normalerweise muss jeder der mit einem Industrielader und Schaufel unterwegs ist, einen Einweiser mithaben. Die 3.5m werden fast immer überschritten und wenn man sich die Achslasten anschauen würde, die werden auch wohl fast überall mit einer angebauten Schaufel überschritten.

Man darf im Frontlader auch Ladung transportieren, wenn die Achslasten und Ladungssicherungsvorschriften eingehalten werden. Doch da liegt das Problem, wie will man an einer Schaufel vernünftig Spanngurte oder andere Sicherungselemente anbringen?

MfG Wübbo
 
Deutzbegehrer

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Hallo Leute,

ob Frontlader oben oder unten ist eigentlich egal, solange alles kenntlich und abgesichert ist und nichts abdeckt.

Das gleiche ist doch auch bei frontangebauten Geräten, z.B. Frontpacker oder ähnliches. Für Schlepper mit FH gibt es dafür extra Zusatzscheinwerfer, ist dann übrigens Pflicht, die meistens an den Kabinenholmen oder im Kabinendach montiert sind.
Die 3,50m abstand von der Lenkradsäule bis zur vorderkante Anbaugerät oder Frontlader wird bei den meisten 6Zylinder fast immer überschritten.

Gruß
Marco
 
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niedersasse

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Hallo,

@ funnyraven
Stefan, dem Gesetzgeber ist es ziemlich egal, wie weit Du überschritten hast. Wenn es zuviel ist, mußt Du abbauen.
Meistens werden ja die Augen zugedrückt, aber erlaubt ist es deswegen noch lange nicht.

Wenn was passiert, sind immer die ersten Fragen, die auf die Einhaltung der StVZO abzielen.

Nicht alles, was käuflich zu erwerben ist, ist auch automatisch gesetzeskonform. Es sei denn, es ist eingetragen. Ausnahmegenehmigungen gibt es reichlich. Allein zum Thema Beleuchtung müßten auch bei Euren Treckern irgendwelche Ausnahmen eingetragen sein. Ist zumindest bei meinem 100er so.

Grüße

Richard
 
funnyraven

funnyraven

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Hallo Richard,
Du hast recht mit dem was Du geschrieben hast. Mann kann viel erwerben aber nicht alles ist zugelassen.
Ich hab mal nachgeschaut an meinem Deutz. Da ist jetzt nichts bezüglich Beleuchtung eingetragen.
Gruß Stefan
 
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Andy 411

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Hallo,

wieder ein Thema mit vielen Spekulationen und Halbwahrheiten. Ich verlasse mich bei so einem wichtigen Thema lieber auf die Gesetzestexte. Deshalb zitiere ich aus der Bedienungsanleitung der Fa. Stoll:

"Im übrigen sind die Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Anwendungsvorschriften für Schutzeinrichtungen nach dem Maschinenschutzgesetz, sowie die Vorschriften der StVZO zu beachten."

Ferner steht geschrieben:

"Für das Fahren auf öffentlichen Strassen gilt: Der waagerechte Abstand zwischen dem vorderen Ende des Frontladers und der Lenkradmitte darf nicht mehr als 3,5m betragen. Ggf. muss die Frontladerschaufel bzw.-gabel abgenommen werden. Die Frontladerschwinge muss sich in einer angehobenen Lage befinden, in der das Sichtfeld des Schlepperfahrers möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Kanten des vorderen Geräteendes müssen sich mindestens 2m über der Fahrbahn befinden.

Es ist verboten, mit beladenem Werkzeug auf öffentlichen Verkehrswegen zu fahren."

Dieses und noch viel mehr steht in der Betriebsanleitung meines Frontladers und widerspricht doch einigem, was zu diesem Thema geschrieben wurde.

Viele Grüße

Werner
 
Wübbo

Wübbo

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Moin,

in der Bauernbravo (Profi) stand dazu vor ungefähr einem Jahr mal ein Bericht über die Situation Frontlader im Straßenverkehr.

Darauf beziehen sich meine Angaben und man darf die 3,5m überschreiten, nur dann braucht es einen Einweiser.

MfG Wübbo
 
D 6206 er

D 6206 er

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Hallo,

die Bravo äh ich meine die Profi ersetzt doch keinen Gesetzestext. 'Und warum sollte ein Mensch mit Verstand sich die Gesetztesvorschriften von einem Journalisten filtern bzw. auslegen lassen?

@ Hallo Marco,

"Hallo Leute,

ob Frontlader oben oder unten ist eigentlich egal, solange alles kenntlich und abgesichert ist und nichts abdeckt.

Das gleiche ist doch auch bei frontangebauten Geräten, z.B. Frontpacker oder ähnliches. Für Schlepper mit FH gibt es dafür extra Zusatzscheinwerfer, ist dann übrigens Pflicht, die meistens an den Kabinenholmen oder im Kabinendach montiert sind.
Die 3,50m abstand von der Lenkradsäule bis zur Vorderkante Anbaugerät oder Frontlader wird bei den meisten 6Zylinder fast immer überschritten.

Gruß
Marco
"


Echt super, wenn ich mich recht entsinne, dann habe ich gerade in den Nachrichten gesehen, dass ein Schul-Bus und ein Traktor der richtigen Marke kollidiert sind. Und sollte dieser Traktorfahrer seinen Frontlader mit Schaufel in abgesenkter Stellung und mit überschrittenen 3,50 m gefahren haben, dann leg dem Fahrer doch mal Deine oben zitierte Aussage zur Verteidigung vor.

Merke, wenn das "Kind in den Brunnen gefallen ist" man hat den Gesetzestext peinlichst genau eingehalten und dann würde ich mich, wenn das nicht der Fall ist, nur ungern auf die "Profi" berufen müssen.

Gruß

D 6206 er

PS
kann manchmal nur den Kopf schütteln: habe heute – wie es der Zufall so will – einen Schlepper der Marke Neun (die aus dem Allgäu) gesehen, der mit 50 km/h am Straßenverkehr teilnahm, mit abgesenktem Großfrontlader und schwerer breiter Schaufel – natürlich abgesenkt und ca. 30 cm überm Boden vorm Schlepper herrauschend, und das bei einem Großschlepper mit doch ziemlich langer Motorhaube.
Vermutlich hat der die Schaufel wegen der Gründe, die Michael genannt hat, abgesenkt, damit er bei einer Kurvenfahrt mit 50 km/h und voll ausgehobenem Frontlader nicht in den Gegenverkehr fällt – echt nett der Fahrer. Nur wenn er in einer Kurve oder an einer Kreuzung einen Schulbus erwischt, dann ...
 
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Deutzbegehrer

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Hallo D6206 er,

ich berufe mich da auf eine Aussage von einem TÜV Mitarbeiter. Den ich nunmal sehr gut kenne und ihm einiges anvertraue.

Vielleicht möchtes du mal ein paar Gesetzestexte aus der StVo herraus suchen, wo dieses geregelt. Bitte mit der Sonderregelung Landwirtschaft!

Gruß
Marco


Auf grund deiner Reaktion, macht sich dieser Mann jetzt die gleiche Arbeit, um seine Aussage zu rechtfertigen.
 
Vote2403

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Hallo D6206 er.

Warum soll er den bei einer Kurvenfahrt mit abgesenktem Lader einen Bus oder etwas in der art treffen ?
Wenn der Lader oben ist hat man keine 100prozentige nach vorne.

Der Vater von meinem Kumpel hat mal einen Lkw die komplette seite aufgerissen mit dem lader der oben war. Da hat nicht viel gefehlt dann hätte er samt Schlepper nen Salto Gemacht. Vor Jahren hat es unseren Tierarzt Zerlegt. Der gute ist mit seinem Moped vor nen abgesenkte lader gekracht.

Radlader fahren ja auch mit Lader unten.



Gruß Jürgen
 
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Kurt

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Der Schlepper war doch gerade beim abiegen und wurde überholt. Ob da jetzt die Frontladerschauffel oder das vorderrad oder das Hinterrad im Wege ist, ist nach meiner Meinung egal. Und Fahrzeuge dürfen nun mal 4m hoch sein. Was passiert dann mit einem Doppeldeckerbus, wenn der Frontlader in 3,5m Höhe ist?
Wie das überholen aussieht kann man in diesem Video sehen. Was bitte soll der Tankzugfahrer in diesem Augenblick machen? Geradeaus durch die Leitplanke ins Gelände? Zum bremsen reichts nicht mehr. Und das Rüberziehen ist auch noch so ne Sache.

Kurt
 
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hermanndeutz

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Zum Thema hier ist jetzt eigentlich genug geschrieben,wollte nur mal anfragen ,wie verhält es sich denn bei Radladern,ich sehe,wenn sie denn auf öffentlichen Straßen fahren,nur welche mit angeklappter Schaufel,aber eben nur 0,5mtr.über dem Boden ?

Mfg Hermann
 
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niedersasse

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hermanndeutz schrieb:
Zum Thema hier ist jetzt eigentlich genug geschrieben,wollte nur mal anfragen ,wie verhält es sich denn bei Radladern,ich sehe,wenn sie denn auf öffentlichen Straßen fahren,nur welche mit angeklappter Schaufel,aber eben nur 0,5mtr.über dem Boden ?

Mfg Hermann

Hallo Hermann,

die haben dann auf Ihrer Schaufel einen Schutz zu tragen, der in Abhängigkeit von der sonstigen Beleuchtung, den Abmaßen und den Fahrzeugumrissen (steht die Schaufel über oder nicht) auch mit Beleuchtung zu versehen ist.

Der Schutz über der Schaufel ist noch rot-weiß zu lackieren.

Grüße

Richard
 
Deutzbegehrer

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Hallo Leute,

hier ein Link für die, die es ganz genau wissen wollen.

Zuhause hab ich es schwarz auf weiß.


Gruß
Marco
 
Petersnr1

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Guten Morgen liebe Deutzler,

ich hab mir zu Weihnachten einen Mulcher gegönnt. In der Betiebsanleitung steht, dass ich ihn nicht im öfffentlichen Verkehr bewegen darf. Das steht doch im Gegensatz zu dem was in dem Link des vorherigen Beitrages steht. Oder verstehe ich da was falsch?

Verl. d. BMVBW v. 25.03.1999 (VkBl S. 268), berichtigt v. 02.08.2000 (VkBl S. 479) betr. Merkblatt für Anbaugeräte
Merkblatt für Anbaugeräte
Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten,
auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Solche Anbaugeräte
unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und
Betriebserlaubnispflicht.
Das Merkblatt soll den Benutzern solcher
Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefährdungen anderer
Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte soweit wie eben möglich vermieden
werden können.
1. Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind
auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z. B.
der Straßenunterhaltung, Grünflächenpflege oder land- oder
forstwirtschaftlichen (lof) Zwecken dienen. Bei Verwendung von
Anbaugeräten ändert sich die Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht.1

2. Das Merkblatt gilt auch für Behelfsladeflächen (im Dreipunktanbau
aufgenommene Ladeflächen), die nur an lof Zugmaschinen zulässig sind.1
3. Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten
auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige
Arbeiten ist möglich. Ihr Gewicht wird während des Transports auf der
Straße (im wesentlichen) vom Fahrzeug getragen. Anbaugeräte können
Front-, Zwischenachs-, Aufbau-, Heck- oder Seitengeräte sein.
Heckanbaugeräte dürfen mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sein. Und so weiter.

Mein Trecker ist mit schwarzer Nummer als Zugmaschine zugelassen.

Wer weiß was dazu?

Besten Dank, schönes Wochenende vom Peter
 
Thema: Frontlader im Straßenverkehr
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